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Amtsgericht Bochum·52 II 5375/07·10.06.2008

Erinnerung gegen Ablehnung einer Erhöhungsgebühr nach Nr.1008 VV RVG in Beratungshilfe

VerfahrensrechtKostenrechtBeratungshilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte erhob Erinnerung nach §56 RVG gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Festsetzung einer Erhöhungsgebühr (Nr.1008 VV RVG) im Beratungshilfeverfahren. Streit war, ob Nr.1008 VV RVG bei Festgebühren anwendbar ist, wenn verschiedene Gegenstände vorliegen. Das AG Bochum verneint dies und führt aus, dass Nr.1008 VV RVG nur bei Tätigwerden in derselben Angelegenheit greift; die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Beschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzung des Rechtspflegers zurückgewiesen; Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nr. 1008 VV RVG setzt für die Gewährung einer Erhöhungsgebühr voraus, dass der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit tätig geworden ist.

2

Die Anforderung der ‚derselben Angelegenheit‘ gilt gleichermaßen für Festgebühren wie für Wertgebühren; die Vorschrift ist allgemein auszulegen.

3

Die bloße Zusammenrechnung unterschiedlicher Gegenstände nach § 22 Abs. 1 RVG für die Festsetzung von Wertgebühren führt nicht ohne Weiteres zur Anwendung von Nr. 1008 VV RVG bei Festgebühren.

4

Eine Erinnerung nach § 56 RVG gegen eine Kostenfestsetzung ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für eine Erhöhungsgebühr nicht substantiiert dargelegt oder nicht erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 56 RVG§ Nr. 1008 VV RVG§ 22 Abs. 1 RVG§ Nr. 1008 Abs. 1 VV RVG

Tenor

In dem Beratungshilfeverfahren

hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht am 11.6.2008

b e s c h l o s s e n:

Die Erinnerung der Beteiligten zu 1.) vom 6.3.2008 gegen die Kostenfestsetzung des Rechtspflegers als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum vom 11.2.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe:

Die Erinnerung gem. § 56 RVG ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Beteiligte zu 1) begehrt mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 3.1.2008 ne-ben der Geschäftsgebühr die Festsetzung einer Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG. Insoweit hat der Rechtspfleger durch den angegriffenen Beschluss vom 11.2.2008 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beteiligte zu 1) vorliegend nicht in derselben Angelegenheit iSd Nr. 1008 VV RVG tätig geworden sei.

Nach den vorgelegten Unterlagen zusammen mit dem ursprünglichen Beratungshil-feantrag geht es um Kindesunterhalt, den die Antragstellerin durch die Beteiligte zu 1) gegenüber dem Kindesvater für die beiden Kinder geltend macht. Nach allgemei-ner Ansicht handelt es sich hierbei um verschiedene Gegenstände. Unstreitig sind dann deren Werte nach § 22 I RVG zusammenzurechnen und Nr. 1008 VV RVG findet insoweit gerade keine Anwendung, soweit es um die Festsetzung von Wert-gebühren geht. Dies ergibt sich aus Nr. 1008 Abs. 1 VV RVG.

Umstritten ist, ob dies auch für die Festsetzung von Festgebühren gilt und damit in Beratungshilfesachen, die ausschließlich Festgebühren vorsehen.

In der Literatur wird dies vertreten, weil Nr. 1008 VV RVG insoweit nicht zwischen Wert- und Festgebühren unterscheidet und Nr. 1008 Abs. 1 VV RVG keinen Gegen-schluss auf Festgebühren zulässt. In allen Fällen ist damit ein Tätigwerden des Rechtsanwaltes in derselben Angelegenheit erforderlich (so ausdrücklich Baumgärtel u.a., RVG, 9. Aufl. 06, Rdnr. 8 zu Nr. 1008 VV RVG).

Demgegenüber wird auch vertreten, dass bei Festgebühren eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG auch dann zulässig sei, wenn die Gegenstände verschieden sind (so ausdrücklich Enders, RVG, Rdnr. 567).

Dieses Gericht schließt sich der erstgenannten Auffassung an. Nach hiesiger Aus-fassung ist Nr. 1008 VV RVG allgemein gefasst und erfordert in allen Fällen „diesel-be Angelegenheit“. Abs. 1 der Nr. 1008 VV RVG kann nicht im Umkehrschluss da-hingehend verstanden werden, dass dies nur bei Wertgebühren und nicht auch bei Festgebühren gelten soll. Dann wäre es Sache des Gesetzgebers gewesen, bereits die VV an sich bereits anders zu formulieren.

Die Beschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere wegen der o-ben beschriebenen abweichenden Auffassungen in der Literatur, zuzulassen.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)