Herausgabe von Pferdepass und Eigentumsurkunde nach fehlender Eigentumsübertragung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Herausgabe von Pferdepass und Eigentumsurkunde für die Holsteiner Stute "Q. M."; die Beklagte behauptet Kauf und Eigentumsübergang. Das Gericht stellt fest, dass keine dingliche Einigung nach § 929 BGB vorliegt und Besitz der Urkunden kein Eigentumsbeweis ist. Die Klage wird stattgegeben, die Widerklage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Herausgabe von Pferdepass und Eigentumsurkunde stattgegeben; Widerklage auf Herausgabe des Pferdes abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Eigentum an einer Eigentumsurkunde und am Pferdepass folgt dem Eigentum an dem darin bezeichneten Tier; der Pferdepass ist zwar keine Schuldurkunde i.S.d. § 952 BGB, steht aber in sachenrechtlicher Verbindung zum Tier.
Der bloße Besitz eines Pferdepasses oder einer Eigentumsurkunde begründet keine Vermutung des Eigentums am Pferd; die Ausstellung solcher Urkunden ersetzt keine gesetzliche Eigentumsurkunde wie z.B. den Kfz-Brief.
Für die Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist eine dingliche Einigung nach § 929 BGB erforderlich; Verhandlungen über Kaufpreis, Nutzungsfreistellungen oder Zahlungen (z.B. Boxenmiete) allein genügen nicht als Einigung über den Eigentumsübergang.
Ist über einen possessorischen Herausgabeanspruch und das dingliche Recht zugleich entscheidungsreif, kann zur Vermeidung eines rechtspraktisch unzweckmäßigen Hin-und-her die analoge Anwendung des § 864 Abs. 2 BGB gerechtfertigt sein.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den Pferdepass mit der Lebennummer DE..., inklusive Abstammungsnachweise für die Holsteiner Stute mit der Mikrochipnummer: ...., Rufname„Q. M.“ ,
sowie
die Eigentumsurkunde für die Holsteiner Stute mit der Mikrochipnummer: ...., Rufname „Q. M.“ , mit der Lebennummer DE.... an den Kläger herauszugeben.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.700,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 4.500,00€
Tatbestand
Der Kläger betreibt einen Pferdehof und züchtet Holsteiner Pferde, so auch das Pferd „Q. M.“, das auf seinem Hof stand. Die Beklagte ist Reitlehrerin und hatte auf dem Hof des Klägers zwei Pferde eingestellt. Sie bekundete im Herbst 2013 Interesse an dem Kauf des Pferdes „Q. M.“. Im Dezember 2013 führten die Parteien in der Stallgasse auf dem Hof des Klägers diesbezüglich ein Gespräch, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist. Ab Januar 2014 zahlte die Beklagte für das Pferd „Q. M.“ Boxenmiete in üblicher Höhe von 300,00€ pro Monat. Die Beklagte wirkte als Reitlehrerin an der Ausbildung dreier Pferde des Beklagten mit und sollte hierfür eine Provision in Höhe von 10% des jeweils zu erzielenden Kaufpreises erhalten. Der Kläger gab im März / April 2014 den Pferdepass und die Eigentumsurkunde für das Pferd „Q. M.“ an die Beklagte heraus.
Der Kläger behauptet, man habe sich im Rahmen der Verhandlungen über den Kauf des Pferdes „Q. M. “ bei dem Gespräch in der Stallgasse darauf geeinigt, dass die noch zu erzielende Provision von 10% des Kaufpreises für die drei Pferde, an deren Ausbildung die Beklagte mitwirkte, auf den Kaufpreis für das Pferd „Q. M.“ angerechnet werde. Er habe den Pferdepass und die Eigentumsurkunde an die Beklagte herausgegeben, da diese erklärt habe, sie benötige die Unterlagen für eine Turnieranmeldung.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Pferdepass mit der Lebennummer DE...., inklusive Abstammungsnachweise für die Holsteiner Stute mit der Mikrochipnummer: ...., Rufname „Q. M.“, an den Kläger herauszugeben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Eigentumsurkunde für die Holsteiner Stute mit der Mikrochipnummer: ...., Rufname „Q.M.“, mit der Lebennummer DE.... an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt die Beklagte,
den Kläger zu verurteilen, die vierjährige Holsteiner Warmblutstute „Q.M.“, Lebensnummer DE ....., Holsteiner Zuchtbrand, Nummernbrand .., Mikrochip Nr. ....., an die Beklagte herauszugeben.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sie mit der Ausbildung der drei Pferde beauftragt. Neben der Provision auf den Verkaufserlös von 10% sei eine Vergütung ihrer Ausbildungsleistungen vereinbart gewesen. In dem Gespräch in der Stallgasse habe sie dem Kläger vorgeschlagen, die noch offene und noch zu berechnende Vergütung für ihre Ausbildungsleistung an den Pferden neben etwaigen Provisionsansprüche aus Verkaufserlösen auf den Kaufpreis für das Pferd „Q. M.“ anzurechnen. Man habe sich über einen Kaufpreis von 4.500 € geeinigt. Die Beklagte ist der Auffassung, man sei sich in dieser Weise darüber einig geworden, dass das Pferd in das Eigentum der Beklagten übergehen solle. Der Besitz an der Eigentumsurkunde begründe eine Vermutung für ihr Eigentum an dem Pferd.
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Herausgabe des Pferdepasses und der Eigentumsurkunde für das im Tenor näher bezeichnete Pferd „Q. M.“ gem. § 985 BGB.
Der Kläger hat das Pferd „Q. M.“ gezüchtet und sich für das Pferd einen Pferdepass und eine Eigentumsurkunde ausstellen lassen. Er war demnach ursprünglich Eigentümer des Pferdepasses und der Eigentumsurkunde. Bei der Eigentumsurkunde handelt es sich um eine Schuldurkunde im Sinne des § 952 BGB. Das Eigentum an der Eigentumsurkunde folgt daher dem Eigentum an dem darin aufgeführten Pferd nach. Der Pferdepass ist hingegen keine Schuldurkunde im Sinne des § 952 BGB, da er keine Forderung verbrieft (OLG Hamm, Urteil vom 25.06.1976 – 11 U 23/76). Es besteht jedoch ein starker sachenrechtlicher Zusammenhang zwischen Pferd und Pferdepass, so dass das Eigentum an dem Pferdepass ebenfalls dem Eigentum an dem Pferd folgt. Da der Kläger das Eigentum an dem Pferd „Q. M.“ nicht verloren hat, ist er nach wie vor Eigentümer des entsprechenden Pferdepasses und der Eigentumsurkunde.
Der Besitz der Beklagten an dem Pferdepass und der Eigentumsurkunde begründet entgegen der Auffassung der Beklagten keine Vermutung für das Eigentum an dem Pferd. Ein Pferdepass ist kein Beweismittel dafür, wer Eigentümer des betreffenden Pferdes ist (OLG Hamm, Urteil vom 25.06.1976 – 11 U 23/76). Gleiches gilt für eine Eigentumsurkunde. Denn diese wird lediglich von den Zuchtverbänden oder auf eigene Initiative ausgestellt. Die Ausstellung einer Eigentumsurkunde am Pferd entbehrt, anders als beispielsweise bei einem KFZ-Brief, einer gesetzlichen Grundlage. Ein Pferd kann daher auch ohne Eigentumsurkunde gutgläubig erworben werden. Vor diesem Hintergrund kann der Besitz der Eigentumsurkunde keine Vermutung für das Eigentum an dem betreffenden Pferd begründen.
Es streitet auch nicht die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB für die Beklagte. Die Beklagte hatte an dem Pferd „Q. M.“ zu keinem Zeitpunkt alleinigen Besitz. Da das Pferd auf dem Hof des Klägers in einer von diesem angemieteten Box stand, hatte der Kläger stets Mitbesitz, wobei dahinstehen kann, um welche Form des Mitbesitzes es sich im Einzelnen handelte. Denn im Fall des Mitbesitzes wird lediglich Miteigentum im Sinne des § 1008 BGB vermutet.
Der Kläger hat das Pferd auch nicht an die Beklagte übereignet, § 929 BGB. Es mangelt bereits an der für den Verlust des Eigentums an einer beweglichen Sache erforderlichen dinglichen Einigung.
Die dingliche Einigung muss auf die Übertragung des Eigentums an einer bestimmten Sache gerichtet sein. Sie kann entweder ausdrücklich oder konkludent erfolgen.
Selbst unter Zugrundelegung des Beklagtenvortrags ist eine solche dingliche Einigung über den Eigentumsübergang an dem Pferd „Q. M.“ ausdrücklich nicht getroffen worden. Die Beklagte trägt vor, in dem Gespräch in der Stallgasse habe man über den Kaufpreis und die Modalitäten der Kaufpreiszahlung verhandelt. Hierbei handelt es sich jedoch um Absprachen bezüglich des Kaufvertrages als Verpflichtungsgeschäft, das unstreitig nie abgeschlossen worden ist. Soweit die Beklagte dann den Schluss zieht, man sei sich in dieser Weise darüber einig geworden, dass das Eigentum an dem Pferd „Q. M.“ auf die Beklagte übergehe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte trägt selbst nicht vor, dass die Parteien explizit den Übergang des unbedingten Eigentums an dem besagten Pferd auf die Beklagte vereinbart hätten. Es ist im Übrigen auch lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger sich über den unbedingten Eigentumsübergang an dem Pferd „Q. M.“ einigen wollte, obwohl die Modalitäten des Verpflichtungsgeschäfts noch völlig offen waren. So haben sich die Parteien unter Zugrundelegung des Beklagtenvortrags zwar über den Kaufpreis von 4.500 € geeinigt. Auf diesen sollten nach dem Vortrag der Beklagten jedoch die Provisionen für die Verkaufserlöse sowie ie Vergütung für die Ausbildungsleistungen angerechnet werden, die damals - und bis heute - nicht einmal berechnet waren.
Die Parteien haben sich auch nicht konkludent über den Eigentumsübergang geeinigt. Der Umstand, dass die Beklagte seit Januar 2014 für das Pferd „Q. M.“ Boxenmiete zahlte reicht hierfür nicht aus. Denn dies ließe sich auch mit der Behauptung des Klägers erklären, dass es der Beklagten gestattet war, im Hinblick auf den beabsichtigten Verkauf das Pferd exklusiv zu reiten. Gleiches gilt für die exklusive Nutzung des Pferdes und die Nutzung eigener Ausrüstungsgegenstände.
II.
Die Widerklage ist zulässig aber nicht begründet.
Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Pferdes„Q. M.“ gem. § 985 BGB, da sie nicht Eigentümerin des Pferdes ist (vgl. Ausführungen unter I.).
Die Beklagte hat auch keinen Herausgabeanspruch aus § 861 BGB.
Zwar mögen die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Ein etwaiger possesorischer Anspruch ist jedoch gem. § 864 Abs. 2 BGB analog erloschen.
Nach § 864 Abs. 2 BGB erlischt ein begründeter Anspruch, wenn nach der Ausübung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der Sache zusteht, vermöge dessen er die Wiederherstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstandes verlangen kann.
Mangels eines entsprechenden rechtskräftigen Urteils ist § 864 Abs. 2 BGB nicht direkt anwendbar. Wenn sich die klägerische Partei – wie vorliegend – noch nicht auf ein rechtskräftiges Urteil berufen kann, die Klage aber begründet ist, müsste die Beklagte bei Zuerkennung von Klage- und Widerklageanspruch die Sache sofort wieder an den Kläger herausgeben, sobald dieser seinen titulierten Anspruch aus § 861 Abs. 1 BGB durchsetzen will. Da der Gesetzgeber dieses Hin und Her mit der Vorschrift des § 864 BGB gerade vermeiden wollte, liegt in dem Fall, dass die Entscheidung über das Recht des Täters und die Besitzschutzklage gleichzeitig entscheidungsreif sind eine planwidrige Regelungslücke vor, so dass die Vorschrift analog anzuwenden ist.
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.