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Amtsgericht Bochum·52 II 1224/07·19.08.2007

Erinnerung gegen Ablehnung von Beratungshilfe für außergerichtliche Schuldenbereinigung zurückgewiesen

VerfahrensrechtBeratungshilfeKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Beratungshilfe für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch und erhob Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers. Das Gericht folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung und verlangt die konkrete Glaubhaftmachung, dass bei allen in Betracht kommenden Beratungsstellen eine Wartezeit von mehr als sechs Monaten besteht. Mangels Vorlage entsprechender Bescheinigungen und trotz Fristverlängerung wurde die Erinnerung zurückgewiesen.

Ausgang: Erinnerung gegen Beschluss des Rechtspflegers zur Ablehnung von Beratungshilfe mangels Glaubhaftmachung einer >6‑monatigen Wartezeit bei Beratungsstellen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Beratungshilfe für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch wird nur gewährt, wenn der Antragsteller konkret darlegt und durch Bescheinigungen der jeweils in Betracht kommenden Beratungsstellen glaubhaft macht, dass in seinem konkreten Fall bei allen in Betracht kommenden Stellen eine Wartezeit von mehr als sechs Monaten besteht.

2

Die Vorlage konkreter Bescheinigungen der Beratungsstellen ist erforderlich, weil einzelne Stellen dringende Fälle vorab bearbeiten und somit vom Regelfall abweichende kürzere Wartezeiten möglich sind.

3

Kommt der Antragsteller nach gerichtlichem Hinweis und angemessener Frist seiner Darlegungs- und Glaubhaftmachungspflicht nicht nach, rechtfertigt dies die Zurückweisung der Erinnerung als unbegründet.

4

Das Gericht kann und darf auf die nach § 305 InsO anerkannten Beratungsstellen verweisen und dem Antragsteller die entsprechende Liste zur Ermittlung der jeweils in Betracht kommenden Stellen zugänglich machen.

Relevante Normen
§ 11, 24 a RpflG, 6 Abs. 2 BerHG§ 11 RpflG§ 24a RpflG§ 6 Abs. 2 BerHG§ 305 InsO

Tenor

In dem Beratungshilfeverfahren

hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht am 20.8.2007

b e s c h l o s s e n:

Die Erinnerung des Antragstellers vom 23.5.2007 gegen den Beschluss des Rechts-pflegers des Amtsgerichts Bochum vom 7.5.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß §§ 11, 24a RpflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Der Antragsteller begehrt Beratungshilfe für einen außergerichtlichen Schuldenbe-reinigungsversuch.

Die Frage, ob für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes bei einem außergerichtlichen Einigungsversuch über eine außergerichtliche Schuldenbereinigung Beratungshilfe zu bewilligen ist, war lange umstritten, ist nunmehr aber durch die Entscheidung des BVerfGs vom 4.9.2006 (RPfleger 2007, 206 f) entschieden worden.

In Beachtung der Ausführungen des BVerfG in der og. Entscheidung wird durch die-ses Gericht Beratungshilfe für ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren nur dann noch bewilligt werden, wenn der Antragsteller konkret darlegt und durch die Vorlage entsprechender Bescheinigungen der jeweils in Betracht kommenden Bera-tungsstellen glaubhaft macht, dass bei allen in Betracht kommenden Beratungsstel-len in seinem konkreten Fall eine Wartezeit von mehr als 6 Monaten besteht. Eine solche Bescheinigung für den jeweils konkreten Fall ist erforderlich zur Glaubhaft-machung, weil bei einigen Beratungsstellen wirklich dringende Fälle vorab und damit schneller als der Regelfall bearbeitet werden. Welche Beratungsstellen zur Beratung im jeweiligen Fall konkret in Betracht kommen, ergibt sich aus der Auflistung der an-erkannten Beratungsstellen nach § 305 InsO, die dargestellt wird, sobald unter der Internet-Adresse www.callnrw.de der Unterpunkt „Informationsservice zur Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung“ aufgerufen und der Wohnort des Antragstellers eingegeben wird. Diese Liste kann auch telefonisch unter 0180 3 100 214 (9 ct/Min aus dem deutschen Festnetz) erfragt werden. Im Bedarfsfalle ist auch das Gericht gerne bereit, eine solche Liste auch für den konkreten Einzelfall zur Verfügung zu stellen.

Trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts an den Prozessbevollmächtig-ten des Antragstellers und der Gewährung einer insgesamt fast zehnwöchigen Stel-lungnahmefrist erfolgte kein ergänzender Vortrag und keine Glaubhaftmachung im Sinne der oben gemachten Ausführungen.

Die Erinnerung war deshalb zurückzuweisen.