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Amtsgericht Bochum·57 F 69/08·14.09.2008

Androhung von Zwangsgeld wegen Umgangsverstoß; sofortige Festsetzung abgelehnt

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Mutter beantragt Zwangsgeld gegen den Vater, weil ein familiengerichtlich genehmigter Umgangsvergleich nicht eingehalten wurde. Das Amtsgericht Bochum ordnet die Androhung eines Zwangsgeldes bis 5.000 EUR an, weist aber die sofortige Festsetzung zurück. Zur materiellen Rechtsanwendung bestimmt es schweizerisches Recht (Art.21 EGBGB) und stützt sich subsidiär auf § 33 FGG.

Ausgang: Androhung eines Zwangsgeldes bis 5.000 EUR angeordnet; Antrag auf sofortige Festsetzung des Zwangsgeldes zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Vollstreckung einer zwischen Eltern getroffenen Umgangsregelung kann ein deutsches Gericht international zuständig sein, wenn die allgemeinen Zuständigkeitsvoraussetzungen des FGG vorliegen.

2

Nach Art. 21 EGBGB ist auf die materiellen Voraussetzungen einer Folgeentscheidung das Recht des Aufenthaltsstaates des Kindes anzuwenden.

3

Ein Gericht kann die Androhung eines Zwangsgeldes nach den maßgeblichen ausländischen Verfahrensvorschriften anordnen, wenn diese für die Folgeentscheidung einschlägig sind.

4

Vor einer unmittelbaren Festsetzung eines Zwangsgeldes ist eine vorherige, hinweisende Androhung geboten, damit der Verpflichtete Gelegenheit zur Einstellung des Verhaltens erhält; deshalb kann die Androhung allein ausreichend sein, die Festsetzung aber zurückgewiesen werden.

Relevante Normen
§ 306 ZPO§ Art. 292 StGB§ 33 FGG§ 13a FGG

Tenor

I.

Gegen den Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den

Beschluss des Oberlandesgerichtes Hamm zum Aktenzeichen 3 UF 191/07 vom

10.01.2008 die Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu einer Höhe von jeweils

5.000,00 EUR angedroht.

Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen, soweit die Antragstellerin die Festsetzung

des Zwangsgeldes begehrt.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien sind die Eltern des Sohnes, der

deutscher Staatsangehöriger ist, und seinen Wohnsitz beim Vater hat.

Am 10.01.2008 schlossen die Parteien vor dem Oberlandesgericht Hamm zum

Aktenzeichen 3 UF 191/07 einen Umgangsvergleich, den das Oberlandesgericht mit

Beschluss vom selben Tage familiengerichtlich genehmigte. Unter Punkt II. der

Vereinbarung wurde unter anderem folgendes bestimmt:

Die Kindesmutter hat wie folgt Umgang mit dem Sohn:

„In 14-tägigen Rhythmus von freitags, spätestens ab 18.00 Uhr bis sonntags, spätestens 18.00 Uhr. Die Uhrzeiten sind jeweils die Ankunftszeiten in Deutschland bzw. die Rückkehrzeiten in die Schweiz. Das erste Besuchswochenende ist das Wochenende von Freitag, dem 18. Januar bis Sonntag, dem 20.01.2008.“ Unter Nr. IV. des Vergleiches heißt es: „ Der Vater organisiert verantwortlich, dass D. jeweils pünktlich zum Flughafen verbracht wird und dort eincheckt, die Mutter organisiert verantwortlich, dass D. für den Rückflug jeweils zum Flughafen verbracht wird und dort eincheckt. Die Kindeseltern verpflichten sich wechselseitig, dass Kind jeweils vom Flughafen abzuholen, wenn es auf Seiten der Mutter zum Umgangskontakt angekommen bzw. auf Seiten des Vaters vom Umgangskontakt zurückkehrt.“.

Da der Umgangskontakt an dem nach diesen Vergleich vorgesehenen

Umgangswochenende 14.03. bis 16.03.2008 nicht stattfand, was der Antragsgegner mit

SMS per 12.03.2008 angekündigt hatte, begehrt die Antragstellerin die Androhung und

Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Antragsgegner.

II.

Das Amtsgericht Bochum ist zur Entscheidung über den Zwangsgeldantrag gemäß §§

64 Abs.. 3 S. 2, 43 Abs. 1 und 35 a FGG international zuständig. Denn insoweit handelt

es sich um eine Vollstreckung einer zwischen den Parteien getroffenen

Umgangsregelung. Das Minderjährigen Schutzabkommen, das als völkerrechtlichen

Vertrag der gesetzlichen Bestimmungen des FGG vorgehen würde, findet auf die

Vollstreckung keine Anwendung. Denn unter des MSA fallen nur Maßnahmen zum

Schutz der Minderjährigen. Diese Maßnahmen sind von einer Durchführung der

Maßnahmen zu unterscheiden, die im MSA zum Beispiel in Artikel 7 und Artikel 6

besonders angesprochen sind und deshalb nicht unter die Maßnahmen nach Artikel 1

MSA fallen können. Insoweit schließt sich das Gericht der Rechtsauffassung der

Antragstellerin an.

Da D. Deutscher ist, ist das deutsche Gericht international zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aufgrund der Verweisung vom Amtsgericht Schönberg an das

Amtsgericht Bochum.

Die materiellen Voraussetzungen der Anordnungen bestimmen sich nach Schweizer

Recht, da dies der Aufenthaltsort von D. ist (Artikel 21 EGBGB). Da es sich bei der

Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld um eine Folgeentscheidung der Regelung

eines Eltern-Kind-Verhältnisses handelt, hält das Gericht den Artikel 21 EGBGB für

anwendbar.

Die Androhungsanordnung selbst beruht auf §§ 306 der Zivilprozessordnung des

schweizerischen Rechtes in Verbindung mit Artikel 292 StGB. Danach kann die Partei

durch die Androhung einer Ordnungsbuße und Bestrafung dazu angehalten werden,

Verfügungen eines Gerichtes Folge zu leisten, sofern er zuvor hierauf hingewiesen

worden ist. Mit diesem Beschluss der Zwangsgeldandrohung erfolgt der erforderliche

Hinweis. Diese Anordnung war erforderlich, da die Antragstellerin unwidersprochen

dargelegt hat, dass der Antragsgegner dem Besuchskontakt von D. am Wochenende

dem 15.03. entgegen der getroffenen Vereinbarung nicht gefördert und durchgeführt

hat.

Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass Artikel 21 EGBGB vorliegend

nicht Anwendung findet, ist der Beschluss gemäß § 33 FGG gerechtfertigt.

Für den Fall, dass erneut der Antragsgegner schuldhaft gegen die zwischen den

Parteien geschlossene Vereinbarung verstößt, muss er jetzt damit rechnen, dass das

angedrohte Zwangsgeld gegen ihn festgesetzt wird, um weitere Verstöße abzuwenden.

Die unmittelbare Festsetzung eines Zwangsgeldes ohne dieses vorher angedroht zu

haben und den Antragsgegner auf die Konsequenzen seines Handels hingewiesen zu

haben, hält das Gericht nicht für erforderlich, da dem Antragsgegner Gelegenheit

gegeben werden muss, sich auf die Konsequenzen seines Handels einzustellen und es

ist zu erwarten, dass er sich zukünftig an den Vergleich hält, nachdem ihm vor Augen

geführt worden ist, dass es auch finanzielle Nachteile für ihn haben kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.