Erinnerung gegen Ablehnung von Geschäfts- und Erledigungsgebühr in Beratungshilfe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte erhob Erinnerung gegen den Beschluss des Urkundsbeamten, die Erstattung von Geschäfts- und Erledigungsgebühr im Beratungshilfeverfahren abzulehnen. Das Amtsgericht Bochum wies die Erinnerung als unbegründet zurück. Begründung: Beratungshilfe gem. §1 Abs.1 BerHG gilt nur für außergerichtliche Beratung; prozessuales Tätigwerden ist durch PKH abzudecken. Bewilligt wurde lediglich die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VVRVG.
Ausgang: Erinnerung gegen Ablehnung der Erstattung von Geschäfts- und Erledigungsgebühr im Beratungshilfeverfahren als unbegründet abgewiesen; nur Beratungsgebühr bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Beratungshilfe nach § 1 Abs. 1 BerHG wird nur für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt.
Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens kann nicht über Beratungshilfe abgerechnet werden; hierfür ist Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Die Erstattung von Geschäftsgebühr und Erledigungsgebühr im Beratungshilfeverfahren ist ausgeschlossen, wenn die anwaltliche Tätigkeit prozessual geprägt ist.
Im Beratungshilfeverfahren ist grundsätzlich nur die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VVRVG zu bewilligen.
Tenor
In dem Beratungshilfeverfahren
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht
am 13. Januar 2010 beschlossen:
Die Erinnerung des Verfahrensbeteiligten zu 1) vom 23.12.2009 gegen den Be-schluss desUrkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum vom 21.12.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die als zulässige Erinnerung zu wertende Beschwerde vom 23.12.2009 ist unbeg-ründet.
Der Urkundsbeamte hat zu Recht sowohl der Erstattung der geltend gemachten Geschäftsgebühr als auch die Erstattung der Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 VVRVG zurückgewiesen.
Dies ist bereits deshalb der Fall, weil die Geschäftstätigkeit des Verfahrensbeteilig-ten zu 1) sowie seine mögliche Mitwirkung an der Erledigung des Betreuungsverfahrens im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens – nämlich des Betreuungsverfahrens – erfolgt sind und schon deshalb hier keine Beratungshilfe bewilligt werden kann.
Nach § 1 Abs. 1 BerHG wird Beratungshilfe nur für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt. Aus diesem Grunde ist dem Antragsteller auch völlig zu Recht ein Beratungshilfeschein nur für die außergerichtliche Beratung über eine rechtliche Betreuung erteilt worden. Für das Tätigwerden seines Anwaltes im Rahmen des gerichtlichen Betreuungsverfahrens hätte dieser Prozesskostenhilfe beantragen müssen, die nach Auskunft der hiesigen Betreuungsrichter im Falle des Vorliegens der wirtschaftlichen Voraussetzungen regelmäßig auch bewilligt wird. Nur im Rahmen dieser Prozesskostenhilfe hätte dann die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers abgerechnet werden können. Im Rahmen des Beratungshilfeverfahrens ist lediglich die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VVRVG in Höhe von 30,00 Euro - wie geschehen - zu bewilligen.