Erinnerungen gegen Ablehnung erneuter Beratungshilfe in mehreren Verfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte 1 erhob in vier Beratungshilfeverfahren Erinnerungen gegen Entscheidungen, mit denen eine erneute Bewilligung abgelehnt wurde. Streitpunkt war, ob es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, da in einem weiteren Verfahren bereits Beratungshilfe bewilligt worden war. Das AG Bochum wies die Erinnerungen als unbegründet zurück, weil innerer Zusammenhang, identische Einwände und dieselbe ärztliche Bescheinigung vorlagen und die Mehrarbeit durch Mehrfachversand unerheblich ist.
Ausgang: Erinnerungen in vier Beratungshilfeverfahren als unbegründet zurückgewiesen; außergerichtliche Auslagen nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Die wiederholte Bewilligung von Beratungshilfe ist ausgeschlossen, wenn die Verfahren dieselbe Angelegenheit betreffen und in einem der Verfahren bereits Beratungshilfe gewährt wurde.
Eine Angelegenheit gilt als dieselbe, wenn ein innerer Zusammenhang besteht und inhaltlich identische Einwände und Beweismittel (z. B. gleiche ärztliche Bescheinigung) vorliegen.
Geringfügig erhöhter Büroaufwand, etwa durch das Versenden inhaltlich identischer Schreiben an mehrere Adressaten, rechtfertigt nicht die erneute Bewilligung von Beratungshilfe.
Eine Erinnerung nach § 56 RVG ist zwar zulässig, kann aber unbegründet sein, wenn die materielle Wiederholung der Angelegenheit eine weitere Leistungsgewährung ausschließt.
Tenor
In den og. vier Beratungshilfeverfahren
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht am 31.10.2008
b e s c h l o s s e n:
Die Erinnerungen des Beteiligten zu 1.) jeweils vom 11.9.2008 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Bochum vom 22.8.2008 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Erinnerungen gem. § 56 RVG sind zulässig, jedoch unbegründet.
Alle 4 Verfahren betreffen dieselbe Anlegendheit, die wiederum identisch ist mit dem Verfahrensgegenstand im Verfahren 50 II 1348/08. Im letztgenannten Verfahren wurde dem Antragsteller durch Beschluss vom 13.8.08 Beratungshilfe bewilligt, wes-halb die erneute Bewilligung von Beratungshilfe in den hiesigen 4 Verfahren ausge-schlossen ist.
Dieselbe Angelegenheit in allen 5 Verfahren liegt vor, weil alle Verfahren ihren inne-ren Zusammenhang in der behaupteten psychischen Erkrankung des Antragstellers finden und deshalb auch in allen Verfahren die Einwände gegen die Verträge iden-tisch sind. So wurde auch für alle Verfahren eine inhaltlich gleichlautende ärztliche Bescheinigung vorgelegt. Ebenso gleichlautend sind deshalb in allen Verfahren die Einwände des Rechtsanwaltes gegen die Wirksamkeit der Verträge. Diese Wertung entspricht auch dem gedanklich-juristischen Aufwand, der in allen Verfahren der der-selbe ist. Demgegenüber ist nicht von Bedeutung, dass statt einem Brief fünf Briefe an verschiedene Adressaten gefertigt werden müssen. Dies erhöht nur unerheblich den tatsächlichen Büro-Aufwand und ist damit nicht entscheidend.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)