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Amtsgericht Bochum·53 M 1760/22·26.06.2022

Antrag auf Räumungsschutz nach § 765a ZPO abgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldner beantragten gemäß § 765a ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung bzw. Räumungsschutz für ihre Wohnung. Das Amtsgericht Bochum weist den Antrag kostenpflichtig zurück, weil keine mit den guten Sitten unvereinbare Härte vorliegt. Vorgetragene Gesundheits- und Wirtschaftsriskien wurden als nicht ausreichend substantiiert bzw. durch Nachweise der Gläubigerin entkräftet.

Ausgang: Antrag auf Gewährung von Räumungsschutz nach § 765a ZPO als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Schuldner auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 765a ZPO ist die Zwangsvollstreckung nur einzustellen, wenn die Räumung wegen ganz besonderer Umstände eine Härte darstellt, die mit den guten Sitten unvereinbar ist.

2

Eine behauptete Gefährdung von Leben oder Gesundheit begründet Räumungsschutz nicht automatisch; der Schuldner muss darlegen, dass er alle zumutbaren Maßnahmen zur Risikominderung getroffen hat.

3

Bekanntheit der drohenden Räumung und die Möglichkeit, sich rechtzeitig um Ersatzwohnraum zu kümmern, mindern die Schutzwürdigkeit und können Räumungsschutz ausschließen.

4

Eine wirtschaftliche Notlage kann Räumungsschutz begründen, entfällt jedoch, wenn die Gläubigerin nachweist, dass dem Schuldner erhebliche Geldmittel zugeflossen sind.

5

Bei Zurückweisung des Antrags sind die Verfahrenskosten gemäß § 788 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 765a ZPO§ 765a Abs. 3 ZPO§ 788 ZPO

Tenor

wird der Antrag der Schuldner vom 10.06.2022 auf Gewährung von Räumungsschutz gemäß § 765a ZPO kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Schuldner als Gesamtschuldner.

Gründe

2

Mit vorgenannten Antrag haben die Schuldner die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 00.00.2020 von ihr innegehaltene Wohnung R.-straße, N. gemäß § 765a ZPO beantragt.

3

Die Räumung ist für den 00.00.2022 vorgesehen.

4

Die Gläubigerseite ist angehört worden. Sie hat sich wie folgt geäußert:.

5

Der Antrag ist zurückzuweisen.

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Auf Grund der umfänglichen Stellungnahme wird auf das Schreiben des Gläubigervertreters vom 00.00.22 verwiesen.

7

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere wurde die Frist des § 765a Abs. 3 ZPO eingehalten.

8

Nach § 765a ZPO hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Schuldner die Zwangsvollstreckung nur dann einzustellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses der Gläubigerin wegen ganz besonderen Umständen eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

9

Die Schuldner tragen vor, dass die Zwangsräumung eine konkrete Gefahr für ihr Leben und ihre Gesundheit darstellt.

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Den Schuldnern ist grundsätzlich zuzumuten, selbst alles Erdenkliche zu tun, um Risiken auszuschließen oder zu verringern (vgl. BVerfG NJW 2005, 3414 L; BGH NJW 2008, 1000).

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Solche Maßnahmen wurde nicht ergriffen. Eine regelmäßige ärztliche Versorgung ist nicht von dem Wohnort abhängig.

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Gleichzeitig gilt eine Überlastung des Schuldners als sittenwidrige Härte.

13

Der Kaufvertrag wurde bereits im 00.00.2020 geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war die Schuldnerin noch in der Lage sich zur Notarin zu begeben. Seitdem ist bekannt, dass ein Auszug droht. Die Schuldner hatten somit ausreichend Zeit und waren zu diesem Zeitpunkt in der körperlichen Verfassung sich um Ersatzwohnraum zu kümmern.

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Weiter wird vorgetragen, dass eine wirtschaftliche Notlage vorliegt.

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Seitens der Gläubigerin wurde nachgewiesen, dass an die Schuldnerin ca. 40.000,- EUR überwiesen wurden.

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Diese Voraussetzungen zur Gewährung von Räumungsschutz sind hier nicht gegeben.

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Der Antrag war daher zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO.