Teilweise stattgegebene Schadensersatzklage nach Zusammenstoß mit Roller
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Reparaturkosten und Aufwandspauschale nach einem Zusammenstoß mit einem von einem Dritten gesteuerten Motorroller. Streitfrage ist insbesondere, ob der Kläger den Unabwendbarkeitsnachweis nach § 17 StVG erbracht hat. Das Gericht stellt überwiegende Haftung des Rollerfahrers fest, setzt aber eine Mithaftung des Klägers von 20 % fest und verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 344,93 € zuzüglich Zinsen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 344,93 € nebst Zinsen verurteilt, übrige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Kfz-Haftpflichtversicherer haftet nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG für Schäden, die beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht werden.
Kann der Geschädigte den Nachweis der Unabwendbarkeit des Unfalls nach § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG nicht führen, ist sein Anspruch auf vollen Schadensersatz nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG zu kürzen und eine Haftungsquote vorzunehmen.
Der Nachweis der Unabwendbarkeit nach § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG erfordert die Darlegung sachgemäßen, geistesgegenwärtigen Verhaltens; absolute Unabwendbarkeit ist nicht erforderlich, es genügt, dass der Unfall auch bei äußerster zumutbarer Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können.
Beim Rechtsüberholen eines linksabbiegenden Fahrzeugs trifft den Linksabbieger regelmäßig eine überwiegende Haftung; die konkrete Haftungsquote richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei auch ein Mitverschulden des Überholenden zu berücksichtigen ist.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 344,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 40 % und der Beklagten zu 60 % auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG dem Grunde nach Ersatz der ihm entstandenen Reparaturkosten sowie der Aufwandspauschale verlangen.
Bei der Beklagten handelt es sich um den Kfz-Haftpflichtversicherer des Zeugen Landwehr. Der Schaden ist bei dem Betrieb des von dem Zeugen Landwehr gesteuerten Motorrollers entstanden.
Der Anspruch auf vollen Schadensersatz steht dem Kläger allerdings nicht zu. Vielmehr muss er nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG einen Teil seines Schadens selbst tragen. Er hat den ihm nach § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG obliegenden Beweis von Tatsachen, aufgrund derer der Unfall für die Fahrerin seines PKWs im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG unabwendbar gewesen wäre, nicht geführt. § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG verlangt ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln. Absolute Unabwendbarkeit wird nicht gefordert. Es ist ausreichend, dass der Unfall auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., 2012, § 7 Rn. 20 ff., § 17, Rn. 8).
Die Wahrung der in diesem Sinne gebotenen Sorgfalt hat der Kläger nicht vollständig bewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann zwar mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Zeugin Lorenz als Fahrerin des Fahrzeug des Klägers beim Rechtsüberholens des Zeugen Landwehr den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten hat und der Zusammenstoß infolge des Rechtsausscherens des Zeugen Landwehr verursacht wurde.
Die Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen sind ergiebig und die Aussage der Zeugin Lorenz ist glaubhaft. Die Zeugin Lorenz konnte detaillierte Angaben über den Unfallhergang machen. Die Zeugin Lorenz hat bekundet, dass sie am Unfalltag mit normaler Geschwindigkeit geradeaus auf der Josephinenstraße Richtung Castroper Straße gefahren sei, als sie vor der Verkehrsinsel den Zeugen Landwehr gesehen habe, der sich links auf der Josephinenstraße befand, um in die Patmosstraße einzubiegen. Beim Vorbeifahren der Zeugin Lorenz sei der Zeuge Landwehr plötzlich nach rechts ausgeschwenkt, um seine Fahrt wider erwarten auf der Josephinenstraße fortzusetzen. Dabei habe er das klägerische Fahrzeug hinten links im Bereich des linken Seitenteils mit seiner Handbremse gestreift. Die Zeugin Lorenz habe daraufhin in den Spiegel geschaut und den Zeugen Landwehr hinten zu ihrer Linken erblickt. Daraufhin sei sie an den rechten Fahrbahnrand gefahren, um den Vorgang zu klären. In dem Verlauf des Gesprächs habe der Zeuge Landwehr geäußert, dass sein Nachhauseweg eigentlich über die Patmosstraße führe und er dann doch auf der Josephinenstraße habe weiterfahren wollen, da er eine Karte für einen Bekannten habe kaufen wollen.
Die Aussage des Zeugen Landwehr ist hingegen weniger detailliert. Der Zeuge Landwehr hat bekundet, dass er mit normaler Geschwindigkeit geradeaus auf der Josephinenstraße Richtung Castroper Straße gefahren sei, um Dinge des täglichen Lebens sowie eine Karte für einen Bekannten zu besorgen. Er habe sich dabei etwas links gehalten, da auf der Josephinenstraße rechts parkende Wagen gestanden hätten. Den Unfall habe er erst bemerkt, als er einen Stoß in den Rücken bekommen habe. Er habe den Stoß jedoch auf seinem Roller ausbalancieren können. Sein Nachhauseweg führe normalerweise über die Patmosstraße in die Aggerstraße.
Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin Lorenz spricht insbesondere ihre detaillierte und widerspruchsfreie Wiedergabe des Unfalls. Der Vorgang wird plausibel und lebensnah dargestellt. Denn die Josephinenstraße bietet im Bereich vor der Verkehrsinsel an sich genügend Platz, einen sich links haltenden langsam werdenden Roller rechts zu überholen. Der Grund, warum der Zeuge Landwehr dann plötzlich nach rechts ausgeschwenkt ist, um seine Fahrt auf der Josephinenstraße fortzusetzen, wird ebenfalls einleuchtend dargestellt. Die Zeugin Lorenz hätte von den Einzelheiten, warum der Zeuge Landwehr dann doch auf der Josephinenstraße weiterfahren wollte und nicht wie üblich über die Patmosstraße auf direktem Wege nach Hause, nichts wissen können, wenn der Zeuge Landwehr sie nicht darüber informiert hätte.
Die persönliche Nähe der Zeugin Lorenz zu dem Kläger (Ehefrau) steht ihrer Glaubwürdigkeit nicht entgegen. Denn die Glaubwürdigkeit ist nicht deshalb eingeschränkt, weil der Zeuge einer der Prozessparteien nahesteht. (Vgl. BGH, NJW 1995, 955.)
Die Aussage des Zeugen Landwehr ist hingegen nicht glaubhaft. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht insbesondere die ungenaue und nicht plausible Darstellung des Unfallhergangs. Der Zeuge Landwehr war sich des Zusammenstoßes erst in dem Zeitpunkt bewusst, als er einen Stoß in den Rücken verspürt hat. Widersprüchlich ist diese Aussage dahingehend, dass sich der Schaden an dem klägerischen Fahrzeug im Bereich des hinteren Kotflügels befindet und durch die Handbremse des Rollers verursacht wurde. Der Zeuge Landwehr hätte das klägerische Fahrzeug nach seiner Aussage entweder schon viel früher wahrnehmen müssen oder der Schaden hätte sich im vorderen Bereich des klägerischen Kfz. befinden müssen.
Ebenfalls nicht plausibel ist die Darstellung des Überholvorganges. Demnach wäre ein Überholen auf dieser kurzen Distanz nicht möglich gewesen. Nimmt man beispielsweise an, dass ein Fahrzeug 40 km/h fährt und von einem anderen Fahrzeug mit 50 km/h überholt wird, so beläuft sich der Überholweg auf 250 Meter und die Überholzeit auf 13 Sekunden (vgl. Kuhn, Schadensverteilung bei Verkehrsunfällen, 7. Aufl., 2010, S. 41).
Nach der Aussage des Zeugen Landwehr fuhr dieser mit einer normalen Geschwindigkeit von 45 km/h. Um ein Fahrzeug mit dieser Geschwindigkeit zu überholen, muss ein anderes Fahrzeug mindestens 50 km/h fahren. Die Zeugin Lorenz hätte aber eine viel höhere Geschwindigkeit aufbringen müssen, um einen Überholvorgang auf dieser Distanz abzuschließen. Davon ist hier aber nicht auszugehen. Die Schäden an dem klägerischen Kfz. lassen keine belastbaren Rückschlüsse auf eine höhere Geschwindigkeit zu. Daneben wäre es dem Zeugen Landwehr bei einer höheren Geschwindigkeit nicht möglich gewesen, seinen 45 km/h fahrenden Roller bei einem Zusammenstoß mit einem erheblich schnelleren fahrenden Fahrzeug auszubalancieren.
Nicht mit erforderlicher Sicherheit kann hingegen festgestellt werden, dass die Zeugin Lorenz sich darauf verlassen durfte, dass der Zeuge Landwehr tatsächlich links auf die Patmosstraße abwiegen wollte. Die Aussage der Zeugin Lorenz ist hierzu unergiebig. Denn die Zeugin Lorenz kann sich nicht daran erinnern, ob der Roller tatsächlich gestanden hat, weil er abzubiegen wollte oder ob er noch gefahren ist. Aus der Aussage wird ebenfalls nicht ersichtlich, ob der Zeuge Landwehr mit seinem Roller geblinkt hat, um sein Linksabbiegen kenntlich zu machen.
Unstreitig und bewiesen ist nur, dass der Zeuge Landwehr links fahrend auf der Josephinenstraße Richtung Castroper Straße fuhr, um in die Patmosstraße einzubiegen. Die Zeugin Lorenz fuhr ebenfalls auf der Josephinenstraße und wollte den links fahrenden Roller rechts überholen. Dabei änderte der Zeuge Landwehr seine Fahrtrichtung, um seine Fahrt auf der Josephinenstraße fortzusetzen und streifte dabei das klägerische Fahrzeug.
Nachdem der Sachvortrag des Klägers in der Beweisaufnahme dahingehend nicht bestätigt worden ist, muss abweichend von diesem Vortrag die Schadensverteilung unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses vorgenommen werden. Zugrunde zu legen sind in einem solchen Fall die unstreitigen und die bewiesenen Tatsachen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., 2011, § 17, Rn. 3).
Die aufgrund des für den Kläger gescheiterten Unabwendbarkeitsnachweises gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge führt zu einer Schadensverteilung im Verhältnis 1/5 zu 4/5 zugunsten des Klägers.
Die Schadensverteilung ergibt sich hier aus Fallgruppe des Rechtsüberholens eines Linksabbiegers. Das Rechtsüberholen eines Linksabbiegers ist unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 7 StVO grundsätzlich erlaubt, so dass bei einem Zusammenstoß infolge eines Rechtsschwenks des Linksabbiegers diesen in der Regel keine geringere Haftung trifft, als den Überholer ( vgl. Grünberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 12. Aufl. 2012, Teil A, Nr. 8, Rn. 186; Himmelreich/Hahn, Handbuch des Fachanwalts, Verkehrsrecht, 4. Aufl. 2012, Kapitel 1, Rn. 280). Die Haftungsquote des Linksabbiegers kann je nach Einzelfall zwischen 50 % und 100 % betragen (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 12. Aufl. 2012, Teil A, Nr. 8, Rn. 186 ff.).
Im vorliegenden Fall trägt der Kläger eine Mithaftung von 20 %. Denn die Zeugin Lorenz konnte als Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs nicht mit völliger Sicherheit davon ausgehen, dass der Zeuge Landwehr tatsächlich in die Patmosstraße abbiegen wollte. Es ist weder bewiesen, dass der Zeuge Landwehr tatsächlich stand, um abzubiegen noch dass er diesen Vorgang durch Kenntlichmachung in Form eines Blinkens angezeigt hat.
Die Zeugin hätte hier zur vollständigen Erfüllung der sie treffenden Sorgfaltspflichten beim Vorbeifahren an dem sich links von ihr befindenden Roller ihre Fahrt verlangsamen müssen. Dies hat sie jedoch nach eigener Aussage nicht getan.
Dem Kläger steht ein Anspruch aus §§ 823, 249 BGB ebenfalls nur zu 4/5 zu. Denn er muss sich das Verhalten der Zeugin Lorenz als Fahrerin ebenfalls zu 1/5 gem. § 254 BGB zurechnen lassen.
Ursprünglich hatte der Kläger entsprechend seiner Mithaftung von 80 % hinsichtlich der entstandenen Reparaturkosten sowie der Aufwandpauschale einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 953,15 Euro.
Die Beklagte bezahlte an den Kläger bereits einen Betrag in Höhe von 608,22 Euro, so dass dem Kläger eine weitere Forderung in Höhe von 344,93 Euro zusteht. Dies entspricht in etwa 3/5 der Klageforderung.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 583,22 Euro.