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Amtsgericht Bochum·52 II 3678-06·07.03.2007

Erinnerung: Bewilligung von Beratungshilfe zur Unterhaltsabänderung trotz Insolvenz

ZivilrechtFamilienrechtInsolvenzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Erinnerung gegen die Versagung von Beratungshilfe für die Abänderung von Kindesunterhalt. Streitpunkt war, ob laufende Unterhaltsforderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden, im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Das AG Bochum hob die Entscheidung auf und bewilligte Beratungshilfe, weil solche Forderungen außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend zu machen sind. Es wies zugleich darauf hin, dass zusammengehörige Abänderungsbegehren nur eine einzige Angelegenheit im Sinne des Beratungshilferechts bilden.

Ausgang: Erinnerung teilweise stattgegeben: Beratungshilfe im Verfahren 52 II 3678/06 bewilligt; in weiteren verbundenen Verfahren versagt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Laufende Unterhaltsforderungen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden, können nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden, sondern sind außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend zu machen.

2

Wer eine Abänderung von Unterhaltstiteln für Zeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begehrt, ist aktivlegitimiert und die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist nicht schon deshalb mutwillig.

3

Zusammenhängende Anträge zur Abänderung desselben Unterhaltsverhältnisses gegen mehrere Gläubiger bilden eine einzige "Angelegenheit" im Sinne des Beratungshilfe- und Vergütungsrechts; Beratungshilfe wird daher in der Regel nur einmal für diese Angelegenheit gewährt.

4

Ist für eine Angelegenheit bereits Beratungshilfe bewilligt worden, ist sie für weitere mit derselben Angelegenheit identische Verfahren zu versagen.

Relevante Normen
§ 11, 24 a RpflG, § 6 Abs. 2 BerHG§ 11 RpflG§ 24a RpflG§ 6 Abs. 2 BerHG§ 16 Nr. 4 RVG

Tenor

In dem Beratungshilfeverfahren

hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht am 8.3.2007

b e s c h l o s s e n:

Auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 30.1.2007 wird unter Aufhebung des Be-schlusses der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bochum vom 16.1.2007 dem An-tragsteller für die mit Antrag vom 16.8.2006 geltend gemachte Angelegenheit „144/06: Abänderung des Kindesunterhalts für B. und S. T.“ Beratungshilfe bewilligt.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die als zulässige Erinnerung gemäß §§ 11, 24 a RpflG; § 6 Abs. 2 BerHG zu wer-tende „sofortige Beschwerde“ vom 30.1.2007 ist begründet.

Dem Antragsteller ist Beratungshilfe zu bewilligen, weil – entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin – laufende Unterhaltsforderungen, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind, im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können. Sie sind außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend zu machen (vgl. Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 6. Aufl. 2004, Rdnr. 61a). Hier wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellerin am 29.12.2005 eröffnet, der Antragsteller begehrt die Abände-rung der Unterhaltstitel für die Zeit ab September 2006, also für Zeiten nach der Er-öffnung des Insolvenzverfahrens. Der Antragsteller ist insoweit aktivlegitimiert, die Einschaltung eines Rechtsanwaltes deshalb auch nicht mutwillig.

Es wird jedoch auch in diesem Verfahren bereits darauf hingewiesen, dass dem An-tragsteller für sämtliche seiner Abänderungsbegehren, die Gegenstand dieses Ver-fahrens und der weiteren Verfahren 52 II 3688/06 und 3679/06 sind, nur einmal Be-ratungshilfe bewilligt werden kann. Sämtliche Begehren bilden eine Angelegenheit im Sinne des Beratungshilfe- und Vergütungsrechts (vgl. Schoreit/Dehn, Beratungshilfe, 8. Aufl. 2004, Rdnr. 19 zu § 44 RVG m.w.N.). Der Antragsteller begehrt in allen die-sen Verfahren gegenüber seinen Unterhaltsgläubigern (Ex-Ehefrau und 3 Kindern) eine Abänderung des gerichtlichen Vergleiches vom 20.7.2004. § 16 Nr. 4 RVG stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass selbst eine Scheidungssache und die Folgesachen auch nur eine Angelegenheit in diesem Sinne sind.

Dem Antragsteller ist deshalb nur in diesem Verfahren Beratungshilfe zu bewilligen, in den weiteren Verfahren 52 II 3688/06 und 3679/06 ist sie zu versagen.