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Amtsgericht Bochum·52 II 4666/07·14.02.2008

Erinnerung gegen Nichtabhilfebeschluss im Beratungshilfeverfahren zurückgewiesen

VerfahrensrechtBeratungshilfeZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob Erinnerung gegen einen Nichtabhilfebeschluss des Rechtspflegers im Beratungshilfeverfahren. Streitpunkt war, ob alternative Beratungsmöglichkeiten oder Mutwilligkeit den Anspruch auf Beratungshilfe ausschließen. Das Gericht hielt die Erinnerung für unbegründet: weder wurden Ausnahmetatbestände glaubhaft gemacht noch konkrete Umstände nach Aufforderung vorgetragen. Die Rückweisung stützt sich auf fehlende Substantiierung.

Ausgang: Erinnerung gegen Nichtabhilfebeschluss im Beratungshilfeverfahren als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung gegen einen Nichtabhilfebeschluss ist zwar zulässig, erfordert jedoch substantiiertes und konkretisiertes Vorbringen zur Begründung der behaupteten Ausnahmefälle.

2

Die Möglichkeit behördlicher Auskunft bildet nur in Ausnahmefällen eine zumutbare Alternative im Sinne von § 1 I Nr. 2 BerHG; das Vorliegen dieser Ausnahme ist glaubhaft zu machen.

3

Bei der Prüfung der Mutwilligkeit (§ 1 I Nr. 3 BerHG) rechtfertigt die sofortige Inanspruchnahme anwaltlicher Beratungshilfe allein noch nicht die Annahme von Mutwilligkeit; hierfür bedarf es durchgreifender Anhaltspunkte.

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Unterbleibt trotz ausdrücklicher Aufforderung eine konkrete Darlegung der behaupteten Ausnahmeumstände, ist die Erinnerung unbegründet und zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG§ 11 RPflG§ 24a RPflG§ 6 Abs. 2 BerHG§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BerHG§ 1 Abs. 3 BerHG

Tenor

In dem Beratungshilfeverfahren

hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht

am 15.2.2008

b e s c h l o s s e n:

Die Erinnerung der Antragstellerin vom 11.1.2008 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom 20.12.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß §§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Die Erinnerung ist aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.12.2007 zurückzuweisen. Das hiesige Gericht hat in seinen Entscheidungen vom 23.10.06 (52 II 2518/06), vom 19.3.07 (52 II 217/07) und vom 1.2.2008 (52 II 2027/07) – alle veröffentlicht in Rechtsprechung NRWE – bereits darauf hingewie-sen, dass die Möglichkeit einer behördlichen Auskunft nur in Ausnahmefällen, die entsprechend glaubhaft zu machen sind, keine andere Beratungsmöglichkeit iSd § 1 I Nr. 2 BerHG ist. Gleiches gilt bei der Prüfung einer Mutwilligkeit iSd § 1 I Nr. 3 BerHG, soweit sofort anwaltliche Beratungshilfe in Anspruch genommen wird.

Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat trotz Aufforderung durch den Rechtspfleger bereits in dessen Schreiben vom 7.11.07 keine konkreten entspre-chenden Ausführungen gemacht, so dass schon deshalb kein Ausnahmetatbestand im Sinne der gerade gemachten Ausführungen angenommen werden kann.

Soweit es – wie hier – um Bescheide der ARGE Bochum geht, die für die Betroffe-nen ggfs. nicht nachvollziehbar sind, weist das Gericht darauf hin, dass auch die Möglichkeit einer Beratung durch weitere Einrichtungen besteht. So gibt es in Bo-chum eine „unabhängige Sozialberatung“ durch das SozialeZentrum, sowie eine „Be-ratungsstelle für Arbeitslose“ des Ev. Kirchenkreises,.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)