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Amtsgericht Bochum·52 II 5608/06·06.12.2007

Erinnerung: Bewilligung von Beratungshilfe – örtliche Zuständigkeit nach Zeitpunkt der Beratung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeratungshilfe/VerfahrenskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte wegen einer anwaltlichen Beratung im Asylverfahren Beratungshilfe; das Amtsgericht Bochum gab der Erinnerung statt und bewilligte Beratungshilfe. Entscheidend war, dass das Bedürfnis nach Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Beratung in Bochum bestand. Eine spätere Wohnsitzbegründung in einem anderen Bezirk ändert die bereits begründete Zuständigkeit nicht. Außergerichtliche Auslagen wurden nicht erstattet.

Ausgang: Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers stattgegeben; Beratungshilfe bewilligt, außergerichtliche Auslagen nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die örtliche Zuständigkeit für die Bewilligung von Beratungshilfe richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem das Bedürfnis nach Beratungshilfe entsteht; maßgeblich ist der Ort der anwaltlichen Beratung zu diesem Zeitpunkt.

2

Eine nachträgliche Begründung eines Wohnsitzes in einem anderen Gerichtsbezirk hebt nicht die zuvor begründete Zuständigkeit des zuerst zuständigen Amtsgerichts auf.

3

Die Entscheidung des Rechtspflegers über die Bewilligung von Beratungshilfe richtet sich nach den Vorschriften des RpflG und des BerHG; diese Normen ermöglichen die Gewährung von Beratungshilfe durch das örtlich zuständige Amtsgericht.

4

Bei fehlendem oder erst später begründetem Inlandssitz ist für die örtliche Zuständigkeit der Ort der tatsächlichen anwaltlichen Beratung maßgeblich.

Relevante Normen
§ 11, 24 a RpflG, § 6 Abs. 2 BerHG§ 11 RpflG§ 24a RpflG§ 6 Abs. 2 BerHG

Tenor

Auf die Erinnerung des Antragstellers vom 29.5.2007 wird unter Aufhebung des Be-schlusses der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bochum vom 22.5.2007 dem An-tragsteller für die mit Antrag vom 30.6.05 geltend gemachte Angelegenheit „Asylver-fahren“ Beratungshilfe bewilligt.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Erinnerung ist gemäß §§ 11, 24 a RpflG; § 6 Abs. 2 BerHG begründet.

Dem Antragsteller ist Beratungshilfe zu bewilligen, weil das AG Bochum hierfür ört-lich zuständig ist.

Der Antragsteller hatte am 20.6.05, als er von den Rechtsanwälten beraten wurde, noch keinen Wohnsitz im Inland. Die „Verteilung“ nach U. erfolgte erst am 21.6.05 durch die Zentrale Ausländerbehörde in E. In U. traf er am 23.6.05 ein und wurde dort am 30.6.05 angehört. Eine Wohnsitzbegründung in U. erfolgte also frühestens am 23.6.05. Damit war am 20.6.05, als „das Bedürfnis nach Beratungshilfe“ im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung auftrat, für die Bewilligung der Beratungshilfe das AG Bochum zuständig, weil die anwaltlich Beratung in Bochum stattfand. Eine nachträgliche Wohnsitzbegründung woanders ändert an der einmal begründeten Zuständigkeit des AG Bochum nichts.