Aufhebung der Beiordnung einer Rechtsanwältin für minderjährige Zeugin wegen Zustimmungsmangel
KI-Zusammenfassung
Der Verteidiger rügte die Beiordnung einer Rechtsanwältin als Beistand für die zur Nebenklage berechtigte minderjährige Zeugin. Das Gericht hob den Beiordnungsbeschluss auf, weil die von der Minderjährigen erteilte Vollmacht ohne vorherige Zustimmung der gesetzlichen Vertreter schwebend unwirksam war (§ 111 BGB) und ein Ergänzungspfleger nicht bestellt wurde. Eine Bestätigung durch die gesetzlichen Vertreter lag nicht vor, sodass die Bestellung fehlerhaft war.
Ausgang: Beiordnungsbeschluss aufgehoben; Beschwerde des Verteidigers gegen die Beiordnung der Rechtsanwältin für die minderjährige Zeugin stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine von einer minderjährigen Person gegenüber einer Rechtsanwältin erteilte Vollmacht ist ohne vorherige Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nach § 111 S. 1 BGB schwebend unwirksam.
Hat die Vollmacht keine nachträgliche Genehmigung durch die gesetzlichen Vertreter erfahren, handelt die Rechtsanwältin bei Antragstellung als vollmachtlose Vertreterin.
Bei der Entscheidung, ob zur Wahrnehmung der Rechte einer geschädigten Minderjährigen ein Rechtsanwalt beauftragt werden soll, ist zur Wahrung ihrer Interessen ein Ergänzungspfleger zu bestellen, insbesondere bei Sexualstraftaten im Familienkreis.
Fehlt die Bestellung des Ergänzungspflegers, kann die Beiordnung eines Beistands fehlerhaft und auf Beschwerde aufhebbar sein.
Tenor
Auf die Beschwerde des Verteidigers vom 01.04.2021, dem Gericht zur Kenntnis gelangt am 27.04.2021, wird der Beiordnungsbeschluss gemäß §§ 406h, 397a StPO des Amtsgerichts C vom 26.03.2021 aufgehoben und der Beschwerde somit abgeholfen.
Rubrum
Der grundsätzlich zum Anschluss als Nebenklägerin nach § 395 StPO berechtigten Zeugin U wurde am 26.03.2021 Frau Rechtsanwältin U1 aus H als Beistand bestellt. Die Bestellung war jedoch fehlerhaft.
Die einer Rechtsanwältin von einer Minderjährigen ohne vorherige Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erteilte Vollmacht ist mangels Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers schwebend unwirksam (§ 111 S. 1 BGB). Liegt auch endgültig keine Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch die gesetzlichen Vertreter vor, hat die Rechtsanwältin im Rahmen der Antragsstellung als vollmachtlose Vertreterin gehandelt (vgl. KG Beschluss vom 12.3.2012 – 4 Ws 17/12 - 141 AR 64/12, BeckRS 2012, 11917).
Zur Entscheidung der Frage, ob zur Wahrnehmung der Rechte einer durch ein Sexualdelikt eines Familienmitglieds (oder in vergleichbaren Situationen) der geschädigten Minderjährigen eine Rechtsanwältin beauftragt werden soll, ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. 4. 2001 - 2 Ws 71/01). Dies ist nicht erfolgt.