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Amtsgericht Bochum·52 II 578/09·09.08.2009

Erinnerung in Beratungshilfe: Keine gesonderte Vergütung ohne 2‑Jahres‑Abstand

VerfahrensrechtKostenrechtBeratungshilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erinnerte gegen einen Rechtspflegerbeschluss zur Vergütung im Beratungshilfeverfahren. Streitgegenstand war, ob es sich um zwei abzurechnende Angelegenheiten handelte oder die Beratung bereits in einem anderen Verfahren vergütet wurde. Das Gericht wies die Erinnerung zurück, weil die Antragstellerin keine Angaben zu Zeitpunkten vorlegte und nach §15 Abs.5 RVG nur bei mehr als zweijährigem Abstand zwei Angelegenheiten anzunehmen sind. Außergerichtliche Auslagen wurden nicht erstattet.

Ausgang: Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers als unbegründet zurückgewiesen; außergerichtliche Auslagen nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 15 Abs. 5 RVG gelten Beratungen nur dann als zwei separate Angelegenheiten, wenn zwischen ihnen mehr als zwei Jahre liegen.

2

Eine Erinnerung gegen eine rechtspflegerliche Entscheidung über Beratungshilfe ist unbegründet, wenn die Antragstellerin keine substantiierten Angaben zu Zeiträumen macht, die eine zweite Angelegenheit begründen würden.

3

Ist die Beratung bereits in einem anderen Verfahren durch Anweisung vergütet worden, besteht kein Anspruch auf erneute Vergütung, sofern nicht dargelegt wird, dass eine von § 15 Abs. 5 RVG erfasste Zweitangelegenheit vorliegt.

4

Außergerichtliche Auslagen werden im zurückgewiesenen Erinnerungsspruch nicht erstattet, wenn kein Erstattungsanspruch substantiiert geltend gemacht wird.

Relevante Normen
§ 11 RPflG§ 24a RPflG§ 6 Abs. 2 BerHG§ 15 Abs. 5 RVG

Tenor

In dem Beratungshilfeverfahren

hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht

am 10.8.2009

b e s c h l o s s e n:

Die Erinnerung der Antragstellerin vom 14.5.2009 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom 27.4.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß §§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG als zulässige Erinnerung zu wertende Beschwerde ist unbegründet.

Nach allgemeiner Ansicht ist eine Beratung über verschiedene Kündigungsfolgen (hier: Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage einerseits und Anspruch auf ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis andererseits) eine Angelegenheit (vgl. alle Standardkommentare zum BerHG), deren Bezahlung hier durch die Anweisung im Verfahren 50 II 577/09 erfolgt ist .

Soweit die Antragstellerin geltend machen, dass die Beratung über die Kündigungsschutzklage bereits abgeschlossen gewesen sei, als Sie über den Anspruch auf ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis beraten wurde, wird auf § 15 Abs. 5 RVG verwiesen. Danach handelt es sich nur dann um 2 Angelegenheiten, wenn zwischen den Beratungen mehr als 2 Jahre vergangen sind.

Trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts ist ein ergänzender Vortrag zu den Zeiträumen und Daten der jeweiligen Beratungen nicht erfolgt, so dass das Gericht davon ausgeht, dass zwischen den Beratungen keine 2 Jahre lagen.