Erinnerung gegen Beschluss des Rechtspflegers zur Beratungshilfe abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob Erinnerung gegen einen Beschluss des Rechtspflegers zur Beratungshilfeablehnung. Streitgegenstand ist, ob behördliche Auskünfte oder einfach formulierte Widersprüche eine Beratungshilfe ausschließen bzw. Mutwilligkeit begründen. Das Amtsgericht weist die Erinnerung als unbegründet zurück und bestätigt die vorinstanzlichen Gründe: bloße Behördenauskünfte und leicht zu formulierende Widersprüche rechtfertigen regelmäßig keine Beratungshilfe.
Ausgang: Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers wegen Ablehnung von Beratungshilfe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Möglichkeit einer behördlichen Auskunft schließt Beratungshilfe nach § 1 I Nr. 2 BerHG nur in Ausnahmefällen aus; diese Ausnahme ist glaubhaft zu machen.
Bei der Prüfung von Mutwilligkeit nach § 1 I Nr. 3 BerHG ist die Inanspruchnahme sofortiger anwaltlicher Beratungshilfe nur dann maßgeblich, wenn besondere, glaubhaft gemachte Umstände vorliegen.
Die schlichte Einlegung eines Widerspruchs ohne weitergehende Begründung oder eine für einen juristischen Laien leicht zu erstellende Widerspruchsbegründung rechtfertigt regelmäßig keine Gewährung von Beratungshilfe.
Die Erinnerung nach §§ 11, 24a RPflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist zurückzuweisen, wenn die angegriffenen Ausführungen zur Ermessens- oder Tatfrage zutreffend und nicht willkürlich sind.
Tenor
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht
am 7.4.2008
b e s c h l o s s e n:
Die Erinnerung der Antragstellerin vom 6.3.2008 gegen den Beschluss des Rechts-pflegers des Amtsgerichts Bochum vom 7.2.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß §§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Erinnerung ist aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Beschlusses vom 7.2.2008 zurückzuweisen.
Das hiesige Gericht hat in seinen Entscheidungen vom 23.10.06 (52 II 2518/06) und vom 19.3.07 (52 II 217/07) – beide veröffentlicht in Rechtsprechung NRWE – bereits darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer behördlichen Auskunft nur in Aus-nahmefällen, die entsprechend glaubhaft zu machen sind, keine andere Beratungs-möglichkeit iSd § 1 I Nr. 2 BerHG ist. Gleiches gilt bei der Prüfung einer Mutwilligkeit iSd § 1 I Nr. 3 BerHG, soweit sofort anwaltliche Beratungshilfe in Anspruch genom-men wird.
Gleiches gilt für die Fälle einer bloßen Widerspruchseinlegung – ohne weitere Be-gründung - gegen Bescheide der ARGE Bochum oder für die Fälle einer einfachen – auch für einen juristischen Laien ohne weiteres zu fertigenden - Widerspruchsbe-gründung. Letzteres ist hier der Fall: Die Widerspruchsbegründung erschöpft sich in der Feststellung, dass vor und nach dem 1.11.2007 abweichende Leistungen bewil-ligt wurden, verbunden mit der Bitte, dies zu erläutern. Eine solche Begründung des Widerspruchs wäre auch für einen juristischen Laien ohne weiteres möglich gewe-sen.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)