Scheidung, Kindesunterhalt 199 € und Übertragung der Alleinsorge an die Mutter
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Bochum spricht die Scheidung der 2003 geschlossenen Ehe aus, verurteilt den Vater zur Zahlung von monatlich 199,00 € Kindesunterhalt und überträgt die alleinige elterliche Sorge auf die Mutter. Das Gericht geht von einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit des Vaters aus und setzt ein fiktives Erwerbseinkommen an. Gemeinsame Sorge scheitert an fehlender Kooperationsfähigkeit der Eltern.
Ausgang: Scheidung, Zahlung von Kindesunterhalt und Übertragung der Alleinsorge an die Mutter stattgegeben; Einwendungen des Vaters abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Scheidung nach § 1565 Abs. 1 BGB ist begründet, wenn die Parteien seit mehr als einem Jahr getrennt leben und die Antragsgegnerin zustimmt (§ 1566 Abs. 1 BGB).
Kindesunterhalt bemisst sich nach §§ 1601 ff. BGB nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils; bei längerer Trennung besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen.
Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit ist auf die tatsächlichen Erwerbsbemühungen abzustellen; der unterhaltspflichtige Elternteil hat alle zumutbaren Anstrengungen, auch bundesweit, zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit zu unternehmen.
Sprachliche Defizite führen nicht ohne weiteres zur Annahme von Leistungsunfähigkeit, wenn für einfache Tätigkeiten ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind.
Bei der Entscheidung über die Übertragung der elterlichen Sorge (§ 1671 BGB) ist allein das Kindeswohl maßgeblich; gemeinsames Sorgerecht erfordert ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit beider Eltern, fehlt dies, ist Alleinsorge zulässig.
Tenor
I. Die am 27.02.2003 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Bochum
unter der Heiratsregister-Nr.: # geschlossene Ehe der Parteien wird
geschieden.
II. Der Antragsteller wird verurteilt, als Kindesunterhalt für den am 04.09.2003
geborenen S ab dem 1. des der Rechtskraft des Scheidungsurteils
folgenden Monats, zum jeweils 3. Tag des laufenden Monats, einen
Kindesunterhalt in Höhe von 199,00 EUR an die Antragsgegnerin zu
zahlen.
III. Der Antragsgegnerin wird die alleinige elterliche Sorge für S, geb. am # übertragen.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zum Kindesunterhalt vorläufig
vollstreckbar.
Dem Antragsteller bleibt insoweit nachgelassen, die Zwangsvollstreckung
durch Sicherheitsleistung des jeweils fälligen Betrages abzuwenden,
es sei denn, die Antragsgegnerin leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
V. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Der Antragsteller hat die kubanische Staatsangehörigkeit, die Antragsgegnerin ist Deutsche.
Nachdem der Antragsteller im November 2002 nach Deutschland kam, schlossen die Parteien am # die Ehe miteinander. Aus der Ehe ist der am #geborene Sohn S hervorgegangen.
Seit dem dem 10.05.2004 leben die Parteien voneinander getrennt. Zum damaligen Zeitpunkt ist der Antragsteller aus der vormals ehelichen Wohnung ausgezogen.
Der Antragsteller hat in Kuba den Beruf des Bautechnikers erlernt. Er ist derzeit beschäftigt in der Fa. C1 in C und er arbeitet für das Akafö in einer Teilzeittätigkeit in der Mensa der Ruhr-Universität-Bochum.
Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren die Scheidung der Ehe.
Er beantragt,
die am # vor dem Standesbeamten des Standesamts Bochum-
Innenstadt unter der Heiratsregister-Nr.: # geschlossene Ehe der
Parteien zu scheiden.
Die Antragsgegnerin stimmt dem Scheidungsantrag zu.
Sie begehrt ihrerseits ab Rechtskraft der Scheidung die Titulierung des Kindesunterhalts und die Übertragung der elterlichen Sorge für S auf sich.
Die Antragsgegnerin meint, von den Einkommensangaben des Antragstellers könne nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Sie behauptet, das Einkommen in der Fa. C1 sei in jedem Fall höher, als dies der Antragsteller angegeben habe. Im übrigen müsse fiktiv ein weitaus höheres Einkommen angesetzt werden. Der Antragsteller sei in jedem Fall zur Zahlung des Regelunterhalts verpflichtet und in der Lage.
Zudem begehrt die Antragsgegnerin die Übertragung der elterlichen Sorge für S auf sich. Sie meint, angesichts der Meinungsverschiedenheiten komme eine gemeinsame Ausübung der elterliche Sorge für S nicht in Betracht.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antragsteller zu verurteilen, für das gemeinsame Kind S
ab Rechtskraft der Scheidung zum jeweils 3. Tag eines laufenden
Monats einen Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 199,00 EUR
an sie zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt zudem,
die elterliche Sorge für S, geb. am # auf sie zu übertragen.
Der Antragsteller beantragt,
beide Anträge zurückzuweisen.
Er behauptet, in der Fa. C1 übe er lediglich eine Teilzeittätigkeit aus, so daß sich ein Nettoverdienst in Höhe von 479,00 EUR monatlich ergebe. Beim Akafö verdiene er monatlich ca. 300,00 EUR, so daß sein Einkommen unter dem Selbstbehalt in Höhe von 890,00 EUR liege. Zur Zahlung des Kindesunterhalts sei er daher mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage. Zudem sei zu berücksichtigen, daß er zwei Kindern aus 1. Ehe, nämlich den am # geborenen N und dem am # geborenen M dem Grunde nach unterhaltspflichtig sei, da diese Kinder bei seiner 1. Ehefrau auf Kuba leben. Im übrigen habe das Jugendamt der Stadt Bochum im vereinfachten Verfahren - Aktenzeichen 59 FH 10/05 - Unterhaltsansprüche für das Kind geltend gemacht. Im Hinblick auf den Antrag zur elterlichen Sorge meint der Antragsteller, ein Bedürfnis zur Regelung der elterlichen Sorge bestehe nicht, da ein Gespräch zwischen ihnen durchaus möglich sei.
Das Gericht hat dem Kind S eine Verfahrenspflegerin beigeordnet. Insofern wird auf die Stellungnahme der Verfahrenspflegerin Frau E vom 09.01.2006 Bezug genommen.
Das Gericht hat das Verfahren 59 FH 10/05 zu Beweiszwecken beigezogen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 19.10.2005 und 22.02.2006 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Für das vorliegende Scheidungsverfahren ist gemäß den Artikel 17, 14 Abs. 1 Ziffer 2 EGBGB das deutsche Recht anwendbar, da beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Der Scheidungsantag ist gemäß § 1565 Abs. 1 BGB begründet. Dies wird gemäß
§ 1566 Abs. 1 BGB vermutet, da die Parteien seit mehr als einem Jahr getrennt leben und die Antragsgegnerin dem Scheidungsantrag zustimmt.
II.
Der Anspruch auf Zahlung des Kindesunterhalts ergibt sich gemäß den §§ 1601 ff. BGB. Die Bedürftigkeit von S steht außer Streit. Der Höhe nach bemißt sich der Unterhaltsanspruch entsprechend dem Einkommen des als Barunterhalt in Anspruch genommenen Antragstellers.
Dabei verkennt das Gericht nicht, daß der Antragsteller nach seinem Vortrag lediglich zwei Teilzeittätigkeiten ausübt und ein Einkommen unterhalb des Selbstbehalts von 890,00 EUR erzielt. Es kann jedoch zur Überzeugung des Gerichts dahinstehen, in welchem Umfang der Antragsteller in C einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Denn nachdem der Antragsteller seit November 2002 in der Bundesrepublik Deutschland ist, und seit nunmehr fast 2 Jahren von seiner Ehefrau getrennt lebt, trifft ihn im Hinblick auf die Zahlung des Kindesunterhalts eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das heißt, er muß alles in seiner Kraft stehende unternehmen, um eine Erwerbstätigkeit zu bekommen. Diese Erwerbsbemühungen müssen sich auf das gesamte Bundesgebiet beziehen und nicht nur - wie sich dies aus den handschriftlichen Aufzeichnung ergibt - im Großraum Bochum und Dortmund. Bei derartig gekennzeichneten Erwerbsbemühungen wäre es dem Antragsteller zur Überzeugung des Gerichts gelungen, eine Vollzeittätigkeit als Aushilfsarbeiter mit einem Bruttolohn von 10,00 EUR zu bekommen. Dies bedeutet, daß ihm bei Steuerklasse 1 und einem Kinderfreibetrag für 0,5 Kinder ein Betrag in Höhe von 1.150,00 EUR zur Verfügung steht. Damit ist der Antragsteller ohne weiteres in der Lage, den geforderten Kindesunterhalt zu zahlen.
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aufgrund der Tatsache, daß der Antragsteller sich auf seine mangelnden Deutschkenntnisse beruft. Denn wie sich in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2006 ergeben hat, spricht er auch mit seiner neuen Partnerin deutsch. Dieses "Ausländerdeutsch", daß heißt ein grammatikalisch nicht einwandfreies Deutsch, ist zur Überzeugung des Gerichts auch für einfache Tätigkeiten völlig ausreichend. Auch soweit der Antragsteller auf seine zwei Kinder aus 1. Ehe verweist, die bei seiner 1. Ehefrau in Kuba leben, ergibt sich keine Änderung. Denn ob und in welchem Umfang der Antragsteller insofern unterhaltspflichtig ist, ist in keiner Weise ersichtlich. Allein der Hinweis auf eine möglicherweise dem Grunde nach bestehende Unterhaltspflicht ist keine Rechtfertigung, eine Mangelverteilung vorzunehmen.
Die Antragsgegnerin ist auch berechtigt, den vorliegenden Unterhaltsanspruch geltend zu machen. Eine anderweitige Rechtshängigkeit ist nicht gegeben. Zwar hat das Jugendamt der Stadt Bochum in dem Verfahren 59 FH 10/05 einen Unterhaltsanspruch geltend gemacht. Auf den Widerspruch des Antragstellers hat der Rechtspfleger durch Verfügung vom 16.05.2005 das Jugendamt über die Einwendungen des Antragstellers unterrichtet. Ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens ist innerhalb von 6 Monaten nicht gestellt worden. Damit gilt der Antrag auf Durchführung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 651 Abs. 6 ZPO als zurückgenommen. Die Antragsgegnerin ist daher zur Geltendmachung des Anspruches aktiv legitimiert.
III.
Auf Antrag der Kindesmutter war die elterliche Sorge für S auf sie zu übertragen, § 1671 Abs. 2 Ziffer 2 BGB.
Denn die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf die Kindesmutter entspricht zur Überzeugung des Gerichts am besten dem Wohl des Kindes.
Die Regelung der elterlichen Sorge in § 1671 BGB enthält kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne, daß eine Priorität zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultimaratio in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 2000 504 f.).
Die gerichtliche Entscheidung hat sich vielmehr allein daran zu orientieren, ob die gemeinsame elterliche Sorge oder die Alleinsorge eines Elternteils dem Wohl des Kindes am besten dient.
Entscheidend dabei ist, ob zwischen den Eltern eine Grundlage vorhanden ist, die es ihnen ermöglicht, konstruktiv zum Wohl des Kindes gemeinsam dessen Belange in vernünftiger Weise zu regeln.
Ein gemeinsames Sorgerecht setzt dabei jedoch voraus, daß bei beiden Elternteilen in Fragen grundsätzlicher Bedeutung ein Mindestmaß nicht nur an Kooperationsbereitschaft sondern auch an Kooperationsfähigkeit vorhanden ist. Diese Voraussetzungen sind zur Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Dies ergibt sich vorliegend besonders anschaulich an der Frage des Umgangsrechts des Kindesvaters. Nach Einschaltung der Verfahrenspflegerin waren sowohl die Kindesmutter als auch die Verfahrenspflegerin der Meinung, mit dem Kindesvater sei eine einvernehmliche Regelung zum Umgangsrecht getroffen worden. Wie sich in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2006 ergeben hat, war dies für den Antragsteller jedoch in keinem Fall gegeben. Er wollte nur einmal dem Wunsch der Kindesmutter entsprochen haben, jedoch keine endgültige Regelung treffen.
Die damit aufgezeigten Probleme können zur Überzeugung des Gerichts nicht allein auf Sprachprobleme des Antragstellers zurückgeführt werden. Denn wie bereits ausgeführt, spricht der Antragsteller auch mit seiner Lebenspartnerin deutsch, so daß Alltagsprobleme durchaus lösbar sein müßten. Entscheidend ist vielmehr entsprechend den Ausführungen der Verfahrenspflegerin, daß jeder Elternteil in seinen Vorstellungen und Wahrheiten so verhaftet ist, daß sie keine gemeinsame Basis finden können und daher auch nicht Belange zum Wohle des Kindes wahrnehmen können.
Vor diesem Hintergrund würde die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge bedeuten, die Eltern in ständige von ihnen nicht zu bewältigende Konfliktsituationen zu zwingen, die zwangsläufig nachteilige Auswirkungen auf das Kind haben würden. Zur Überzeugung des Gerichts müssen deshalb die Abstimmungserfordernisse so gering wie möglich gehalten werden. Dies ist nur durch die Alleinsorge eines Elternteils möglich, wofür vorliegend allein die Kindesmutter in Betracht kommt, bei der S seit der Trennung der Eltern lebt.
Daher war wie geschehen zu entscheiden.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.
Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 8, 711 ZPO.