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Amtsgericht Bochum·52 II 3688/06·07.03.2007

Zurückweisung der Erinnerung: Abänderung eines Unterhaltsvergleichs als Beratungshilfe-Angelegenheit

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Erinnerung gegen einen Beschluss der Rechtspflegerin, nachdem er in mehreren Verfahren die Abänderung eines gerichtlichen Unterhaltsvergleichs begehrt hatte. Die Erinnerung wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht wertet die begehrte Abänderung als "Angelegenheit" im Sinne des Beratungshilfe- und Vergütungsrechts; entsprechend bestätigt § 16 Nr. 4 RVG die Auffassung, dass Scheidungs- und Folgesachen Angelegenheiten im Sinne des RVG sind.

Ausgang: Erinnerung gegen Beschluss der Rechtspflegerin zurückgewiesen; Abänderungsantrag eines Unterhaltsvergleichs als Angelegenheit i.S.d. Beratungshilfe/RVG gewertet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs in Unterhaltssachen ist als Angelegenheit im Sinne des Beratungshilfe- und Vergütungsrechts zu qualifizieren.

2

Scheidungssachen und deren Folgesachen gelten nach § 16 Nr. 4 RVG ausdrücklich als Angelegenheit für das Beratungshilferecht.

3

Eine Erinnerung gegen eine Entscheidung der Rechtspflegerin ist unbegründet, wenn die rechtliche Bewertung, dass eine Angelegenheit von Beratungshilfe erfasst ist, nicht zu beanstanden ist.

Relevante Normen
§ 11, 24 a RpflG, 6 Abs. 2 BerHG, § 16 Nr. 4 RVG§ 11 RpflG§ 24a RpflG§ 6 Abs. 2 BerHG§ 16 Nr. 4 RVG§ 44 RVG

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht am 8.3.2007

b e s c h l o s s e n:

Die Erinnerung des Antragstellers vom 1.2.2007 gegen den Beschluss der Rechts-pflegerin des Amtsgerichts Bochum vom 16.1.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß §§ 11, 24a RpflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Der Gegenstand dieses Verfahrens sowie der Gegenstand des Verfahrens 52 II 3678/06, in dem durch Beschluss vom heutigen Tage die beantragte Beratungshilfe bewilligt wurde, bilden dieselbe Angelegenheit.

Der Antragsteller begehrt in diesem Verfahren und den weiteren Verfahren 52 II 3679/06 und 3678/06 gegenüber seinen Unterhaltsgläubigern (Ex-Ehefrau und 3 Kindern) eine Abänderung des gerichtlichen Vergleiches vom 20.7.2004. Dies stellt eine Angelegenheit im Sinne des Beratungshilfe- und Vergütungsrechts dar (vgl. Schoreit/Dehn, Beratungshilfe, 8. Aufl. 2004, Rdnr. 19 zu § 44 RVG m.w.N.). Diese Bewertung wird nunmehr auch durch § 16 Nr. 4 RVG bestätigt, wonach sogar eine Scheidungssache und die Folgesachen ausdrücklich eine Angelegenheit bilden.