Pauschalreise: Entschädigung bei Absage mangels Mindestteilnehmerzahl in AGB
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Absage einer Kreuzfahrt Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie Ersatz nicht erstatteter Flugkosten. Das AG Bochum sprach 50 % des Reisepreises nach § 651n Abs. 2 BGB zu und bejahte außerdem vergebliche Aufwendungen nach § 651n Abs. 1 BGB. Ein Rücktrittsrecht wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl scheiterte, weil weder vertraglich eine Mindestteilnehmerzahl angegeben war noch die AGB-Klausel „<50 % Auslastung“ eine konkrete Mindestzahl erkennen ließ. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden zugesprochen; Zinsen erst ab Mahnung (15.02.2024).
Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Entschädigung und Aufwendungsersatz zugesprochen), im Übrigen abgewiesen (Zinsen erst ab 15.02.2024).
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Pauschalreise vor Reisebeginn vollständig abgesagt und kann deshalb nicht angetreten werden, liegt eine Vereitelung der Reise im Sinne des § 651n Abs. 2 BGB vor.
Bei vereitelter Pauschalreise ist die nutzlose Aufwendung von Urlaubszeit kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal; sie ist mit der Vereitelung der Reise indiziert und bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen.
Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters nach § 651h Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass im Vertrag eine Mindestteilnehmerzahl angegeben ist; eine AGB-Regelung, die nur an eine prozentuale Auslastung anknüpft, ersetzt eine konkrete Mindestteilnehmerzahl nicht.
Vergebliche Aufwendungen des Reisenden (z.B. nicht erstattungsfähige Drittleistungen) sind bei reisemangelbedingter Nichtdurchführung der Pauschalreise nach § 651n Abs. 1 BGB ersatzfähig, soweit der Schaden substantiiert dargelegt ist.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als erforderlicher Rechtsverfolgungsschaden nach § 249 BGB i.V.m. § 651n Abs. 1 BGB ersatzfähig sein; Verzugszinsen laufen erst ab Eintritt des Verzugs durch Mahnung bzw. wirksame Leistungsbestimmung (§§ 286, 288 BGB).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.388,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2024 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 453,87 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2024 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Pauschalreisevertrag geltend.
Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Kreuzfahrt für sich und ihren Ehemann, Herrn O., als Familienreise mit der G. für den Reisezeitraum vom 00.00. bis 00.00.2024. Der Gesamtreisepreis der Pauschalreise betrug 6.434,00 €. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten zugrunde.
Ziffer 3.3 c) der AGB lautete:
„G. behält sich ebenfalls vor die Kreuzfahrt abzusagen, wenn die Anzahl der gebuchten Passagiere geringer ist als 50% der Passagierkapazität des betroffenen Schiffes. (…)“
Wegen der weiteren Einzelheiten der AGB wird auf die Anlage B1, Bl. 48 ff. d. A., verwiesen.
Zudem buchte die Klägerin für die in der Pauschalreise nicht enthaltene Rückbeförderung von MXP nach DUS einen Flug am 00.00.2024 mit der Eurowings im Tarif SMART zu einem Gesamtpreis von 219,98 €. Der reine Flugpreis betrug 171,04 € zuzüglich Steuern und Gebühren in Höhe von weiteren 48,94 €. (Anlage K2, Bl. 15 ff. d. A.) Die Flugbuchung der Klägerin beinhaltete nicht die Zusatzoption „Flex Premium“.
Die Kreuzfahrt sollte gemeinsam mit vier weiteren Reisenden durchgeführt werden, so dass der Buchung eine lange Planungszeit vorausging. Die Reise sollte zudem über den Geburtstag der Mitreisenden Frau P. – am 00.00.2024 – stattfinden, den diese mit den mitreisenden Freunden auf dem Kreuzfahrtschiff verbringen wollte.
Mit E-Mail vom 19.12.2023 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Kreuzfahrt abgesagt wurde. In der E-Mail hieß es u.a.:
„Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass die Kreuzfahrt bedauerlicherweise abgesagt werden muss. Diese Entscheidung wurde trotz langfristiger Planung getroffen, da Änderungen und/oder Routenabsagen manchmal leider unvermeidlich sind. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.
Im Falle von Änderungswünschen können wir eine Umbuchung auf eine alternative Abfahrt mit einem anderen G. Schiff zu tagesaktuellen Preisen anbieten (nach Verfügbarkeit). Es werden keine zusätzlichen Umbuchungsgebühren berechnet.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 3, Bl. 17 d. A., verwiesen.
Später gab die Beklagte als Grund für die Absage an, dass für sie aufgrund der geringen Auslastung die wirtschaftliche Opfergrenze erreicht sei. Die Anzahlung und die durch die Klägerin gebuchten Zusatzleistungen wurden durch die Beklagte erstattet.
Die Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 22.01.2024 unter Fristsetzung zum 12.02.2024 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.436,98 € sowie zur Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 453,87 € aufgefordert. (Anlage K5, Bl. 19 f. d. A.)
Die Beklagte forderte mit E-Mail vom 12.02.2024 in Bezug auf den Flug weitere Unterlagen an. (Anlage K 6, Bl. 21 d.) Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.02.2024 stellte der Kläger der Beklagten eine Kreditkartenabrechnung über den gebuchten Flug zur Verfügung und setzte der Beklagten eine weitere Frist zur Zahlung von 3.436,98 € nebst Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 453,87 € bis zum 29.02.2024. (Anlage K6, Bl. 22 f. d. A.) Die Beklagte leistete keine Zahlung.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin rechnete seine vorgerichtliche Tätigkeit mit Rechnung vom 12.03.2014 in Höhe von 453,87 € gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann ab. (Ablage K8, Bl. 26 d. A.)
Der Ehemann der Klägerin trat seine Ansprüche auf Schadensersatz aus dem Pauschalreisevertrag und auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gegen die Beklagte am 15.03.2024 an die Klägerin ab; die Klägerin nahm die Abtretung an. (Anlage K7, Bl. 25 d. A.)
Die Erstattung der Steuern und Gebühren für den gebuchten Flug in Höhe von 48,94 € erfolgte am 25.04.2024 durch die Eurowings auf das Kreditkartenkonto der Klägerin. (Anlage K9, Bl. 84 d. A.)
Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund des Ausfalls der Reise stehe ihr ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50 % des Reisepreises zu. Zudem sei ihr der von der Fluggesellschaft nicht zurückgezahlte reine Flugpreis in Höhe von 171,04 € zu erstatten.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.388,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2024 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 453,87 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2024 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, mit der Absage seien der Klägerin verschiedene Ersatzreisen mit einem anderen G.-Schiff angeboten worden. Die Reise sei in der Art und Route auch nachholbar gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 09.09.2024, Bl. 114 f. d. A., verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit sowie die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts K. ergibt sich aus Art. 16 Abs. 1 LugÜ, da die Klägerin als Verbraucherin ihren Wohnsitz in K. hat.
Das deutsche Recht ist vorliegend anwendbar, da der streitgegenständliche Vertrag dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO. Das ist hier ebenfalls Deutschland.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 3.217,00 € aus eigenem und abgetrenntem Recht gemäß §§ 651n Abs. 2, 398 BGB.
Gegen die Zulässigkeit der Abtretung bestehen keine Bedenken.
Wird die Pauschalreise vereitelt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, § 651n Abs. 2 BGB.
Vorliegend ist die Reise vereitelt worden. Das Tatbestandsmerkmal Vereitelung der Pauschalreise liegt auch vor, wenn der Reisende die Reise gar nicht erst antreten konnte. (MüKoBGB/Tonner, 9. Aufl. 2023, BGB § 651n Rn. 62) Unstreitig konnten die Klägerin und ihr Ehemann die gebuchte Reise nicht antreten, da sie am 19.12.2023 von der Beklagten abgesagt wurde.
Auch haben die Klägerin und ihr Ehemann Urlaubszeit nutzlos aufgewendet. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die nutzlose Verwendung von Urlaubszeit kein zusätzliches anspruchsbegründendes Merkmal mehr. Vielmehr steht mit der Vereitelung der Reise zugleich der haftungsausfüllende Tatbestand der vertanen Urlaubszeit fest. (BGH NJW 2005, 1047)
Der Anspruch aus § 651n Abs. 2 BGB ist verschuldensabhängig.
Die Klägerin kann eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Reisepreises verlangen. Die Rechtsprechung geht bei der Bemessung der Entschädigung in erster Linie vom vereinbarten Reisepreis aus. Der Fall des vollständigen Ausfalls einer Reise ist aber regelmäßig nicht einem Fall gleichzustellen, in dem die Reise wegen Mängel der Leistung des Veranstalters so erheblich beeinträchtigt worden ist, dass der Erfolg der Reise (nahezu) vollständig verfehlt worden ist und deshalb eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises angemessen sein kann. Relevanz kann der Umstand haben, welche Bedeutung die ausgefallene Reise für den Reisenden hat und ob sie für ihn nachholbar ist. Auch der Umfang der Mühe, die Reise zu planen und vorzubereiten, ist zu berücksichtigen. Ebenso kann für die Bemessung der Entschädigung eine Rolle spielen, welchen Aufwand der Reisende betreiben muss, um einen Ersatzurlaub zu planen und zu buchen. (LG Rostock BeckRS 2020, 19203)
Vorliegend war für die Klägerin und ihren Ehemann ein Reisepreis von insgesamt 6.434,00 € vereinbart. Zu berücksichtigen ist, dass die Reise vollständig abgesagt wurde. Die Reise war mit vier weiteren Reisenden geplant und der Buchung ging eine lange Planung voraus. Zudem sollte die Reise über den Geburtstag der Mitreisenden Frau P. stattfinden. Ein Ersatzurlaub über einen anderen Zeitraum war aus diesem Grund nicht ohne weiteres möglich. Die Beklagte hat auch weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass sie der Klägerin eine konkrete Ersatzreise angeboten hat. Die pauschale Aussage in der E-Mail vom 19.12.2023, die Beklagte könne eine Umbuchung auf eine alternative Abfahrt mit einem anderen G. Schiff zu tagesaktuellen Preisen anbieten (nach Verfügbarkeit), reicht hierfür nicht aus.
Bei der Vereitelung einer (nicht durchgeführten) Reise ist die Bemessung der Entschädigung mit der Hälfte des Reisepreises nicht zu beanstanden. (vgl. BGH NJW 2005, 1047 (1050); OLG Frankfurt NJW-RR 2014, 1140; BeckOK BGB/Geib, 71. Ed. 1.8.2024, BGB § 651n Rn. 23)
Die Hälfte des Reisepreises beträgt vorliegend 3.217,00 €.
Dem entgegen steht auch kein etwaiges Rücktrittsrecht der Beklagten aus § 651h Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB. Danach kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben. Ein solches Rücktrittsrecht scheitert vorliegend schon daran, dass in keiner Weise vorgetragen wurde, dass im Vertrag eine Mindestteilnehmerzahl angegeben wurde. Ziffer 3.3. c) der AGB kann hierfür auch nicht herangezogen werden, da darin keine Mindestteilnehmerzahl angegeben ist, sondern pauschal geregelt ist, dass die Kreuzfahrt abgesagt werden könne, wenn die Anzahl der gebuchten Passagiere geringer ist als 50% der Passagierkapazität des betroffenen Schiffes. Um welche konkrete Zahl es sich bei der vorliegend gebuchten Kreuzfahrt handelt, geht daraus nicht hervor und war für die Klägerin und ihren Ehemann auch in keiner Weise erkennbar. Allein aus dem „Änderungsvorbehalt“ in Ziffer 3.3. c) der AGB ergibt sich auch kein Ausschluss eines Anspruchs auf angemessene Entschädigung in Geld.
Im Übrigen wurde in der E-Mail vom 19.12.2023 auch kein Grund für die Absage der Reise angegeben.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte darüber hinaus einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen in Höhe von 171,04 € aus eigenem und aus abgetretenem Recht gemäß § 651n Abs. 1 BGB.
Da die Reise (ohne Rücktrittsrecht nach § 651h Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB) abgesagt wurde, liegt ein Reisemangel vor.
Die Beklagte hat auch keine Anhaltspunkte vorgetragen, die zu einer Exkulpation führen würden, § 651n Abs. 1 BGB.
Der Klägerin ist ein Schaden in Form vergeblicher Aufwendungen in Höhe von 171,04 € entstanden. Dass der Klägerin entsprechend der Tarifbedingungen die reinen Flugkosten in Höhe von 171,04 € durch die Eurowings nicht erstattet wurden, hat sie hinreichend substantiiert dargelegt und wäre von der Beklagten substantiiert zu bestreiten gewesen. Nach dem schlüssigen und unbestrittenen Vortrag der Klägerin erfolgte die Flugbuchung bei der Eurowings im Tarif SMART ohne Zusatzoption „Flex Premium“. (Anlage K2, Bl. 15 d. A.) Nach den Tarifbedingungen der Eurowings werden in diesem Tarif bei einer Stornierung nur die Steuern und Gebühren des Fluges erstattet. (vgl. Anlage K10, Bl. 85 d. A.) Die Erstattung dieses Betrags in Höhe von 48,94 € hat die Klägerin anhand ihrer Kreditkartenabrechnung vom 01.05.20204, Anlage K9, Bl. 84 d. A., belegt.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 € aus eigenem und abgetretenem Recht gemäß §§ 651n Abs. 1, 249, 398 BGB. Grundsätzlich ist es dem Reisenden gestattet, schon bei der Anmeldung von Ansprüchen sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, da dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. (vgl. LG Frankfurt BeckRS 2010, 14178) Im vorliegenden konkreten Fall war die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur vorgerichtlichen Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte der Klägerin und ihres Ehemannes erforderlich und zweckmäßig. Die Geltendmachung einer Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit bedarf nach Auffassung des Gerichts fachkundiger anwaltlicher Beratung. Der Höhe nach errechnet sich der Gebührenanspruch entsprechend der Rechnung vom 12.03.2024, Anlage K8, Bl. 26 d. A. nach einem Gegenstandswert von bis 4.000,00 €.
Der Zinsanspruch besteht erst ab dem 15.02.2024, §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Dass die Beklagte bereits am 13.02.2024 in Verzug war, ist nicht dargelegt worden. Insbesondere geriet die Beklagte nicht durch die Fristsetzung in den erstmaligen Aufforderungsschreiben vom 22.01.2024 in Verzug, da es sich dabei nicht um eine Leistungsbestimmung i. S. d. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB handelt. Verzug ist erst mit Zugang der Mahnung (E-Mail vom 14.02.2024) eingetreten, § 286 Abs. 1 S. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 3.388,04 € festgesetzt.