Themis
Anmelden
Amtsgericht Bochum·52 II 85/07·24.04.2008

Erinnerung gegen Beschluss zur Beratungshilfe zurückgewiesen

VerfahrensrechtBeratungshilfeKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Erinnerung gegen einen Beschluss der Rechtspflegerin, Beratungshilfe zu versagen. Das Gericht wies die Erinnerung als unbegründet zurück, weil zumutbare Alternativen (Behördenauskunft, gemeinnützige Beratungsstellen) bestanden und nicht als unzumutbar glaubhaft gemacht wurden. Zudem war die sofortige anwaltliche Inanspruchnahme mutwillig, da es um einfache Tatsachenangaben ging.

Ausgang: Erinnerung gegen Beschluss der Rechtspflegerin, Beratungshilfe zu versagen, als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Beratungshilfe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG ist nur zu gewähren, wenn keine zumutbare anderweitige Beratungsmöglichkeit besteht; das Vorhandensein von Behördenauskünften oder gemeinnützigen Beratungsstellen schließt die Gewährung nur in Ausnahmefällen aus, die glaubhaft zu machen sind.

2

Die sofortige Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung kann mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG sein, wenn die Fragestellung nicht derart komplex ist, dass auch ein nicht-bedürftiger Rechtssuchender unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen müsste.

3

Zur Begründung einer Erinnerung gegen eine Entscheidung über Beratungshilfe sind konkrete und qualifizierte Darlegungen erforderlich; pauschale Rügen zur Qualität oder Erreichbarkeit öffentlicher Beratungsstellen genügen nicht.

4

Das Beratungshilfegesetz dient nicht dazu, dem Rechtssuchenden zumutbare Eigenarbeiten abzunehmen; einfache Tatsachenfeststellungen, die der Antragsteller selbst beantworten kann, rechtfertigen keinen Anspruch auf Beratungshilfe.

Relevante Normen
§ 11 RPflG§ 24a RPflG§ 6 Abs. 2 BerHG§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht

am 25.4.2008

b e s c h l o s s e n:

Die Erinnerung des Antragstellers vom 29.2.2008 gegen den Beschluss der Rechts-pflegerin des Amtsgerichts Bochum vom 22.2.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß §§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Die Erinnerung ist aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Beschlusses vom 22.2.2008 zurückzuweisen.

Zum einen bestand die Möglichkeit einer anderweitigen Beratung iSd § 1 I Nr.2 BerHG durch die Einholung einer entsprechenden Behördenauskunft und sowie einer Beratung durch öffentliche Beratungsstellen.

Das hiesige Gericht hat in seinen Entscheidungen vom 23.10.06 (52 II 2518/06) und vom 19.3.07 (52 II 217/07) – beide veröffentlicht in Rechtsprechung NRWE – bereits darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer behördlichen Auskunft nur in Aus-nahmefällen, die entsprechend glaubhaft zu machen sind, keine andere Beratungs-möglichkeit iSd § 1 I Nr. 2 BerHG ist. Gleiches gilt, soweit die Möglichkeit besteht, sich durch gemeinnützige Beratungsstellen – wie im Beschluss der Rechtspflegerin benannt – beraten zu lassen. Entsprechende qualifizierte Darlegungen sind nicht erfolgt. Der pauschale Hinweis im anwaltlichen Schreiben vom 29.2.08 auf die ver-meintlich zweifelhafte Qualität von öffentlichen Beratungsstellen und deren Öff-nungszeiten innerhalb der Arbeitszeit des Antragstellers ist nicht stichhaltig.

Zum anderen war die sofortige Inanspruchnahme einer anwaltlichen Beratung auch mutwillig iSd § 1 I Nr. 3 BerHG.

Wie die Rechtspflegerin bereits ausgeführt hat, ist es nicht Sinn des BerHG, dem Rechtssuchenden jedwede – zumutbare – Eigenarbeit zu ersparen. Auch darf es durch das BerHG nicht zu einer Besserstellung der bedürftigen Partei kommen. Be-ratungshilfe ist deshalb nur dann zu gewähren, wenn auch eine nicht-bedürftiger Rechtssuchender, der den Anwalt selbst bezahlen müsste, im konkreten Fall anwalt-liche Hilfe in Anspruch nehmen würde. Hier hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers auf Bitten des Gerichts den Inhalt der begehrten anwaltlichen Bera-tung näher dargelegt. Es ging um die Beantwortung der Frage in einem Fragebogen der Arge Essen zur Prüfung einer Unterhaltspflicht Dritter, welche Kinder und sonsti-ge Personen (außer Ehefrau) im Haushalt des Unterhaltspflichtigen leben. Diese Frage hätte vom Antragsteller ohne weiteres selbst beantwortet werden können. Hierzu bedurfte es keinesfalls einer sofortigen anwaltlichen Beratung.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)