Kindesunterhalt: Imputation von Einkommen bei Fortführung der Selbständigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt in Prozessstandschaft Kindesunterhalt für das gemeinsame minderjährige Kind. Streitpunkt ist, ob der selbständig tätige Beklagte wegen Leistungsunfähigkeit von Unterhalt befreit ist. Das Gericht setzt Rückstände und künftigen Mindestunterhalt fest und imputiert dem Beklagten Einkommen wegen schuldhafter Nichterwerbsobliegenheit. Zahlungen der Unterhaltsvorschusskasse werden angerechnet.
Ausgang: Klage auf Kindesunterhalt überwiegend stattgegeben; Rückstände und künftiger Mindestunterhalt festgesetzt, Imputation von Einkommen angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Mutter ist gemäß § 1629 Abs. 3 BGB berechtigt, im eigenen Namen den Unterhaltsanspruch des gemeinsamen Kindes geltend zu machen, solange die Ehe besteht und die Parteien getrennt leben.
Ein Titel der Unterhaltsvorschusskasse zwischen dieser und dem Unterhaltspflichtigen schließt die Geltendmachung des vollen Unterhaltsanspruchs durch die Mutter für die Zukunft nicht aus; Zahlungen der Unterhaltsvorschusskasse sind anzurechnen, die Mutter kann nur die Differenz geltend machen.
Der Unterhaltspflichtige kann sich nicht auf objektive Leistungsunfähigkeit berufen, wenn er schuldhaft seiner Obliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB, alles Zumutbare zur Erfüllung der Unterhaltspflicht zu unternehmen, nicht nachgekommen ist; in diesem Fall ist Einkommen zuzurechnen (Imputation).
Die Pflicht zum Bemühen um eine angemessene Erwerbstätigkeit kann die Aufnahme auch unterdurchschnittlicher oder nicht fachtypischer Tätigkeiten umfassen, wenn diese zumutbar sind und damit eine Mindestleistungsfähigkeit begründen.
Ein rückwirkender Unterhaltsanspruch kann gemäß § 1610 BGB geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige durch die Geltendmachung in Verzug gesetzt wurde; bereits geleistete Vorschusszahlungen sind insoweit zu berücksichtigen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Kind G, geboren am ###### folgen-de Unterhaltsbeträge zu zahlen:
Für den Zeitraum von Mai 2003 bis einschließlich Februar 2005 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.665,00 EUR und für die Zeit ab 01.03.2004,
bis zur Rechtskraft des Verfahrens monatlich im voraus zum jeweils ersten Tag des Mo-nats 77,00 EUR; sowie ab Rechtskraft des Urteils bis zum 31.07.2009 zum jeweils ersten Tag des laufenden Monats Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der Regelbetragsverordnung West der 2. Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, wobei die Anrechnung nur insoweit stattfindet, als der Unterhaltsbetrag 135,00 % des Regelbetrages abzüglich des hälftigen Kindergeldes überschreitet und ab 01.08.2009 zum jeweils ersten Tag des laufenden Monats Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der Regelbetragsverordnung West der 3. Altersstufe abzüglich der Hälfte des Kindergeldes für ein erstes Kind, wobei die Anrechnung nur insoweit stattfin-det, als der Unterhaltsbetrag 135 % des Regelbetrages abzüglich des hälftigen Kinder-geldes überschreitet.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils bei-zutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt in Prozessstandschaft im Wege der Stufenklage die Zahlung von Kindesunterhalt für das am 04.08.1997 geborene gemeinsame Kind der Parteien. Die Parteien sind seit 22.04.1992 verheiratet und leben seit Februar 2002 getrennt. Das Kind lebt im Haushalt der Mutter, die das Kindergeld bezieht und Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse. Im einfachen Festsetzungsverfahren hat die Unterhaltsvorschusskasse ab 01.06.2002 gegen den Beklagten einen Titel erwirkt in Höhe von 100 % der Regelbeträge abzüglich anteiligen hälftigen Kindergeldes. Bis einschließlich März 2005 zahlt die Unterhaltsvorschusskasse diesen titulierten Betrag an die Klägerin.
Der Beklagte ist gelernter Polsterer und befand sich 1994 bis 2000 in einem abhängigen Arbeitsverhältnis. Im Jahr 2000 machte er sich selbständig. Seit dem erzielt er ein Nettoeinkommen aus seiner Tätigkeit unterhalb des Selbstbehaltes der Hammer Leitlinien.
Die Klägerin ist der Meinung, dass der Beklagte, wenn er sich um eine abhängige Anstellung beworben hätte und seine Selbständigkeit aufgegeben hätte, in der Lage wäre, ihr den Mindestunterhalt für das gemeinsame Kind zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für das Kind G, geboren am ##### folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:
Für den Zeitraum von Mai 2003 bis einschließlich Februar 2005 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.665,00 EUR und für die Zeit ab 01.03.2004 bis zur Rechtskraft des Verfahrens monatlich im voraus zum jeweils ersten Tag des Monats 77,00 EUR, sowie ab Rechtskraft des Urteils bis zum 31.07.2009 zum jeweils ersten Tag des laufenden Monats Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der Regelbetragsverordnung West der 2. Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, wobei die Anrechnung nur insoweit stattfindet, als der Unterhaltsbetrag 135,00 % des Regelbetrages abzüglich des hälftigen Kindergeldes überschreitet und ab
01.08.2009 zum jeweils ersten Tag des laufenden Monats Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der Regelbetragsverordnung West der 3. Altersstufe abzüglich der Hälfte des Kindergeldes für ein erstes Kind, wobei die Anrechnung nur insoweit stattfindet, als der Unterhaltsbetrag 135 % des Regelbetrages abzüglich des hälftigen Kindergeldes überschreitet.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Meinung, dass er nicht verpflichtet ist, zur Leistung von Kindesunterhalt seine selbständige Tätigkeit aufzugeben. Außerdem ging es der Branche so schlecht, dass es ihm kaum möglich wäre, eine abhängige Beschäftigung als Polsterer zu finden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Gemäß §1629 Abs. 3 BGB ist die Klägerin berechtigt im eigenen Namen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Beklagten geltend zu machen, da die Parteien noch verheiratet sind und getrennt leben. Sie ist auch selber aktivlegitimiert die begehrten Zahlungen vom Beklagten zu fordern, da die Unterhaltsvorschusskasse die Ansprüche nur insoweit übergegangen sind, als die Unterhaltsvorschusskasse an die Klägerin Zahlungen für das Kind geleistet hat. Der Geltendmachung des vollen Unterhaltes für die Zukunft steht auch nicht der bereits titulierte Unterhalt zwischen dem Beklagten und der Unterhaltsvorschusskasse durch den Titel im einfachen Festsetzungsverfahren entgegen. Denn dieser Titel hat nur
Rechtskraft zwischen dem Beklagten und der Unterhaltsvorschusskasse. Für die Zukunft hat sich die Klägerin diese Ansprüche des Kindes nicht begeben. Sollte doppelt vollstreckt werden, muss sich der Beklagte mit der Vollstreckungsgegenklage gegen den dann im nachhinein geltend gemachten doppelten Unterhalt wehren.
Gemäß §§ 1601, 1602, 1603 BGB ist der Beklagte verpflichtet für sein Kind Unterhalt zu zahlen, da das Kind minderjährig ist und auf seine Zahlungen angewiesen. Der Beklagte kann sich demgegenüber nicht auf seine Leistungsunfähigkeit berufen. Denn gemäß § 1603 Abs. 2 BGB ist er verpflichtet, alles ihm mögliche zu unternehmen, um den Barunterhaltsanspruch seines Kindes erfüllen zu können. Dieser obligatorischen Leistungsverpflichtung ist der Beklagte schuldhaft nicht nachgekommen, so dass er so zu behandeln ist, als ob er dieses Einkommen erzielen würde. Denn der Beklagte hätte seine selbständige Tätigkeit aufgeben müssen und sich um ein abhängiges Arbeitsverhältnis bemühen müssen. Denn bereits seit dem Jahre 2000, wo er sich selbständig machte, konnte er kein Einkommen erzielen, was es ihm erlaubt, die Unterhaltsansprüche seines Kindes abzusichern. Er hätte daher spätestens im Jahre 2002 nach Trennung der Parteien seine selbständige Tätigkeit aufgeben müssen und sich um ein abhängiges Arbeitsverhältnis bemühen müssen. Hierbei hätte er sich nicht nur in seinem gelernten Beruf als Polsterer bewerben dürfen, sondern er hätte alle ihm zumutbaren Tätigkeiten wahrnehmen müssen, wie beispielsweise auch in Fabriken, auf dem Bau, als Aushilfsfahrer etc.. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Beklagte, wenn er sich um eine Anstellung bemüht hätte, in der Lage gewesen wäre, ein Arbeitsverhältnis zu finden, auch als ungelernter Arbeiter, was es ihm erlauben würde, einen Stundenlohn von 10,00 EUR brutto zu erzielen. Mit diesem Bruttolohn wäre er in der Lage, bei Steuerklasse I über ein Nettoeinkommen von 1.180,00 EUR zu verfügen. Hiervon hätte er unter Beachtung des Selbstbehaltes von 840,00 EUR den Mindestunterhalt des Kindes zahlen können.
Der Anspruch kann auch gemäß § 1610BGB rückwirkend von der Klägerin begehrt werden, da sie spätestens mit Einreichung der Stufenklage am 13.05.2003 den Beklagten mit diesen Forderungen in Verzug gesetzt hat. Insoweit die Unterhaltsvorschusskasse an die Klägerin für das Kind gezahlt hat, kann sie den Unterhaltsanspruch nicht geltend machen, sondern nur noch die Differenzbeträge. Ausgehend von den Hammer Leitlinien war für den Zeitraum Mai bis Juni 2003 ein monatlicher Unterhalt in Höhe von 177,00 EUR geschuldet, 111,00 EUR leistete das Jugendamt, so dass noch ein Differenzbetrag von 66,00 EUR offen blieb. Ab Juli 2003 änderten sich die Düsseldorfer Tabellen auf einen Mindestbetrag von 192,00 EUR abzüglich 122,00 EUR Leistungen vom Jugendamt verbleibt ein Differenzbetrag von 70,00 EUR. Ab August 2003 fällt das Kind in die 2. Altersgruppe, so dass sich der Mindestunterhalt auf 241,00 EUR abzüglich Zahlungen vom Jugendamt 164,00 EUR = Differenzbetrag 77,00 EUR monatlich erhöht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.8, 711 ZPO.