Klage gegen Umgestaltung gemeinsamer Grünfläche abgewiesen (Mietrecht, § 554 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Mieterin klagt auf Unterlassung der Umgestaltung einer zwischen mehreren Häusern liegenden Grünfläche einschließlich Baumfällungen und verlangt hilfsweise Vorabinformation. Das Gericht weist die Klage ab, weil die Grünfläche nicht Bestandteil der Mietsache ist und keine mietvertraglichen Nutzungsrechte bestanden. Eine Informationspflicht nach § 554 Abs.3 BGB bestand nicht, da die Mietsache nicht betroffen war.
Ausgang: Klage auf Unterlassung der Umgestaltung der gemeinschaftlichen Grünfläche als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Maßnahmen des Eigentümers an einer nicht zur Mietsache gehörenden, nicht räumlich zugeordneten Grünfläche stellen keine Modernisierungsmaßnahme i.S.v. § 554 BGB dar, soweit die Mietsache selbst nicht betroffen ist.
Eine Verpflichtung zur Mitteilung nach § 554 Abs.3 BGB besteht nur, wenn die geplanten Modernisierungsmaßnahmen die Mietsache betreffen und dadurch Mieterrechte berührt werden.
Ein mietvertragliches Nutzungsrecht an einer gemeinschaftlichen Grünfläche ist nur anzunehmen, wenn Teile der Fläche den jeweiligen Mietobjekten räumlich konkret zugeordnet werden können; bloße tatsächliche Nutzung begründet ein solches Recht nicht.
Die Eigentümerbefugnis zur Gestaltung von Außenanlagen bleibt grundsätzlich bestehen, sofern keine vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte der Mieter entgegenstehen und gesetzliche oder behördliche Vorgaben beachtet sind.
Tenor
hat das Amtsgericht Bochum
auf die mündliche Verhandlung vom 14.09.2010
durch den Richter am Amtsgericht
für Recht er¬kannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte
nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin ist aufgrund eines schriftlichen Mietvertrags vom 20.02.2001 Mieterin
der beklagten Wohnungsgenossenschaft; sie bewohnt eine Wohnung im Dachgeschoß des Hauses in Bochum. Das Haus bildet zusammen mit anderen im Eigentum der Beklagten stehenden Häuser an der ...straße, der ...straße, der ...straße und der ...straße ein Rechteck, in dem sich eine größere Grünfläche mit altem Baum- und Strauchbestand befindet. Die Beklagte möchte diese Fläche umgestalten und dabei einen Großteil der Bäume und Sträucher beseitigen; einen Teil der Bäume hat sie bereits gefällt. Fällgenehmigungen der Stadt Bochum sind erteilt. Die Beklagte plant ferner an einem Teil der Häuser auch Maßnahmen wie Entwässerungsarbeiten und Abdichtungen im Sockelbereich, Wärmedämmmaßnahmen, die Anlage von Terrassen der Erdgeschoßwohnungen, das Anbringen von Balkonen und das Abreißen von äußeren Kellerzugängen. In einem ersten Bauabschnitt soll die Entwässerung einiger Häuser an der ...straße, ...straße und ...straße erneuert werden, die Häuser sollen modernisiert werden und die Außenanlagen sollen gestaltet werden. Die Beklagte informierte die Mieter hierüber im Mai 2009 schriftlich.
In der Sache 44 C 33/10 Amtsgericht Bochum beantragte die Klägerin gegen
den Beklagte der Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die der Beklagten
untersagt werden sollte, bestimmte Bäume auf der Grünfläche zu fällen. Dieser
Antrag wurde zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen diesen
Beschluss wies das Landgericht Bochum durch Beschluss vom 22.02.2010 zurück.
Mit der vorliegenden Klage beansprucht die Klägerin in erster Linie Unterlassung
der Durchführung des von der Beklagten aufgestellten Umgestaltungsplans insoweit,
als die Grünfläche zwischen den Häusern beseitigt werden soll. Hilfsweise beansprucht sie, dass die Beklagte den Umgestaltungsplan erst fortsetzen darf,
wenn sie über die konkrete Ausführung der Umgestaltung von der Beklagten mindestens drei Monate vorher informiert worden ist.
Die Klägerin trägt vor:
Es handele sich bei den geplanten Maßnahmen der Beklagten um eine Modernisierung im Sinne vom § 554 Abs. 2 BGB, die die Beklagte in der
vorgesehenen Form anzukündigen habe, was sie jedoch nicht getan habe.
Nach der geplanten Umgestaltung werde von der Grünfläche, bei der es sich um
eine Gemeinschaftseinrichtung für alle Mieter handele, nichts mehr übrig bleiben,
da an den Erdgeschoßwohnungen Terrassen errichtet werden sollten und über
die Fläche ein Verbindungsweg führen solle. Hierdurch werde ihr mietvertraglich
geschütztes Mitbenutzungsrecht beeinträchtigt. Ein solches Recht bestehe infolge
jahrelanger tatsächlicher Nutzung. Sie wende sich nicht nur gegen das Fällen der
Bäume; insbesondere dieses sei aber unnötig, weil die Bäume sämtlich in einem
guten Zustand seien.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, die Durchführung des von ihr als Modernisierungs-
maßnahmenpaket aufgestellten Umgestaltungsplans insoweit
zu unterlassen, als mit ihm die hinter dem Hause ...straße gelegene,
im Karree zwischen den Straßen ...straße, ...straße, ...straße und
...straße angelegte und den Mietern zur gemeinsamen
Nutzung überlassene, mit altem Baum- und Strauchbestand ausgestattete
und über Kellerausgänge an die Häuser ...straße, ...straße
, ...straße sowie ...straße unmittelbar angeschlossene Grünfläche beseitigt
werden soll.
2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die weitere Umsetzung des Um-
gestaltungsplanes durch Beseitigung der mit altem Baum- und Strauchbestand
bewachsenen, hinter dem Hause ...straße gelegenen, im Karree
zwischen den Straßen ...straße, ...straße, ...straße und
...straße angelegten und den Mietern zur gemeinsamen Nutzung
überlassenen und über Kellerausgänge an die Häuser ...straße,
...straße, ...straße sowie ...straße unmittelbar
angeschlossenen Grünfläche, insbesondere die Beseitigung weiterer Bäume
Sträucher, erst fortzusetzen, wenn ihr die konkrete Ausführung der Umge-
staltung einschließlich der konkreten Benennung der im Rahmen der
Umgestaltung vorzunehmenden Neubepflanzung unter Angabe der konkreten
Art der Bepflanzung und des konkreten Standortes zumindest 3 Monate vorher
durch die Beklagte bekannt gegeben worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
Es handele sich nicht um eine Modernisierungsmaßnahme, da das Mietobjekt
der Klägerin nicht betroffen sei. Ausweislich des Mietvertrags habe die Klägerin
kein Nutzungsrecht an der Grünfläche; ein eventuelles Nutzungsrecht beziehe sich
jedenfalls nicht darauf, dass der jetzige Zustand beibehalten werden. Mehrere
Bäume an der ...straße seien in einem schadhaften Zustand; mehrere
Birken seien störend. Es stehe in ihrem Ermessen als Eigentümerin, wie sie
die Ausgestaltung der Grünanlagen vornehme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die protokollierten Erklärungen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu.
Die von der Beklagten geplanten Maßnahmen an der Grünfläche, mit denen sie bereits begonnen hat, betreffen nicht die Mietsache der Klägerin, so dass sich für
die Frage, ob die Klägerin diese gem. § 554 Abs. 2 BGB wegen der möglichen
Auswirkungen auf sie möglicherweise nicht zu dulden hat, nicht stellt. Auch war
die Beklagte nicht gem. § 554 Abs. 3 BGB dazu verpflichtet, der Klägerin spätestens
drei Monate vor dem Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen
Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung
in Textform mitzuteilen.
Ausweislich des Mietvertrags ist der Klägerin die Dachgeschosswohnung im
Haus überlassen worden; gem. § 1 Abs. 4 des Mietvertrags hat
die Klägerin ferner ein Recht zum Mitgebrauch des Breitbandkabelanschlusses.
Die Grünfläche ist im Mietvertrag nicht erwähnt. Es handelt sich bei der Grünfläche
auch nicht um eine Gemeinschaftseinrichtung des Mietobjekts, die den Mietern
zur Benutzung überlassen worden ist. Insoweit käme ohnehin nur ein Nutzungsrecht
an einem Teil der Grünfläche, welches im Bereich des Hauses ...straße
gelegen ist, in Betracht; die Annahme, dass sämtliche Mieter der angrenzenden
Häuser durch stillschweigende Überlassung des Gebrauchs jeweils ein miet-
vertragliches Nutzungsrecht an der gesamten großen Grünfläche erworben haben
könnten, geht in jedem Falle entschieden zu weit. Die Annahme eines miet-
vertraglichen Nutzungsrechts an einem dem jeweiligen Haus zuzuordnenden Teil
der Grünfläche scheitert nach Auffassung des Gerichts daran, dass den jeweiligen
Häusern zugeordnete abgegrenzte oder abgrenzbare Teile der Grünfläche nicht
bestehen; von daher kann auch nicht teilweise von einer Gemeinschaftseinrichtung
des Mietobjekts ausgegangen werden, sondern es handelt sich um eine – wenn-
gleich an die Häuser angrenzende – gesonderte Fläche, die nicht in einem
unmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweiligen Mietobjekt steht. Soweit die
Klägerin vorträgt, dass Gartenpflegekosten umgelegt werden, mag dies so sein;
dabei kann es sich aber um Gartenpflegekosten der Vorgärten, die ausweislich der
Fotos vorhanden sind, handeln. Dass die Beklagte Kosten der Pflege der großen
Grünfläche zwischen den Häusern auf die Mieter umlegt, hat die Klägerin nicht
behauptet. Die streitige Grünfläche ist deshalb auch nicht teilweise Bestandteil der
Mietsache der Klägerin. Nach der Verkehrsanschauung, die den Inhalt und Umfang
des Mietgebrauchs mitbestimmt, wäre zwingende Voraussetzung für die Annahme
eines mietvertraglichen Gebrauchsrechts der Klägerin, dass Teile der Grünfläche den
Häusern bzw. dem von ihr bewohnten Haus räumlich konkret zugeordnet werden könnten, was aber nicht der Fall ist.
Maßnahmen an den Häusern selbst, die möglicherweise als Modernisierungs-
maßnahmen anzusehen wären, plant die Beklagte ausweislich ihrer Information
vom Mai 2009 in dem ersten Bauabschnitt an dem Haus nicht.
Ausweislich der im Termin vorgelegten Fotos ist das von der Klägerin bewohnte
Haus im Übrigen augenscheinlich außen bereits modernisiert.
Die geltend gemachten Ansprüche bestehen danach nicht. In ihrer Rechtsposition als Mieterin kann die Klägerin auf die Umgestaltung der Grünfläche keinen Einfluss nehmen.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.