Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Beratungshilfe bewilligt und Gebührenerhöhung nach VV 1008
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte erhob Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung des Rechtspflegers und beantragte nachträglich Beratungshilfe. Strittig war, ob nachträglich Beratungshilfe zu bewilligen ist und ob eine Gebührenerhöhung nach VV Nr.1008 RVG gebührt. Das AG Bochum gab der Erinnerung teilweise statt: Beratungshilfe wurde bewilligt und die Kostenfestsetzung um weitere 29,23 € erhöht. Die Erhöhung beruht auf der Anwendbarkeit von VV Nr.1008 bei mehreren Auftraggebern.
Ausgang: Erinnerung teilweise stattgegeben: Beratungshilfe bewilligt und Kostenfestsetzung um 29,23 € erhöht (VV Nr.1008 RVG angewandt)
Abstrakte Rechtssätze
Bei nachträglicher Beantragung von Beratungshilfe ist der Rechtsuchende nicht verpflichtet, das amtliche Formular vor der anwaltlichen Beratung zu unterschreiben und zu datieren.
Die Erinnerung nach § 56 RVG dient der Überprüfung einer Kostenfestsetzung und ist begründet, wenn die festgesetzten Beträge unter Berücksichtigung des RVG nicht zutreffend sind.
VV Nr. 1008 RVG führt bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit zu einer Erhöhung der Verfahrens‑ und Geschäftsgebühr; bei Festgebühren beträgt die Erhöhung 30 % und bei Rahmengebühren erhöht sich Mindest‑ und Höchstbetrag entsprechend.
Aufgrund der typisierenden Regelung des VV Nr. 1008 ist für die Gebührenerhöhung keine Einzelfallprüfung erforderlich, ob tatsächlich Mehrarbeit entstanden ist.
Geschäftsgebühren nach VV Nr. 2603 sind als Festgebühren erhöhungsfähig im Sinne des VV Nr. 1008.
Tenor
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am 12. September 2006
b e s c h l o s s e n:
Auf die Erinnerung vom 19.07.2005 der Beteiligten zu 1.) gegen die Kostenfestset-zung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom 20.06.2005 wird der Frau M. für die mit Antrag vom 18.05.2006 geltend gemachte Angelegenheit Beratungshil-fe bewilligt und die angefochtene Kostenfestsetzung unter Aufrechterhaltung im übri-gen dahingehend abgeändert, dass über den festgesetzten Betrag in Höhe von 97,44 Euro hinaus weitere 29,23 Euro aus der Landeskasse an die Beteiligten zu 1.) zu zahlen sind.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Erinnerung gem. § 56 RVG ist zulässig und begründet.
Auch der Rechtsuchenden M. war auf ihren nachträglichen Antrag vom 18.05.2006 Beratungshilfe zu bewilligen, weil sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen nach dem BerHG vorliegen. Bei einer nachträglichen Beantragung der Beratungshilfe muss der Rechtsuchende das amtliche Formular nicht vor der durch den Rechtsanwalt erteil-ten Beratung unterschreiben und datieren. Die Beteiligten zu 1.) haben auch der Rechtsuchenden Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten gewährt. Die Beteiligten zu 1.) hatten auftragsgemäß zu prüfen, ob die weitere Beziehung von Arbeitslosen-geld II oder die frühzeitige Beantragung einer Rente vorteilhafter sei. Wegen der Be-fristung des Arbeitslosengeldes wurde daraufhin Widerspruch eingelegt. Die Recht-suchende war als Ehefrau und Teil der Bedarfsgemeinschaft von der zur Beratung stehenden Frage und dem Widerspruch ebenfalls mitbetroffen.
Die Beteiligten zu 1.) können eine Gebührenerhöhung gem. § 7 RVG i.V.m. VV Nr. 1008 und somit die Erstattung weiterer 21,- Euro verlangen.
Die Beteiligten zu 1.) sind gem. § 7 Abs. 1 RVG in derselben Angelegenheit für die Eheleute Lange als mehrere Auftraggeber tätig geworden (so auch Gerold/Schmidt, RVG, 17. Auflage, VV 1008, Rn. 71). Nach VV Nr. 1008 erhöht sich bei mehreren Auftraggeber in derselben Angelegenheit die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3. Bei Festgebühren erhöht sich die Verfahrens- und Ge-schäftsgebühr um 30 %, und bei Betragsrahmengebühren erhöht sich der Mindest- und Höchstbetrag um ebenfalls 30 %. Die den Rechtsuchenden bereits erstattete Geschäftsgebühr nach VV Nr. 2603 in Höhe von 70,- Euro zählt zu den erhöhungs-fähigen Gebühren i.S.d. VV Nr. 1008. Weil diese Geschäftsgebühr eine Festgebühr i.S.d. VV Nr. 1008 darstellt, ist sie um 30 % - einmalig - um weitere 21,- Euro zu er-höhen (so auch Gerold/Schmidt, RVG, 17. Auflage, VV 1008, Rn. 230, 231). Auf die noch für die Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (jetzt: VV Nr. 1008 Anm. Abs. 1) entscheidende Frage, ob gleiche oder verschiedene Gegenstände vorliegen, kommt es nicht mehr an, weil die Geschäftsgebühr nach VV Nr. 2603 als Festgebühr unabhängig vom Gegenstandswert ist.
Aufgrund der typisierenden Regelung des VV Nr. 1008 kommt es auf eine Einzelfall-prüfung, ob tatsächlich Mehrarbeit entstanden ist, nicht an.
Den Beteiligten zu 1.) stehen somit weitere 21,- Euro nebst anteiliger Dokumenten-pauschale und Mehrwertsteuer, also weitere 29,23 Euro zu.
Die Beschwerde war mangels grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung ste-henden Frage nicht zuzulassen.
Rubrum
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