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Amtsgericht Bochum·52 II 217-07·18.03.2007

Erinnerung: Beratungshilfe bei Kontosperre für Vollstreckungsvereinbarung bewilligt

VerfahrensrechtBeratungshilfeRechtspflegerverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erinnerte gegen den Beschluss der Rechtspflegerin, ihr Beratungshilfe für die Geltendmachung einer Vollstreckungsvereinbarung zu versagen. Streitgegenstand war, ob die Einschaltung eines Rechtsanwalts mutwillig war. Das Amtsgericht hob den Beschluss auf und bewilligte Beratungshilfe, da die Antragstellerin durch eine Kontosperre quasi mittellos war und anwaltliche Hilfe sachgerecht erschien. Außergerichtliche Auslagen wurden nicht erstattet.

Ausgang: Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers stattgegeben; Beratungshilfe für die Durchsetzung der Vollstreckungsvereinbarung bewilligt, außergerichtliche Auslagen nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Beratungshilfe ist zu gewähren, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung oder Gestaltung zivilrechtlicher Ansprüche nicht mutwillig erscheint.

2

Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe gilt nicht als mutwillig, wenn die Partei aufgrund einer Kontosperre und damit quasi Mittellosigkeit auf rechtliche Unterstützung angewiesen ist.

3

Die Erinnerung gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach §§ 11, 24a RpflG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 BerHG ist zulässig und kann zur Aufhebung des Rechtspflegerbeschlusses führen, wenn die Voraussetzungen für Beratungshilfe vorliegen.

4

Die Bewilligung von Beratungshilfe begründet nicht zwingend die Erstattung außergerichtlicher Auslagen; deren Übernahme ist gesondert zu prüfen und kann versagt werden.

Relevante Normen
§ 11, 24 a RpflG, § 6 Abs. 2 BerHG§ 11 RpflG§ 24 a RpflG§ 6 Abs. 2 BerHG

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht

am 19.3.2007

b e s c h l o s s e n:

Auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 1.2.2007 wird unter Aufhebung des Be-schlusses der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bochum vom 19.1.2007 der Antrag-stellerin für die mit Antrag vom 11.10.2006 geltend gemachte Angelegenheit „S. ./. J.; Vollstreckungsvereinbarung im Rahmen einer titulierten Darlehensverbindlichkeit“ Beratungshilfe bewilligt.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die als zulässige Erinnerung gemäß §§ 11, 24 a RpflG; § 6 Abs. 2 BerHG zu wer-tende Beschwerde vom 1.2.2007 ist begründet.

Der Antragstellerin ist Beratungshilfe zu bewilligen, weil – entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin – im vorliegenden Falle die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Schaffung einer Vollstreckungsvereinbarung nicht mutwillig erschien. Der An-tragstellerin war wegen eines PÖB das Girokonto gesperrt worden, auf welches ihr monatliches Gehalt von der ARGE gezahlt wurde. Die Antragstellerin war damit qua-si mittellos. Die Sparkasse vermochte ihr nicht weiterzuhelfen, sondern verwies sie an einen Rechtsanwalt. Damit war die Einschaltung eines Rechtsanwaltes aus Sicht der Antragstellerin sachgerecht.