Erinnerung: Kein Anspruch auf erneute bloße Beratung im Beratungshilfeverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich mit einer Erinnerung gegen einen Beschluss des Rechtspflegers, mit dem Beratungshilfe abgelehnt wurde. Streitpunkt war, ob ihm eine erneute Beratung zusteht, nachdem er zuvor durch die ARGE beraten wurde. Das Amtsgericht wies die Erinnerung als unbegründet zurück, weil behördliche Auskunft und bestehende Rechtsbehelfe als zumutbare Alternativen gelten. Beratungshilfe dient der Vorbereitung von Rechtsbehelfen, nicht der bloßen Wiederholung früherer Beratungen.
Ausgang: Erinnerung gegen Beschluss des Rechtspflegers als unbegründet zurückgewiesen; kein Anspruch auf erneute bloße Beratung
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Beratungshilfe nach dem BerHG besteht nicht, wenn dem Ratsuchenden zumutbare alternative Beratungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, insbesondere eine behördliche Auskunft; nur in Ausnahmefällen ist hiervon abzuweichen.
Hat der Betroffene bereits eine rechtsberatende Auskunft einer Behörde (z.B. ARGE) erhalten und teilt er deren Rechtsauffassung nicht, ist es ihm in der Regel zumutbar, gegen den behördlichen Bescheid Widerspruch oder Einspruch einzulegen.
Beratungshilfe kann zur Vorbereitung der Geltendmachung von Rechtsbehelfen in Anspruch genommen werden; sie begründet jedoch keinen Anspruch auf eine erneute bloße Beratung, die bereits erfolgte Auskünfte lediglich wiederholt.
Eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers ist zwar zulässig, bleibt aber unbegründet, wenn die Zurückweisung mit den dargestellten grundsätzlichen Auslegungen des BerHG und den bisherigen Entscheidungen des Gerichts übereinstimmt.
Tenor
In dem Beratungshilfeverfahren
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht
am 17.3.2008
b e s c h l o s s e n:
Die Erinnerung des Antragstellers vom 6.3.2008 gegen den Beschluss des Rechts-pflegers des Amtsgerichts Bochum vom 22.2.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß §§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Erinnerung ist aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.12.2007 zurückzuweisen. Das hiesige Gericht hat in seinen Entscheidungen vom 23.10.06 (52 II 2518/06), vom 19.3.07 (52 II 217/07) und vom 1.2.2008 (52 II 2027/07) – alle veröffentlicht in Rechtsprechung NRWE – bereits darauf hingewie-sen, dass die Möglichkeit einer behördlichen Auskunft nur in Ausnahmefällen keine andere Beratungsmöglichkeit iSd § 1 I Nr. 2 BerHG ist.
Hat der Betroffene wie hier sich bereits durch die ARGE beraten lassen und teilt er nicht die Rechtsauffassung der ARGE, so ist ihm zuzumuten, gegen den Bescheid der ARGE Widerspruch oder Einspruch einzulegen entsprechend der Rechtsmittel-belehrung auf dem angegriffenen Bescheid und zu dessen Begründung – insbeson-dere bei rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten – ggfs. Beratungshilfe in An-spruch zu nehmen. Er hat aber keinen Anspruch auf eine erneute bloße Beratung im Rahmen der Beratungshilfe.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)