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Amtsgericht Bochum·63 C 134/09·21.12.2009

Feststellungsklage wegen Mietrückstand mangels Feststellungsinteresse abgewiesen

ZivilrechtMietrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Mieterin begehrt Feststellung, nicht zur Zahlung von 3.492,54 € verpflichtet zu sein und nur eine bestimmte Teilinklusivmiete zu schulden. Die Beklagte erklärte im Prozess schriftlich, die Forderung nicht mehr geltend zu machen und bestätigte die niedrigere Miete. Das Gericht erkennt, dass dadurch das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entfallen ist. Die Klage wurde daher als unzulässig abgewiesen.

Ausgang: Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen; Beklagte erklärte Verzicht auf die streitige Forderung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist ein aktuelles Feststellungsinteresse erforderlich; fehlt dieses, ist die Klage unzulässig.

2

Das Feststellungsinteresse entfällt, wenn der Beklagte während des Rechtsstreits durch eine eindeutige und verbindliche Erklärung auf die Geltendmachung der streitigen Forderung verzichtet, sodass der Kläger endgültig gesichert ist.

3

Eine bloße, jederzeit widerrufbare Aufgabe des Berühmens reicht nicht aus; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und die Verbindlichkeit der Erklärung.

4

Prozessbevollmächtigte sind zur Abgabe prozessualer Erklärungen befugt, sofern eine wirksame Prozessvollmacht vorliegt und die Erklärungen den Prozessstoff betreffen.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 1 WoBindG§ 256 ZPO§ 88 Abs. 1 ZPO§ 256 Abs. 1 ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

In einem Zivilrechtsstreit

hat das Amtsgericht Bochum

auf die mündliche Verhandlung vom 24.11.2009

durch den Richter am Amtsgericht

für Recht er¬kannt:

I. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden,

wenn die Beklagte nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

T a t b e s t a n d:

Die Klägerin ist Mieterin der Beklagten. Die monatliche Miete, bei der es sich um eine Teilinklusivmiete handelt, beläuft sich zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen seit Dezember 1986 auf monatlich 281,96 €; nicht in diesem Betrag enthalten ist die Garagenmiete. Es handelte sich früher um ein Mietverhältnis über preisgebundenen Wohnraum. Verschiedene Rechtsvorgängerinnen der Beklagten nahmen die Klägerin mehrfach wegen Mieterhöhungen und auf Nachzahlung von Nebenkosten in Anspruch; diese Prozesse wurden sämtlich zugunsten der Klägerin entschieden. Zuletzt wies das Amtsgericht Bochum durch Urteil vom 03.05.1993 (47 C 514/92) eine Zahlungsklage der ...... mit der Begründung ab, die gegenüber der Klägerin abgegebenen Mietänderungserklärungen und Betriebskostenabrechnungen entsprächen nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 WoBindG.

Die Beklagte, die seit Anfang 2008 Eigentümerin ist, mahnte wiederholt Mietrückstände – auch aus Betriebskostenabrechnungen – an und übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 18.12.2008 eine Aufstellung, nach welcher die Klägerin angeblich 3.492,54 € schulde. In dieser Aufstellung ging die Beklagten von einer monatlichen Miete (ohne Garagenmiete) von 377,75 € aus.

Mit Schreiben vom 22.12.2008 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich dazu

auf, ihr zu bestätigen, das die Forderung nicht bestehe.

Mit der vorliegenden Klage beansprucht die Klägerin die Feststellung, dass sie nicht

zur Zahlung von 3.492,54 € verpflichtet ist und dass sie ferner nur dazu verpflichtet ist,

eine Teilinklusivmiete in Höhe von 215,21 € zuzüglich 66,75 € Betriebskostenvorauszahlungen, insgesamt 281,96 €, zu zahlen.

Die Beklagte hat der Klägerin während des Rechtsstreits mit Schreiben an ihre

Prozessbevollmächtigten vom 28.10.2009 mitgeteilt, sie mache den Mietrückstand

von 3.492,54 € nicht mehr geltend und bestätige der Klägerin ferner, das

sie für die Wohnung derzeit nur eine Miete in der von der Klägerin im Einzelnen

dargelegten Höhe von 281,96 € schulde.

Die Parteien streiten darum, ob das Feststellungsinteresse der Klägerin durch

diese Erklärung entfallen ist.

Die Klägerin trägt vor:

Das Feststellungsinteresse sei nicht entfallen, da die Beklagte die Klageanträge

nicht anerkannt habe. Die Ausführungen der Beklagten in den Schreiben vom

28.10.2009 seien auch nicht eindeutig; die Erklärung der Beklagten reiche nicht

aus. Zudem habe die Beklagte noch nicht einmal behauptet, dass ihre Prozessbevollmächtigten zur Abgabe der Erklärung bevollmächtigt gewesen seien; sie bestreite das Vorliegen einer Prozessvollmacht.

Die Klägerin beantragt,

1.) festzustellen, dass sie nicht dazu verpflichtet sei, für die von ihr

im Hause in Bochum bewohnte Wohnung

einen Zahlungsrückstand gemäß dem Kontoauszug der Verwalterin in

Höhe von 3.492,54 € zu zahlen,

2.) festzustellen, dass sie lediglich verpflichtet ist, für die von ihr im Hause

in Bochum bewohnte Wohnung neben einer

Teilinklusivmiete in Höhe von 215,21 € monatliche Vorauszahlungen

für die Betriebskosten in Höhe von 32,60 € und für Heizung und Warmwasser

in Höhe von 34,15 €, somit monatlich insgesamt 281,96 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, das Feststellungsinteresse der Klägerin sei durch ihre

während des Rechtsstreits abgegebene Erklärung entfallen. Zudem handelte es sich bei der Frage der Miethöhe ohnehin nicht um ein konkretes gegenwärtiges Rechtsverhältnis, sondern nur um eine bloße Vorfrage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der

gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die protokollierten Erklärungen

Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage war als unzulässig abzuweisen, weil das für eine Feststellungsklage gemäß

§ 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht besteht.

Auf die Rüge der Klägerin hat die Beklagte mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 14.12.2009, der per Fax am 15.12.2009 bei Gericht eingegangen ist, eine Prozessvollmacht vorgelegt. Dahinstehen kann deshalb, ob die erstmals im Termin erhobene Rüge der mangelnden Vollmacht durch Klägerin ausnahmsweise wegen Verspätung zurückzuweisen gewesen wäre. Die Rüge kann gemäß § 88 Abs. 1 ZPO zwar grundsätzlich in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden, gleichwohl kann die

Rüge wegen Verspätung unbeachtlich sein.

Dahinstehen kann gleichfalls, ob die erhobene Feststellungsklage, soweit es um die

Miethöhe geht, von vornherein unzulässig war, weil die Frage der Miethöhe kein

gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO darstellt, sondern nur die Berechnungsgrundlagen bzw. eine Vorfrage eines derartigen Rechtsverhältnisses betrifft.

Das Feststellungsinteresse der Klägerin ist jedenfalls dadurch entfallen, dass die

Beklagte der Klägerin während des Rechtsstreits durch ihre Prozessbevollmächtigten

mit Schreiben vom 28.10.2009 mitgeteilt hat, sie mache den vorgerichtlich geltend gemachten Mietrückstand von 3.492,54 € nicht mehr geltend und sie bestätige der

Klägerin ferner, dass diese derzeit nur eine Miete in der von der Klägerin angegebenen Höhe schulde.

Der Auffassung der Klägerin, diese Erklärung sei für den Wegfall des Feststellungsinteresses nicht ausreichend und die Beklagte hätte ein Anerkenntnis abgegeben müssen, vermag das Gericht sich nicht anzuschließen.

Unter welchen Umständen das Feststellungsinteresse wegfällt, wenn sich jemand eines Anspruchs berühmt hat und diese Berühmung aufgibt, ist Tatfrage und richtet sich daher nach dem Umständen des Einzelfalls (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 25.07.2002, 3 U 322/01, nachlesbar bei Juris). Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein bloßer Verzicht auf die Berühmung eines Unterlassungsanspruchs, der jederzeit wieder rückgängig gemacht werden könne, nicht ausreiche; ausreichend sei aber endgültige und ernstliche Aufgabe der Berühmung durch eine entsprechende verbindliche Erklärung (a.a.O.). Das OLG Saarbrücken (OLGR Saarbrücken 2005, 553, nachlesbar bei Juris) hat entschieden, dass die Aufgabe des Berühmens das Feststellunginteresse für eine negative Feststellungsklage nur entfallen lässt, wenn der Kläger endgültig gesichert ist, er also nicht mehr besorgen muss, dass der Anspruch erneut gegen ihn geltend gemacht wird. Letzteres kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts allerdings nicht bedeuten, dass die endgültige Sicherung des Klägers stets nur in einem Urteil liegen kann. Wenn das Feststellungsinteresse durch Handlungen des Beklagten entstanden ist, muss es auch durch Handlungen des Beklagten wieder entfallen können. Eine bloße Aufgabe des Berühmens reicht für sich gesehen nicht aus, weil der Beklagte dann nicht daran gehindert wäre, sich später erneut des Anspruchs zu berühmen. Eine eindeutige und verbindliche schriftliche Erklärung des Beklagten des Inhalts, dass ihm der Anspruch nicht zusteht, geht über eine bloße Aufgabe des Berühmens jedoch hinaus und sichert den Kläger auch, so dass in diesem Falle das Feststellungsinteresse entfällt.

Nach diesen Maßstäben erscheint die Erklärung der Beklagten vom 28.10.2009 jedoch ausreichend. Die Erklärung ist nicht nur mündlich, sondern schriftlich erfolgt und sie ist jedenfalls bezogen auf die Fragen, deren Feststellung die Klägerin begehrt, eindeutig. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Auffassung vertreten hat, sie sei zukünftig zu einer Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen berechtigt. Denn diese Frage ist nicht Gegenstand der Klage. Die Erklärung der Beklagten sichert die Klägerin ausreichend dagegen, dass die Beklagte den Mietrückstand von 3.492,54 € später erneut geltend machen und sich auf den Standpunkt stellen könnte, es sei derzeit doch eine andere Miethöhe als 281,96 € vereinbart bzw. gültig; dem gegenüber könnte die Kläger sich ohne Weiteres und mit Erfolg auf die Erklärung der Beklagten berufen.

Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten waren auch dazu bevollmächtigt,

diese Erklärung abzugeben. Dies folgt aus der nunmehr nachgewiesenen

Prozessvollmacht. Die Erklärungen betreffen exakt den Prozessstoff und nicht Dinge, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits und deshalb von der Prozessvollmacht nicht umfasst sind.

Nach alledem war die Klage als unzulässig abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)