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Amtsgericht Bochum·63 C 389/07·04.02.2008

Zahlung von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall – Anspruch des abgetretenen Geschädigten

ZivilrechtSchadenersatzrechtVerkehrsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht nach einem Verkehrsunfall. Das AG Bochum gibt die Klage statt und verurteilt die Beklagten zur Zahlung von 115,86 € nebst Zinsen. Das Gericht folgt der BGH-Rechtsprechung, wonach ein schadensbezogen berechnetes Gutachterhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand gilt, und verneint substanzielle Einwendungen gegen die Höhe der Vergütung. Ein schlichterungsbedürftiger Ortsbezug lag nicht vor, da die behauptete Niederlassung nicht substantiiert nachgewiesen wurde.

Ausgang: Klage auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 115,86 € nebst Zinsen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach Schadenshöhe bemessenes Sachverständigenhonorar kann als erforderlicher Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 BGB ersetzt werden.

2

Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind Schädiger und Gericht nicht befugt, im Schadensersatzprozess eine generelle Preiskontrolle des Sachverständigenhonorars vorzunehmen.

3

Einwendungen aus einem Werkvertrag zwischen Sachverständigem und Geschädigtem können dem Schädiger nur entgegengehalten werden, wenn der Schädiger eine Abtretung entsprechender Einwendungen des Geschädigten behauptet und substantiiert darlegt.

4

Bei der Prüfung, ob der Geschädigte überhöhte Sachverständigenkosten verursacht hat, richtet sich die Beurteilung danach, ob er unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten in vorwerfbarer Weise überhöhte Kosten veranlasst hat.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GüSchlG NW a.F.§ 11 GüSchlG NW§ 21 ZPO§ 7 StVG

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum

gemäß § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung

aufgrund des Sachstandes vom 25.01.2008

am 05.02.2008

durch den Richter am Amtsgericht

für R e c h t erkannt:

I. Die Beklagen werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

115,86 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen

Basiszinssatz

seit dem 04.07.2007 zu zahlen.

II. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Absatz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Zulässigkeit der Klage steht § 10 Absatz 1 Nr. 1 GüSchlG NW a.F. nicht entgegen. Denn ein Schlichtungsversuch ist gemäß § 11 GüSchlG NW nur erforderlich, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben. Hierzu haben die Beklagten zwar vorgetragen, die Beklagte zu 2) habe eine Niederlassung bzw. Filiale in Bochum. Der Begriff der Niederlassung im Sinne von § 11 GüSchlG NW ist jedoch ebenso zu verstehen, wie in § 21 ZPO. Erforderlich wäre es deshalb, dass von der Filiale in Bochum aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden. Dies haben die Beklagten trotz eines Hinweises des Gerichts in der Verfügung vom 22.11.2007 jedoch nicht dargelegt.

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 11.06.2007 aus abgetretenem Recht des Geschädigten gemäß §§ 7 StVG, 3 PflVG einen Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 115,86 Euro. Der Geschädigte war nach dem Verkehrsunfall dazu berechtigt, ein Sachverständigengutachten über die Höhe seines Fahrzeugschadens einzuholen. Für das Gutachten hat der Kläger unter dem 25.06.2007 533,72 Euro berechnet; darauf hat die Beklagte zu 2) vorgerichtlich 417,86 Euro gezahlt. Die restliche Forderung in Höhe von 201,69 Euro ist berechtigt.

Nach der Entscheidung des BGH vom 23.01.2007 (NJW 2007, 1450) kann nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Absatz 2 BGB verlangt werden. Wahrt der Geschädigte bei der Einholung des Gutachtens den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH a.a.O.). Nach diesen Maßstäben kommt es in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht darauf an, ob die vom Kläger dem Geschädigten im Rahmen des geschlossenen Werkvertrags berechneten Sachverständigenkosten überhöht sind, weil sie nicht im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB üblich sind, oder –sofern eine übliche Vergütung nicht feststellbar ist- nicht mehr billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB entsprechen (vgl. dazu BGH NJW 2006, 2472). An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass der Anspruch nicht vom Geschädigten, sondern aufgrund einer Abtretung vom Sachverständigen selbst geltend gemacht wird. Denn Gegenstand der Abtretung ist der Schadensersatzanspruch und nicht etwa der dem Kläger gegen den Geschädigten zustehende Werklohnanspruch, so dass auch für den Anspruch aus abgetretenem Recht lediglich entscheidend ist, ob dem Geschädigten ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagten zustand (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029). Einwendungen aus dem Werkvertrag zwischen dem Kläger und dem Geschädigten könnten die Beklagten nur aufgrund einer Abtretung des Geschädigten geltend machen (vgl. Naumburg a.a.O. mit Nachweisen); eine Abtretung haben die Beklagten jedoch nicht behauptet. Der BGH hat auch in seiner Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten darauf hingewiesen, dass es im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger nicht darauf ankommt, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen; die er einer Forderung des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses entgegenhalten könnte; im Verhältnis zum Schädiger spielt dies angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle (BGH NJW 2005, 1043; BGH VersR 2007, 1577). Aus der von den Beklagten herangezogenen Entscheidung des OLG Hamm (RuS 1999, 279 = VersR 2001, 249) folgt im Übrigen nicht, dass der Schädiger dem Sachverständigen, der Gutachterkosten aus abgetretenem Recht geltend macht, unmittelbar und ohne Abtretung von Ansprüchen des Geschädigten Einwendungen aus dem Werkvertrag entgegenhalten kann. In jenem Rechtsstreit ging es nicht um die Geltendmachung eines Anspruchs des Sachverständigen aus abgetretenem Recht, sondern um die Geltendmachung des Anspruchs durch den Geschädigten. Das Gericht hat ausgeführt, in einer nachfolgenden Auseinandersetzung zwischen dem Schädiger und dem Sachverständigen könne eine vom Geschädigten geschuldete Abtretung erforderlich werden.

Für die Frage, ob der Geschädigte sich bei der Einholung des Gutachtens im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gehalten hat, ist maßgeblich, ob er unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten in vorwerfbarer Weise überhöhte Sachverständigenkosten verursacht hat. Hierfür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Anders als bei der Einanspruchnahme eines Mietfahrzeugs ist es einem Geschädigten im Vorhinein praktisch kaum möglich, Preisvergleiche zwischen verschiedenen Sachverständigen anzustellen. Tarifübersichten gibt es nicht; die Mehrzahl der Sachverständigen trifft keine Honorarvereinbarungen. Die Höhe der Sachverständigenvergütung hängt von der Höhe des Fahrzeugschadens ab und wird ebenso wie letzterer vom Sachverständigen erst nach der Begutachtung beziffert. Ob der Sachverständige ein eindeutig überhöhtes Honorar berechnet, ist für den Geschädigten im allgemeinen nicht erkennbar; dieser darf mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Sachverständige sich bei der Berechnung seines Honorars im Rahmen des Üblichen hält. Insbesondere ist es dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, es auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen über die Höhe der Vergütung ankommen zu lassen.

Aus diesen Gründen kommt es auf die Frage, ob der Kläger ein überhöhtes Honorar berechnet hat, nicht an. Der Kläger hat zudem aber auch durch Vorlage der Honorarbefragung des Bundes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) 2005/2006 belegt, dass das von ihm berechnete Honorar sich im Rahmen der bei dieser Befragung ermittelten Entgelte bewegt. Dass diese Entgelte im Jahre 2007 erheblich gesunken sein sollen, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen.

Nach alledem war der Klage stattzugeben.

Der Zinsanspruch ist begründet gemäß §§ 288, 286 BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Gemäß § 511 Abs. 4 ZPO war die Berufung nicht zuzulassen, weil die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzung nicht vorliegen.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)