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Amtsgericht Bochum·52 II 3423/05·07.01.2007

Erinnerung gegen Rechtspflegerbeschluss zu Beratungshilfe und Vergütung zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtBeratungshilfe/RechtsbehelfsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Bezirksrevisor rügt die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe und die Festsetzung der Vergütung durch die Rechtspflegerin. Die Erinnerung gegen die Bewilligung ist unzulässig, weil § 24a RPflG einen Rechtsbehelf ausschließt. Die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung ist zwar zulässig (§56 RVG), aber unbegründet: Ansprüche verschiedener Geschädigter stellen getrennte Angelegenheiten dar.

Ausgang: Die Erinnerung des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der Rechtspflegerin wird zurückgewiesen; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Erinnerung gegen die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe ist unzulässig, wenn die einschlägige Gesetzesfassung (vgl. §24a RPflG) für diesen Fall einen Rechtsbehelf ausschließt.

2

Im Festsetzungsverfahren ist über die Zahl der Angelegenheiten zu entscheiden; die Erinnerung gegen eine Vergütungsfestsetzung ist nach §56 RVG zulässig.

3

Bei unerlaubten Handlungen sind Ansprüche verschiedener Verletzter gegen denselben Schädiger regelmäßig als getrennte Angelegenheiten zu behandeln, auch wenn die Beratung gemeinsam erfolgt oder Serienbriefe verwendet werden.

4

Die Möglichkeit der Klagehäufung ändert nichts an der materiellen Vielheit der Ansprüche; prozessuale Zusammenfassung führt nicht zur Annahme einer einzigen Angelegenheit.

Relevante Normen
§ 24 RPflG, 11 Abs. 1 RPflG, § 6 Abs. 2 BerHG, § 56 RVG§ 24a RPflG§ 11 Abs. 1 Satz 1 RPflG§ 6 Abs. 2 BerHG§ 56 RVG

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht am 8.1.2007

b e s c h l o s s e n:

Die Erinnerung des Bezirksrevisors beim LG Bochum vom 17.2.2006 gegen den Be-schluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bochum vom 16.1.2006 wird zurück-gewiesen.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Soweit sich der Bezirksrevisor mit seiner Erinnerung gegen die (nachträgliche) Bewil-ligung von Beratungshilfe durch den Beschluss vom 16.1.2006 wendet, ist die Erin-nerung bereits unzulässig.

Aus der Neufassung des § 24a RPflG zum 1.10.1998, der für die Beratungshilfe die Anwendung des § 11 I S. 1 RPflG ausschließt, ergibt sich, dass der Gesetzgeber für diesen Fall einen Rechtsbehelf nunmehr ausschließt, es also bei § 6 II BerHG bleibt und in diesem Fall nicht mangels eines Rechtsmittels die sofortige Beschwerde ge-geben ist. Der frühere Streit ist durch die Neufassung des Gesetzes als erledigt an-zusehen (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH und BerH, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 993 m.w.N..; ablehnend auch schon zum alten Recht: Schoreit/ Dehn, 8. Aufl. 2004, Rdnr. 7 zu § 6 BerHG m.w.N.).

Soweit sich der Bezirksrevisor mit seiner Erinnerung gegen die Festsetzung der Ver-gütung durch den Beschluss vom 16.1.2006 wendet, ist die Erinnerung gem. § 56 RVG zwar zulässig, jedoch unbegründet.

Auch im Festsetzungsverfahren ist über die Zahl der Angelegenheiten zu entschei-den (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH und BerH, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 1038).

Hier liegen jedoch mehrere Angelegenheiten auch im Verhältnis zum Verfahrensge-genstand des Verfahrens 52 II 1888/05 vor. Die Antragsteller begehren in jedem die-ser Verfahren zwar Beratungshilfe für Schadensersatzansprüchen aus demselben Vorfall vom 9.7.2003, jedoch begehren sie Beratungshilfe für eine Inanspruchnahme durch verschiedene Gläubiger. Für den hier vorliegenden Bereich der unerlaubten Handlungen ist anerkannt, dass Ansprüche verschiedener Verletzter gegen einen Schädiger nicht als eine Angelegenheit anzusehen sind, da jeder Verletzte individu-elle Ansprüche hat, mögen sie im Einzelfall auch ähnlich sein (so auch Kalthoe-ner/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH und BerH, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 1030). Im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kommt es nicht darauf an, dass eine gemeinsame Beratung stattfindet und nur ein Schreiben an den Schädiger ab-gesandt wird (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH und BerH, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 1030 m.w.N). Gleiches muss hier geltend, wenn eine Verteidigung gegenüber An-sprüchen verschiedener Geschädigter erfolgt, selbst wenn dies nur durch sog. Se-rienbriefe erfolgen sollte. Auch entsteht „eine“ Angelegenheit nicht dadurch, dass die Ansprüche im Wege der Klagehäufung in einem Verfahren geltend gemacht werden können, denn dieser prozessuale Vorteil ändert nichts an den individuellen Ansprü-chen (so auch Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH und BerH, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 1030).