Erinnerung gegen Beschluss des Rechtspflegers – Beratungshilfe für Schuldenbereinigung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Beratungshilfe zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung. Das Amtsgericht verweist auf die Rechtsprechung des BVerfG und gewährt Beratungshilfe nur, wenn der Antragsteller durch vorgelegte Bescheinigungen glaubhaft macht, dass bei allen in Betracht kommenden anerkannten Beratungsstellen eine Wartezeit von mehr als sechs Monaten besteht. Nach Hinweis und Fristverlängerung wurde kein ergänzender Vortrag erbracht; die Erinnerung wurde abgewiesen.
Ausgang: Erinnerung gegen Beschluss des Rechtspflegers mangels nachgewiesener >6‑Monate-Wartezeit bei Beratungsstellen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Beratungshilfe für außergerichtliche Schuldenbereinigung ist nur zu bewilligen, wenn der Antragsteller konkret darlegt und durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen glaubhaft macht, dass bei allen in Betracht kommenden anerkannten Beratungsstellen eine Wartezeit von mehr als sechs Monaten besteht.
Bei der Prüfung eines Antrags auf Beratungshilfe ist zu ermitteln, welche Beratungsstellen nach § 305 InsO im konkreten Fall in Betracht kommen; hierfür können offizielle Listen oder Auskünfte herangezogen werden.
Die Erforderlichkeit der Vorlage konkreter Bescheinigungen ergibt sich daraus, dass manche Beratungsstellen dringende Fälle vorab bearbeiten und somit im Einzelfall schnellere Termine ermöglichen können.
Erteilt das Gericht einen Hinweis mit angemessener Frist zur Nachreichung der erforderlichen Glaubhaftmachung und bringt der Antragsteller diese nicht vor, ist das Rechtsbehelfsergebnis mangels substantiierten Vortrags abzuweisen.
Tenor
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht am 15.10.2007
b e s c h l o s s e n:
Die Erinnerung der Antragstellerin vom 11.6.2007 gegen den Beschluss des Rechts-pflegers des Amtsgerichts Bochum vom 22.5.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß §§ 11, 24a RpflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Antragstellerin begehrt Beratungshilfe für einen außergerichtlichen Schuldenbe-reinigungsversuch.
Die Frage, ob für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes bei einem außergerichtlichen Einigungsversuch über eine außergerichtliche Schuldenbereinigung Beratungshilfe zu bewilligen ist, war lange umstritten, ist nunmehr aber durch die Entscheidung des BVerfGs vom 4.9.2006 (RPfleger 2007, 206 f) entschieden worden.
In Beachtung der Ausführungen des BVerfG in der og. Entscheidung wird durch die-ses Gericht Beratungshilfe für ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren nur dann noch bewilligt werden, wenn der Antragsteller konkret darlegt und durch die Vorlage entsprechender Bescheinigungen der jeweils in Betracht kommenden Bera-tungsstellen glaubhaft macht, dass bei allen in Betracht kommenden Beratungsstel-len in seinem konkreten Fall eine Wartezeit von mehr als 6 Monaten besteht. Eine solche Bescheinigung für den jeweils konkreten Fall ist erforderlich zur Glaubhaft-machung, weil bei einigen Beratungsstellen wirklich dringende Fälle vorab und damit schneller als der Regelfall bearbeitet werden. Welche Beratungsstellen zur Beratung im jeweiligen Fall konkret in Betracht kommen, ergibt sich aus der Auflistung der an-erkannten Beratungsstellen nach § 305 InsO, die dargestellt wird, sobald unter der Internet-Adresse www.callnrw.de der Unterpunkt „Informationsservice zur Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung“ aufgerufen und der Wohnort des Antragstellers eingegeben wird. Diese Liste kann auch telefonisch unter 0180 3 100 214 (9 ct/Min aus dem deutschen Festnetz) erfragt werden. Im Bedarfsfalle ist auch das Gericht gerne bereit, eine solche Liste auch für den konkreten Einzelfall zur Verfügung zu stellen.
Trotz eines entsprechenden Hinweise des Gerichts an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 4.7.07 und der Gewährung einer insgesamt rund dreimonati-gen Stellungnahmefrist erfolgte kein ergänzender Vortrag und keine Glaubhaftma-chung im Sinne der oben gemachten Ausführungen.
Die Erinnerung war deshalb zurückzuweisen.