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Amtsgericht Bochum·52 II 3679/06·07.03.2007

Erinnerung gegen Entscheidung zur Beratungshilfe zurückgewiesen

VerfahrensrechtBeratungshilfeKosten- und GebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Erinnerung gegen einen Beschluss der Rechtspflegerin zur Beratungshilfe. Das Amtsgericht weist die Erinnerung als unbegründet zurück, weil es die begehrte Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs als Angelegenheit i.S.d. Beratungshilfe- und Vergütungsrechts einstuft. § 16 Nr. 4 RVG bestätigt, dass Scheidungs- und Folgesachen Angelegenheiten im Sinne des RVG bilden. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Ausgang: Erinnerung gegen Entscheidung der Rechtspflegerin als unbegründet abgewiesen; Abänderung des gerichtlichen Vergleichs stellt Angelegenheit i.S. des Beratungshilferechts dar

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers ist zulässig nach §§ 11, 24a RpflG; sie wird jedoch abgewiesen, wenn die getroffene gebühren- bzw. beratungshilferechtliche Bewertung rechtlich zutreffend ist.

2

Angelegenheiten im Sinne des Beratungshilfe- und Vergütungsrechts umfassen auch die Durchsetzung oder Abänderung von Unterhaltsansprüchen, insbesondere Abänderungsverfahren zu gerichtlichen Vergleichen.

3

Scheidungs- und die mit ihr zusammenhängenden Folgesachen sind nach § 16 Nr. 4 RVG ausdrücklich als Angelegenheiten im Sinne des RVG anzusehen; damit können sie Beratungshilfegegenstand sein.

4

Werden mehrere parallel geführte Verfahren denselben Gegenstand betreffen, ist die Bewertung als einheitliche Angelegenheit auf diese Verfahren übertragbar.

Relevante Normen
§ 11, 24a RpflG, 6 Abs. 2 BerHG, § 16 Nr. 4 RVG§ 11 RpflG§ 24a RpflG§ 6 Abs. 2 BerHG§ 16 Nr. 4 RVG§ 44 RVG

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht am 8.3.2007

b e s c h l o s s e n:

Die Erinnerung des Antragstellers vom 1.2.2007 gegen den Beschluss der Rechts-pflegerin des Amtsgerichts Bochum vom 16.1.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß §§ 11, 24a RpflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Der Gegenstand dieses Verfahrens sowie der Gegenstand des Verfahrens 52 II 3678/06, in dem durch Beschluss vom heutigen Tage die beantragte Beratungshilfe bewilligt wurde, bilden dieselbe Angelegenheit.

Der Antragsteller begehrt in diesem Verfahren und den weiteren Verfahren 52 II 3688/06 und 3678/06 gegenüber seinen Unterhaltsgläubigern (Ex-Ehefrau und 3 Kindern) eine Abänderung des gerichtlichen Vergleiches vom 20.7.2004. Dies stellt eine Angelegenheit im Sinne des Beratungshilfe- und Vergütungsrechts dar (vgl. Schoreit/Dehn, Beratungshilfe, 8. Aufl. 2004, Rdnr. 19 zu § 44 RVG m.w.N.). Diese Bewertung wird nunmehr auch durch § 16 Nr. 4 RVG bestätigt, wonach sogar eine Scheidungssache und die Folgesachen ausdrücklich eine Angelegenheit bilden.