Erinnerung gegen Ablehnung von Beratungshilfe – Anwaltsbeauftragung zur Fristwahrung mutwillig
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Beratungshilfe für einen Widerspruch gegen einen Bescheid der Arge; der Rechtspfleger lehnte ab und das Amtsgericht Bochum wies die Erinnerung zurück. Zentrales Problem war, ob die sofortige Beauftragung eines Anwalts allein zur fristwahrenden Einlegung mutwillig i.S.v. § 1 I Nr. 3 BerHG ist. Das Gericht bejahte dies, da der Widerspruch unkommentiert blieb und ergänzender Vortrag trotz Aufforderung nicht erfolgte. Beratungshilfe soll nicht zum Ersatz zumutbarer Eigenarbeit werden.
Ausgang: Erinnerung gegen die Zurückweisung des Beratungshilfe-Antrags als unbegründet abgewiesen (mutwillige Anwaltsbeauftragung zur Fristwahrung).
Abstrakte Rechtssätze
Beratungshilfe nach dem BerHG ist nur zu gewähren, wenn auch ein nicht bedürftiger Rechtssuchender im konkreten Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen würde.
Das BerHG dient nicht dazu, dem Rechtssuchenden zumutbare Eigenarbeit abzunehmen; bloße fristwahrende Einlegungen, die der Betroffene selbst vornehmen kann, rechtfertigen regelmäßig keine Beratungshilfe.
Die sofortige Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts allein zur fristwahrenden Einlegung eines Rechtsbehelfs ist mutwillig im Sinne des § 1 I Nr. 3 BerHG und kann zur Versagung von Beratungshilfe führen.
Unterbleibt nach Aufforderung ergänzender Vortrag durch den Verfahrensbevollmächtigten, darf das Gericht daraus schließen, dass es sich um einen bloßen fristwahrenden Schriftsatz ohne substantiierten Inhalt handelt.
Tenor
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter
am 27.5.2008
b e s c h l o s s e n:
Die Erinnerung des Antragstellers vom 6.3.2008 gegen den Beschluss des Rechts-pflegers des Amtsgerichts Bochum vom 29.2.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß §§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die sofortige Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zur bloßen fristwahrenden Einlegung eines Widerspruchs ist mutwillig iSd § 1 I Nr. 3 BerHG.
Wie der Rechtspfleger bereits ausgeführt hat, ist es nicht Sinn des BerHG, dem Rechtssuchenden jedwede – zumutbare – Eigenarbeit zu ersparen. Auch darf es durch das BerHG nicht zu einer Besserstellung der bedürftigen Partei kommen. Be-ratungshilfe ist deshalb nur dann zu gewähren, wenn auch eine nicht-bedürftiger Rechtssuchender, der den Anwalt selbst bezahlen müsste, im konkreten Fall anwalt-liche Hilfe in Anspruch nehmen würde.
Hier hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers nach den vorlegten Ab-schriften Widerspruch gegen einen Bescheid der Arge Bochum eingelegt, ohne die-sen Widerspruch näher zu begründen. Der Rechtspfleger hat deshalb den Antrag auf Beratungshilfe u.a. auch deshalb zurückgewiesen, weil er von einem bloßen firstwahrenden Einspruch ausgegangen ist. Einen solchen Einspruch hätte der An-tragsteller selbst einlegen können.
Das Gericht hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers durch Schreiben vom 7.4.08 gebeten, insoweit ergänzend vorzutragen, insbesondere Abschriften ei-ner möglichen Begründung des Widerspruchs vorzulegen. Dem ist die Verfahrens-bevollmächtigte nicht nachgekommen, weshalb auch das Gericht nunmehr von einer bloßen fristwahrenden Einlegung des Widerspruchs ohne jede weitere Begründung ausgeht. Einen solchen Einspruch hätte der Antragsteller aber selbst einlegen kön-nen. Die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwaltes war mutwillig iSd § 1 I Nr. 3 BerHG.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)