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Amtsgericht Bochum·53 M 2153/22·17.10.2022

Erinnerung: Vollstreckungsauftrag darf trotz fehlender Titelausfertigung nicht zurückgewiesen werden

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVollstreckungsrecht (Verwaltungszwang)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger beanstandete, dass die Gerichtsvollzieherin seinen Vollstreckungsauftrag wegen fehlender Übersendung der urschriftlichen Titelausfertigung zurückweisen wollte. Streitpunkt war, ob § 754a ZPO anwendbar ist oder der Auftrag der Vollstreckungsbehörde gemäß § 3 Abs. 2 VwVG NRW die vollstreckbare Ausfertigung ersetzt. Das Amtsgericht gab der Erinnerung statt und wies die Gerichtsvollzieherin an, den Auftrag nicht aus den genannten Gründen zurückzuweisen, da der Auftrag die Vollstreckbarkeit ausreichend bescheinige.

Ausgang: Erinnerung des Gläubigers gegen Zurückweisung des Vollstreckungsauftrags als begründet; Gerichtsvollzieherin anzuweisen, den Auftrag nicht zurückzuweisen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Auftrag der Vollstreckungsbehörde nach § 3 Abs. 2 VwVG NRW tritt an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels, wenn er die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit enthält.

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Die Gerichtsvollzieherin hat als ausführende Vollstreckungsbehörde die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zu prüfen; die Übersendung der Urschrift des Titels ist nicht erforderlich, wenn der Auftrag der Vollstreckungsbehörde die Vollstreckbarkeit hinreichend dokumentiert.

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Eine Anforderung der Urschrift gemäß § 754a ZPO begründet nicht automatisch eine Zurückweisung des Vollstreckungsauftrags, wenn der Vollstreckungsauftrag nach VwVG NRW die vorzulegende vollstreckbare Ausfertigung ersetzt.

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Eine Erinnerung gegen die Zurückweisung eines Vollstreckungsauftrags ist begründet, wenn die von der Gerichtsvollzieherin geltend gemachten Zurückweisungsgründe durch den Auftrag der Vollstreckungsbehörde entfallen.

Relevante Normen
§ 754a ZPO§ 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 VwVG NRW§ 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 VwVG NRW

Tenor

Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 10.05.2022, nicht aus den im Schreiben vom 17.05.2022 und 04.07.2022 genannten Gründen zurückzuweisen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

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I.

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Der Gläubiger hat gegen den Schuldner aus einer Verfügung vom 02.03.2022 einen Anspruch auf Zahlung eines Zwangsgeldes in Höhe von 204,50 EUR. Sie beauftragte die Gerichtsvollzieherin L mit Auftrag vom 10.05.2022 mit der Abnahme der Vermögensauskunft beim Schuldner.

4

Mit Schreiben vom 17.05.2022 verlangte die Gerichtsvollzieherin unter Verweis auf § 754a ZPO die Übersendung des urschriftlichen Vollstreckungstitels.

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Der Gläubiger vertritt die Ansicht, eine Übermittlung des Originals des Vollstreckungstitels sei nicht erforderlich.

6

Der Gläubiger beantragt,

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die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 10.05.2022, übermittelt am 10.05.2022, nicht aus den im Schreiben vom 17.05.2022 und 04.07.2022 genannten Gründen zurückzuweisen.

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II.

9

Die zulässige Erinnerung ist begründet.

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Zwar hat ein Gerichtsvollzieher, der von einer Vollstreckungsbehörde damit beauftragt wird, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen, wie bei jeder anderen Vollstreckungsmaßnahme zu prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, zumal er die ihm angetragene Vollstreckungsmaßnahme nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten durchzuführen hat (§ 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 VwVG NRW). Grundlage der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist im vorliegenden Fall aber nicht die Verfügung vom 02.03.2022, sondern allein der Auftrag der den Gläubiger vertretenden Vollstreckungsbehörde vom 10.05.2022, der nach § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 VwVG NRW an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt und auf dem ausdrücklich vermerkt ist, dass der Gläubiger die Vollstreckbarkeit der von ihm geltend gemachten Forderung bescheinigt hat (vgl. dazu LG Detmold Beschl. v. 1.8.2014 – 3 T 108/14, BeckRS 2014, 17400, beck-online). Einer Übermittlung der Urschrift des Titels bedurfte es damit nicht.