Beratungshilfe für Übernahme von Passkosten bewilligt; kein Verweis an Behörde erforderlich
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob Erinnerung gegen die Ablehnung von Beratungshilfe für den Anspruch auf Übernahme von Passkosten. Das Amtsgericht Bochum hob den Beschluss des Rechtspflegers auf und bewilligte Beratungshilfe. Die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts war nicht mutwillig und erforderte keine vorherige Verweisung an die Behörde, da deren ablehnende Verwaltungspraxis dargelegt war. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Ausgang: Erinnerung gegen Ablehnung von Beratungshilfe für Passkosten als begründet stattgegeben; außergerichtliche Auslagen nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Beratungshilfe nach dem BerHG ist zu bewilligen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Erinnerung gemäß §§ 11, 24a RpflG; § 6 Abs. 2 BerHG zulässig und begründet ist.
Die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts ist nicht mutwillig im Sinne des § 1 I Nr. 3 BerHG, wenn die anwaltliche Vertretung zur Durchsetzung der Interessen erforderlich ist.
Der Rechtsanwalt muss den Mandanten nicht vorab an die Behörde verweisen, wenn bekannt ist, dass die Behörde die begehrte Amtshandlung generell ablehnt; in diesem Fall rechtfertigt die Verwaltungspraxis die sofortige anwaltliche Tätigkeit.
Die Bewilligung von Beratungshilfe schließt nicht zwingend die Erstattung außergerichtlicher Auslagen ein; deren Erstattung kann ausgeschlossen werden.
Tenor
In dem Beratungshilfeverfahren
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht
am 26.9.2008
b e s c h l o s s e n:
Auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 23.6.2008 wird unter Aufhebung des Be-schlusses des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom 11.6.2008 dem An-tragsteller für die mit Antrag vom 21.12.2007 geltend gemachte Angelegenheit „An-spruch auf Übernahme der Passkosten“ Beratungshilfe bewilligt.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Erinnerung ist gemäß §§ 11, 24 a RpflG; § 6 Abs. 2 BerHG zulässig und begrün-det.
Die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwaltes war nicht mutwillig iSd § 1 I Nr. 3 BerHG. Die anwaltliche Vertretung war insoweit auch erforderlich iSd § 2 I BerHG.
Der Anwalt war nicht verpflichtet, die Mandantin zunächst an die Behörde zu verwei-sen, damit diese dort selbst zunächst einmal den Anspruch auf Übernahme der Passkosten geltend macht. Dies gilt immer dann, wenn bekannt ist, dass die Behör-de die begehrte Amtshandlung generell ablehnt. Eine andere Sichtweise wäre reiner Formalismus. Hier hat der Anwalt eine solche Verwaltungspraxis der in Anspruch zu nehmenden Behörde vorgetragen.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)