Frachtvertrag/AGB-Klausel: 10%-Kürzung wegen verspäteter Dokumente für unwirksam erklärt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Restzahlung aus einem Frachtvertrag sowie Nebenforderungen. Streitpunkt war eine AGB-Klausel, die bei verspäteter Vorlage der Transportunterlagen eine 10-%-Frachtkürzung vorsieht. Das AG Bochum erklärte die Klausel wegen Verstoßes gegen § 307 i.V.m. § 309 Nr. 5 BGB für unwirksam und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 47,60 € zzgl. Zinsen sowie 39 € Anwaltskosten; weitere Nebenforderungen wurden abgewiesen. Die Kosten trägt die Beklagte, die Berufung wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Restforderung und vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen, weitergehende Nebenforderungen abgewiesen; Kosten der Beklagten, Berufung nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorformulierte Klausel, die bei Fristüberschreitung eine pauschale Leistungskürzung ohne Möglichkeit des Gegenbeweises vorsieht, benachteiligt den Vertragspartner unangemessen und ist nach § 307 i.V.m. § 309 Nr. 5 BGB unwirksam.
Die Vereinbarung pauschalierten Schadensersatzes ist nur wirksam, wenn überhaupt ein denkbarer Schaden dargetan ist; fehlt eine ersichtliche Schadensgrundlage, ist die Klausel nichtig.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als Schadenersatz wegen Zahlungsverzugs gemäß §§ 280, 286 BGB erstattungsfähig sein, sofern die Gebührenhöhe angemessen ist.
Zinsansprüche bei Zahlungsverzug bemessen sich nach §§ 288, 286 BGB und sind für geldliche Ansprüche durchsetzbar.
Tenor
hat das Amtsgericht Bochum
gemäß § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung
aufgrund des Sachstands vom 27.05.2011
am 07.06.2011
durch den Richter am Amtsgericht
für R e c h t erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47,60 € nebst 8 Prozent-
punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2010 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 39,00 € Anwaltskosten
nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2010
zu zahlen.
III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO
abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet.
Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 47,60 € steht der
Klägerin aus dem geschlossenen Frachtvertrag zu.
Die Beklagte hat auf die der Höhe nach unstreitige Forderung der Klägerin
gemäß Rechnung vom 10.09.2010 in Höhe von 476,00 € unstreitig nur
428,40 € gezahlt, so dass eine Restforderung von 47,60 € verbleibt.
Die Beklagte war nicht gemäß Ziffer 6 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
dazu berechtigt, die Fracht um 10 Prozent zu kürzen, weil die Klägerin
ihr die Transportunterlagen nicht innerhalb von 10 Werktagen nach dem
Abliefertermin eingereicht hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien die
Geltung dieser Klausel überhaupt vereinbart haben. Denn die Klausel ist
wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam.
Es handelt sich ungeachtet des Streits der Parteien über die Frage, ob die
Klägerin die fragliche Klausel zunächst gestrichen hat und ob ihre Geltung
dann telefonisch wieder vereinbart worden ist, um eine Allgemeine Geschäfts-
bedingung, denn selbst wenn die Darstellung der Beklagten zutreffend wäre,
so würde dies nichts daran ändern, dass die Klausel nicht individuell ausgehandelt
worden ist. Eine telefonische Vereinbarung der Parteien darüber, dass die Klausel
doch gelten solle, würde nichts daran ändern, dass die Klausel von der Beklagten
für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden ist; von einem Aushandeln
könnte auch dann nicht die Rede sein.
Die Klausel verstößt gegen § 307 BGB, weil sie den Vertragspartner
des Verwenders entgegen den Geboten und Treu und Glauben unangemessen
benachteiligt. Es kann fraglich sein, ob die Klausel pauschalierten Schadens-
ersatz oder eine Vertragsstrafe beinhaltet. Nach Ansicht des Gerichts handelt
es sich nicht um eine Vertragsstrafe, denn diese verfolgt im Gegensatz zum
pauschalierten Schadensersatz einen doppelten Zweck; der Sinn einer Vertragsstrafe ist es, auf den Vertragspartner im Hinblick auf die Erfüllung
einer vertraglichen Pflicht Druck auszuüben und daneben die Durchsetzung
eines Schadensersatzanspruchs zu vereinfachen. Da nach der Klausel die
Zahlung der Fracht ohnehin erst nach Rückgabe der Transportunterlagen
im Original erfolgen soll, sieht das Gericht den Sinn der Klausel vorrangig
darin, der Beklagten die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs
zu erleichtern, so dass von einer Schadenspauschale und nicht von einer
Vertragsstrafe auszugehen ist. Dieser Auffassung sind offensichtlich auch die
Parteien.
§ 309 Nr. 5 BGB gilt zwar im Verkehr zwischen Unternehmen nicht direkt,
ist aber über §§ 307, 310 Abs. 1 BGB auch zwischen Unternehmern grundsätzlich
anzuwenden, wobei für die Wirksamkeit allerdings die nach § 307 Nr. 5 b vorgeschriebene Zulassung des Gegenbeweises nicht erforderlich ist; unter Unternehmern genügt es in jedem Falle, dass der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen wird (vergleiche Palandt, BGB, 69. Auflage, § 309 Randnummer 32 mit Nachweisen).
Die vorliegende Klausel kann nur so verstanden werden, dass dem Vertragspartner
der Gegenbeweis nicht möglich sein soll, denn es heißt in der Klausel, dass bei einer
Überschreitung der Frist von 10 Tagen die nachstehenden Frachtkürzungen vorgenommen würden. Diese Formulierung bietet keinen Anhaltspunkt dafür,
dass der Vertragspartner etwas gegen die Frachtkürzung einwenden könnte.
Die Klausel erscheint aber auch noch aus einem anderen Grund unwirksam.
Die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes gemäß § 309 Nr. 5
BGB ist nur dann wirksam, wenn dem Grunde nach überhaupt eine Schadens-
ersatzpflicht besteht (vergleiche BGH NJW 2005, 1645). Wodurch vorliegend
überhaupt ein Schaden der Beklagten entstehen könnte, wenn ihr die Fracht-
unterlagen im Original nicht alsbald übersandt werden, ist nicht dargetan und
ersichtlich. Ein denkbarer Schaden der Beklagten wäre darin zu sehen, dass
sie mangels Vorlage der Frachtunterlagen ihrerseits das vereinbarte Entgelt
nicht von ihrem Auftraggeber erhalten kann. Gegen einen solchen Schaden ist die Beklagte aber ausreichend dadurch geschützt, dass sie nach der Klausel zur Zahlung an ihren Auftragnehmer – hier die Klägerin – erst verpflichtet ist, wenn dieser ihr die Transportunterlagen im Original zur Verfügung gestellt hat.
Gemäß § 280, 286 BGB stehen der Klägerin 39,00 € netto vorgerichtliche
Anwaltskosten zu. Es handelt sich um eine Geschäftsgebühr von 1,3, die
angemessen erscheint, zuzüglich Auslagenpauschale (32,50 € zuzüglich
6,50 € Pauschale).
9,50 € Mahnkosten stehen der Klägerin nicht zu, weil sie zur Begründung
nichts vorgetragen hat.
Die Zinsansprüche sind begründet gemäß §§ 288, 286 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11,
711, 713 ZPO.
Gemäß § 511 Abs. 4 ZPO war die Berufung nicht zuzulassen, weil die in dieser
Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.