Themis
Anmelden
Amtsgericht Bochum·57 F 8/05·06.02.2006

Unterhaltsklage: Verurteilung des Vaters zur Zahlung von Kindesunterhalt und Rückständen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert im Wege der Stufenklage Kindesunterhalt für das 1997 geborene Kind sowie rückständige Beträge. Der Beklagte ist selbständig und erzielt nach eigenen Angaben nur geringes Einkommen. Das Gericht verurteilt ihn zur Zahlung von Rückständen und künftigen Unterhaltsraten und legt fiktives Erwerbseinkommen zugrunde, weil er keine zumutbaren Erwerbsbemühungen unternahm.

Ausgang: Klage auf Kindesunterhalt in vollem Umfang stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von Rückständen und künftigem Unterhalt verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mutter ist nach § 1629 Abs. 3 BGB berechtigt, die Unterhaltsansprüche des Kindes in eigenem Namen geltend zu machen, wenn sie mit dem Kind lebt und die Parteien getrennt sind.

2

Ein im einfachen Festsetzungsverfahren ergangener Titel der Unterhaltsvorschusskasse entfaltet Rechtskraft nur zwischen der Kasse und dem Verpflichteten und hindert die Mutter nicht, weitergehenden Unterhalt geltend zu machen.

3

Nach § 1603 Abs. 2 BGB ist der unterhaltspflichtige Elternteil verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zur Erwerbsobliegenheit zu ergreifen; unterlässt er dies schuldhaft, kann fiktiv ein Einkommen zugerechnet werden.

4

Der Unterhaltsanspruch kann gemäß § 1610 BGB rückwirkend geltend gemacht werden, sobald der Unterhaltspflichtige durch Klage in Verzug gesetzt ist; an bereits gezahlte Unterhaltsvorschussleistungen sind nur die Differenzbeträge geltend zu machen.

Relevante Normen
§ 1629 Abs. 3 BGB§ 1601 BGB§ 1602 BGB§ 1603 BGB§ 1610 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Kind G, geboren am ###### folgen-de Unterhaltsbeträge zu zahlen:

Für den Zeitraum von Mai 2003 bis einschließlich Februar 2005 einen Unterhaltsrück-stand in Höhe von 1.665,00 EUR und für die Zeit ab 01.03.2004,

bis zur Rechtskraft des Verfahrens monatlich im voraus zum jeweils ersten Tag des Mo-nats 77,00 EUR; sowie ab Rechtskraft des Urteils bis zum 31.07.2009 zum jeweils ers-ten Tag des laufenden Monats Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der Re-gelbetragsverordnung West der 2. Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, wobei die Anrechnung nur insoweit stattfindet, als der Unterhaltsbetrag 135,00 % des Regelbetrages abzüglich des hälftigen Kindergeldes überschreitet und ab 01.08.2009 zum jeweils ersten Tag des laufenden Monats Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der Regelbetragsverordnung West der 3. Altersstufe abzüglich der Hälfte des Kindergeldes für ein erstes Kind, wobei die Anrechnung nur insoweit stattfin-det, als der Unterhaltsbetrag 135 % des Regelbetrages abzüglich des hälftigen Kinder-geldes überschreitet.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils bei-zutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt in Prozessstandschaft im Wege der Stufenklage die Zahlung von Kindesunterhalt für das am 04.08.1997 geborene gemeinsame Kind der Parteien. Die Parteien sind seit 22.04.1992 verheiratet und leben seit Februar 2002 getrennt. Das Kind lebt im Haushalt der Mutter, die das Kindergeld bezieht und Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse. Im einfachen Festsetzungsverfahren hat die Unterhaltsvorschusskasse ab 01.06.2002 gegen den Beklagten einen Titel erwirkt in Höhe von 100 % der Regelbeträge abzüglich anteiligen hälftigen Kindergeldes. Bis einschließlich März 2005 zahlt die Unterhaltsvorschusskasse diesen titulierten Betrag an die Klägerin.

3

Der Beklagte ist gelernter Polsterer und befand sich 1994 bis 2000 in einem abhängigen Arbeitsverhältnis. Im Jahr 2000 machte er sich selbständig. Seit dem erzielt er ein Nettoeinkommen aus seiner Tätigkeit unterhalb des Selbstbehaltes der Hammer Leitlinien.

4

Die Klägerin ist der Meinung, dass der Beklagte, wenn er sich um eine abhängige Anstellung beworben hätte und seine Selbständigkeit aufgegeben hätte, in der Lage wäre, ihr den Mindestunterhalt für das gemeinsame Kind zu zahlen.

5

Die Klägerin beantragt,

6

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für das Kind G, geboren am ##### folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:

7

Für den Zeitraum von Mai 2003 bis einschließlich Februar 2005 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.665,00 EUR und für die Zeit ab 01.03.2004 bis zur Rechtskraft des Verfahrens monatlich im voraus zum jeweils ersten Tag des Monats 77,00 EUR, sowie ab Rechtskraft des Urteils bis zum 31.07.2009 zum jeweils ersten Tag des laufenden Monats Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der Regelbetragsverordnung West der 2. Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, wobei die Anrechnung nur insoweit stattfindet, als der Unterhaltsbetrag 135,00 % des Regelbetrages abzüglich des hälftigen Kindergeldes überschreitet und ab

8

01.08.2009 zum jeweils ersten Tag des laufenden Monats Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der Regelbetragsverordnung West der 3. Altersstufe abzüglich der Hälfte des Kindergeldes für ein erstes Kind, wobei die Anrechnung nur insoweit stattfindet, als der Unterhaltsbetrag 135 % des Regelbetrages abzüglich des hälftigen Kindergeldes überschreitet.

9

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

10

Er ist der Meinung, dass er nicht verpflichtet ist, zur Leistung von Kindesunterhalt seine selbständige Tätigkeit aufzugeben. Außerdem ging es der Branche so schlecht, dass es ihm kaum möglich wäre, eine abhängige Beschäftigung als Polsterer zu finden.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist begründet.

14

Gemäß §1629 Abs. 3 BGB ist die Klägerin berechtigt im eigenen Namen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Beklagten geltend zu machen, da die Parteien noch verheiratet sind und getrennt leben. Sie ist auch selber aktivlegitimiert die begehrten Zahlungen vom Beklagten zu fordern, da die Unterhaltsvorschusskasse die Ansprüche nur insoweit übergegangen sind, als die Unterhaltsvorschusskasse an die Klägerin Zahlungen für das Kind geleistet hat. Der Geltendmachung des vollen Unterhaltes für die Zukunft steht auch nicht der bereits titulierte Unterhalt zwischen dem Beklagten und der Unterhaltsvorschusskasse durch den Titel im einfachen Festsetzungsverfahren entgegen. Denn dieser Titel hat nur

15

Rechtskraft zwischen dem Beklagten und der Unterhaltsvorschusskasse. Für die Zukunft hat sich die Klägerin diese Ansprüche des Kindes nicht begeben. Sollte doppelt vollstreckt werden, muss sich der Beklagte mit der Vollstreckungsgegenklage gegen den dann im nachhinein geltend gemachten doppelten Unterhalt wehren.

16

Gemäß §§ 1601, 1602, 1603 BGB ist der Beklagte verpflichtet für sein Kind Unterhalt zu zahlen, da das Kind minderjährig ist und auf seine Zahlungen angewiesen. Der Beklagte kann sich demgegenüber nicht auf seine Leistungsunfähigkeit berufen. Denn gemäß § 1603 Abs. 2 BGB ist er verpflichtet, alles ihm mögliche zu unternehmen, um den Barunterhaltsanspruch seines Kindes erfüllen zu können. Dieser obligatorischen Leistungsverpflichtung ist der Beklagte schuldhaft nicht nachgekommen, so dass er so zu behandeln ist, als ob er dieses Einkommen erzielen würde. Denn der Beklagte hätte seine selbständige Tätigkeit aufgeben müssen und sich um ein abhängiges Arbeitsverhältnis bemühen müssen. Denn bereits seit dem Jahre 2000, wo er sich selbständig machte, konnte er kein Einkommen erzielen, was es ihm erlaubt, die Unterhaltsansprüche seines Kindes abzusichern. Er hätte daher spätestens im Jahre 2002 nach Trennung der Parteien seine selbständige Tätigkeit aufgeben müssen und sich um ein abhängiges Arbeitsverhältnis bemühen müssen. Hierbei hätte er sich nicht nur in seinem gelernten Beruf als Polsterer bewerben dürfen, sondern er hätte alle ihm zumutbaren Tätigkeiten wahrnehmen müssen, wie beispielsweise auch in Fabriken, auf dem Bau, als Aushilfsfahrer etc.. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Beklagte, wenn er sich um eine Anstellung bemüht hätte, in der Lage gewesen wäre, ein Arbeitsverhältnis zu finden, auch als ungelernter Arbeiter, was es ihm erlauben würde, einen Stundenlohn von 10,00 EUR brutto zu erzielen. Mit diesem Bruttolohn wäre er in der Lage, bei Steuerklasse I über ein Nettoeinkommen von 1.180,00 EUR zu verfügen. Hiervon hätte er unter Beachtung des Selbstbehaltes von 840,00 EUR den Mindestunterhalt des Kindes zahlen können.

17

Der Anspruch kann auch gemäß § 1610BGB rückwirkend von der Klägerin begehrt werden, da sie spätestens mit Einreichung der Stufenklage am 13.05.2003 den Beklagten mit diesen Forderungen in Verzug gesetzt hat. Insoweit die Unterhaltsvorschusskasse an die Klägerin für das Kind gezahlt hat, kann sie den Unterhaltsanspruch nicht geltend machen, sondern nur noch die Differenzbeträge. Ausgehend von den Hammer Leitlinien war für den Zeitraum Mai bis Juni 2003 ein monatlicher Unterhalt in Höhe von 177,00 EUR geschuldet, 111,00 EUR leistete das Jugendamt, so dass noch ein Differenzbetrag von 66,00 EUR offen blieb. Ab Juli 2003 änderten sich die Düsseldorfer Tabellen auf einen Mindestbetrag von 192,00 EUR abzüglich 122,00 EUR Leistungen vom Jugendamt verbleibt ein Differenzbetrag von 70,00 EUR. Ab August 2003 fällt das Kind in die 2. Altersgruppe, so dass sich der Mindestunterhalt auf 241,00 EUR abzüglich Zahlungen vom Jugendamt 164,00 EUR = Differenzbetrag 77,00 EUR monatlich erhöht.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.8, 711 ZPO.