Erinnerung gegen Ablehnung von Beratungshilfe für Forderung von 0,84 € zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung von Beratungshilfe zur Durchsetzung einer Forderung von 0,84 €. Das Gericht hält die Erinnerung zwar für zulässig, weist sie aber als unbegründet zurück. Die Inanspruchnahme der Beratungshilfe ist mutwillig im Sinne des § 1 I Nr. 3 BerHG, da kein verständiger Bürger wegen 0,84 € einen Anwalt beauftragen würde. Zudem wären für den Antragsteller Beratungshilfegebühren (VV 2600 RVG) von 10 € zu tragen, sodass die Inanspruchnahme wirtschaftlich unsinnig ist.
Ausgang: Erinnerung gegen Ablehnung der Beratungshilfe für eine Forderung von 0,84 € als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Beratungshilfe wird nicht gewährt, wenn die Inanspruchnahme wegen des geringen Streitwerts wirtschaftlich unsinnig oder mutwillig ist.
Eine Inanspruchnahme der Beratungshilfe ist mutwillig im Sinne des § 1 I Nr. 3 BerHG, wenn ein verständiger Dritter keinen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung der betreffenden Interessen einschalten würde.
Ziel der Beratungshilfe ist Gleichstellung des nicht leistungsfähigen Bürgers mit demjenigen, der seinen Anwalt selbst bezahlt; eine Besserstellung ist unzulässig.
Die Erstattung außergerichtlicher Auslagen kann versagt werden, wenn die Rechtsverfolgung bereits unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unsinnig ist (z. B. wenn Beratungshilfegebühren die begehrte Forderung übersteigen).
Tenor
50 II 1758/08
Amtsgericht Bochum
Beschluss
In dem Beratungshilfeverfahren
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht
am 24,10.2008
b e s c h l o s s e n:
Die Erinnerung des Antragstellers vom 25.9.2008 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom 5.9.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß §§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes war mutwillig iSd § 1 I Nr. 3 BerHG.
Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Rechtspflegers verwiesen. Dieser weist zu Recht darauf hin, dass das Beratungshil-fegesetz keine Besserstellung des nicht leistungsfähigen Bürgers, sondern eine Gleichstellung mit dem Bürger erreichen will, der selbst seinen Rechtsanwalt bezah-len kann. Dies bedeutet, dass keine Beratungshilfe für wirtschaftlich unsinnige An-waltstätigkeit gewährt werden soll und darf. Kein verständiger Bürger würde einen von ihm selbst zu bezahlenden Rechtsanwalt mit der Durchsetzung einer Forderung von – wie hier - 84 Cent beauftragen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend auch die Inanspruchnahme des Beratungshilfeverfahrens für den Antragsteller selbst wirtschaftlich unsinnig ist. Er begehrt die Bezahlung von 0.84 €, muss aber selbst eine Beratungshilfegebühr nach VV 2600 RVG in Höhe von 10 € an den Rechtsanwalt zahlen. Dies gilt auch im Falle einer Bewilligung der Beratungshilfe.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)