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Amtsgericht Bochum·51 M 1177/13·01.05.2013

Erinnerung gegen Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin erhob am 16.04.2013 Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers. Das Amtsgericht Bochum hat mit Beschluss vom 02.05.2013 die Erinnerung zurückgewiesen. Damit bleibt die angefochtene Kostenrechnung in der vorgelegten Form bestehen. Aus dem Tenor sind keine weiteren Begründungsangaben ersichtlich.

Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 16.04.2013 durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung ist der zulässige Rechtsbehelf zur Anfechtung einer Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers gegenüber dem zuständigen Gericht.

2

Das Amtsgericht kann eine Erinnerung zurückweisen, wenn die angegriffene Kostenrechnung inhaltlich Bestand hat.

3

Die Zurückweisung der Erinnerung bewirkt, dass die angefochtene Kostenrechnung in der getroffenen Form wirksam bleibt, sofern nicht ein weiterer zulässiger Rechtsbehelf eingelegt wird.

Zitiert von (4)

2 zustimmend · 2 neutral

Tenor

wird die Erinnerung der Gläubigerin vom 16.04.2013 gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers zurückgewiesen.

Rubrum

1

51 M 1177-13
3

Amtsgericht Bochum

4

Beschluss

5

wird die Erinnerung der Gläubigerin vom 16.04.2013 gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers zurückgewiesen. Gründe: Der Schuldner war nach § 802 d I Satz 1 ZPO nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet. Die Gläubigerin hatte für diesen Fall – nur – um Mitteilung des Datums und des Aktenzeichens gebeten. Der Gerichtsvollzieher hat den Ausdruck des Vermögensverzeichnisses an die Gläubigerin übermittelt und die entsprechenden Gebühren berechnet. Dies ist zu Recht erfolgt. § 802 d I Satz 2 ZPO sieht für diesen Fall (bereits abgegebene Auskunft) zwingend die Zuleitung eines Ausdrucks des Vermögensverzeichnisses an den Gläubiger vor. Insoweit hat der Gerichtsvollzieher keinen Spielraum, einen abweichenden Gläubigerauftrag kann er nicht beachten. Die hier von der Gläubigerin beantragte Vorgehensweise ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Weitere Bedenken an der Rechtsmäßigkeit der Rechnung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Erinnerung war daher zurückzuweisen. Bochum, 02.05.2013 Amtsgericht