Erinnerung nach §56 RVG: Erstattung von Kopierkosten aus Behördenakten bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte erhob Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung des Rechtspflegers. Streitgegenstand war die Erstattungsfähigkeit von 66 Kopien aus Behördenakten nach Nr. 7000 1a VV RVG. Das Gericht gab der Erinnerung statt und hob die Kostenfestsetzung auf, da Kopien aus Behördenakten erstattungsfähig sind, wenn ihre Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung geboten war. Die Prüfung des Gebotenseins unterliegt der Ermessenskontrolle auf Ermessenfehlgebrauch.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzung nach §56 RVG stattgegeben; Rechtspfleger an erneute Bescheidung unter Beachtung der Erstattungsfähigkeit von Kopien aus Behördenakten verwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung nach §56 RVG ist zulässig, wenn die Kostenfestsetzung des Rechtspflegers fehlerhaft erfolgt ist.
Kosten für die Herstellung von Kopien aus Behördenakten sind nach Nr. 7000 1a VV RVG erstattungsfähig, soweit ihre Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung geboten war.
Ob die Anfertigung von Kopien geboten ist, liegt im Ermessen des Rechtsanwalts; das Gericht überprüft diese Entscheidung nur auf Ermessensfehler.
Kopien aus Behördenakten sind nicht mit Kopien aus eigenen Unterlagen gleichzusetzen; die Erstattungsfähigkeit richtet sich nach dem Bedürfnis der Fallbearbeitung und kann somit auch bei Betreuten erforderlich sein.
Tenor
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht am 6.6.2007
b e s c h l o s s e n:
Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1.) vom 2.5.07 gegen die Kostenfestsetzung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom 26.4.2007 wird
die angefochtene Kostenfestsetzung aufgehoben und der Rechtspfleger angewie-sen, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in die-sem Beschluss erneut zu bescheiden.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Erinnerung gem. § 56 RVG ist zulässig und begründet.
Der Verfahrensbeteiligten zu 1) steht auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die gefertigten 66 Kopien nach Nr. 7000 1 a) VV RVG zu.
Entgegen der vom Bezirksrevisor beigefügten Entscheidung vom 6.2.07 im Verfah-ren 52 II 2639/05 geht es hier nicht um Kopien von Unterlagen des Antragstellers selbst, sondern um Kopien von Behördenakten, hier der E. Versicherung.
Nach Nr. 7000 1a) VV RVG sind die Kosten für Kopien aus Behördenakten erstat-tungsfähig, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung geboten war.
Dies war hier schon deshalb der Fall, weil der Antragsteller zwischenzeitlich unter Betreuung stand und deshalb auch für die Betreuerin entsprechende Nachweise zu fertigen waren. Im übrigen steht die Frage des Gebotensein im Ermessen des Rechtsanwaltes. Das Gericht hat insoweit nur einen Ermessenfehlgebrauch zu prü-fen (vgl. Baumgärtel/ Föller u.a. Kommentar zum RVG, 9. Aufl. 2006, Rdnr. 4 zu Nr. 7000 VV RVG).
Die Beschwerde war mangels grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung ste-henden Frage nicht zuzulassen.