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Amtsgericht Bochum·52 II 1758-08·26.10.2008

Erinnerung gegen Ablehnung von Beratungshilfe für Forderung von 0,84 € zurückgewiesen

VerfahrensrechtBeratungshilfeKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung von Beratungshilfe zur Durchsetzung einer Forderung von 0,84 €. Das Gericht hält die Erinnerung zwar für zulässig, weist sie aber als unbegründet zurück. Die Inanspruchnahme der Beratungshilfe ist mutwillig im Sinne des § 1 I Nr. 3 BerHG, da kein verständiger Bürger wegen 0,84 € einen Anwalt beauftragen würde. Zudem wären für den Antragsteller Beratungshilfegebühren (VV 2600 RVG) von 10 € zu tragen, sodass die Inanspruchnahme wirtschaftlich unsinnig ist.

Ausgang: Erinnerung gegen Ablehnung der Beratungshilfe für eine Forderung von 0,84 € als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Beratungshilfe wird nicht gewährt, wenn die Inanspruchnahme wegen des geringen Streitwerts wirtschaftlich unsinnig oder mutwillig ist.

2

Eine Inanspruchnahme der Beratungshilfe ist mutwillig im Sinne des § 1 I Nr. 3 BerHG, wenn ein verständiger Dritter keinen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung der betreffenden Interessen einschalten würde.

3

Ziel der Beratungshilfe ist Gleichstellung des nicht leistungsfähigen Bürgers mit demjenigen, der seinen Anwalt selbst bezahlt; eine Besserstellung ist unzulässig.

4

Die Erstattung außergerichtlicher Auslagen kann versagt werden, wenn die Rechtsverfolgung bereits unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unsinnig ist (z. B. wenn Beratungshilfegebühren die begehrte Forderung übersteigen).

Relevante Normen
§ 11 RPflG§ 24a RPflG§ 6 Abs. 2 BerHG§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG§ VV 2600 RVG

Tenor

50 II 1758/08

Amtsgericht Bochum

Beschluss

In dem Beratungshilfeverfahren

hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht

am 24,10.2008

b e s c h l o s s e n:

Die Erinnerung des Antragstellers vom 25.9.2008 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom 5.9.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß §§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes war mutwillig iSd § 1 I Nr. 3 BerHG.

Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Rechtspflegers verwiesen. Dieser weist zu Recht darauf hin, dass das Beratungshil-fegesetz keine Besserstellung des nicht leistungsfähigen Bürgers, sondern eine Gleichstellung mit dem Bürger erreichen will, der selbst seinen Rechtsanwalt bezah-len kann. Dies bedeutet, dass keine Beratungshilfe für wirtschaftlich unsinnige An-waltstätigkeit gewährt werden soll und darf. Kein verständiger Bürger würde einen von ihm selbst zu bezahlenden Rechtsanwalt mit der Durchsetzung einer Forderung von – wie hier - 84 Cent beauftragen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend auch die Inanspruchnahme des Beratungshilfeverfahrens für den Antragsteller selbst wirtschaftlich unsinnig ist. Er begehrt die Bezahlung von 0.84 €, muss aber selbst eine Beratungshilfegebühr nach VV 2600 RVG in Höhe von 10 € an den Rechtsanwalt zahlen. Dies gilt auch im Falle einer Bewilligung der Beratungshilfe.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)