Erinnerung gegen verweigerte Zustellung einer Abtretungsurkunde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin verlangte Anweisung an den Gerichtsvollzieher, eine notariell beglaubigte Abschrift einer Abtretungsurkunde sowie die Rechtsnachfolgeklausel zuzustellen und Zwangsvollstreckung zu betreiben. Zentral war die Frage, ob die beglaubigte Abschrift ohne Vorlage der Urschrift ausreicht. Das Amtsgericht verweist die Erinnerung zurück, da nach §169 Abs.1 i.V.m. §750 Abs.2 ZPO die Vorlage der Urschrift erforderlich ist. Eine im Verfahren vorgelegte Abschrift genügt nicht; deshalb war die Verweigerung durch den Gerichtsvollzieher berechtigt.
Ausgang: Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die verweigerte Zustellung der Abtretungsurkunde wird als unbegründet abgewiesen, da die Urschrift vorzulegen war.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Vollstreckung gegen Rechtsnachfolger nach §727 ZPO sind neben dem Urteil die Vollstreckungsklausel und, wenn diese aufgrund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch die Abschriften dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zuzustellen (§750 Abs.2 ZPO).
Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher setzt die Übergabe entweder der Ausfertigung oder — in sonstigen Fällen — einer beglaubigten Abschrift voraus; die Partei hat dem Gerichtsvollzieher jedoch stets die Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks vorzulegen (§§166,169,170 ZPO).
Eine notariell beglaubigte Abschrift ersetzt nicht die Verpflichtung zur Vorlage der Urschrift; fehlt die Urschrift, darf der Gerichtsvollzieher die Zustellung und die Einleitung der Zwangsvollstreckung verweigern.
Auch die nachträgliche Vorlage einer beglaubigten Abschrift im Erinnerungsverfahren erfüllt die Anforderungen des §169 ZPO nicht; die Urschrift ist in jedem Fall vorzulegen, wenn die Vollstreckungsklausel auf einer notariellen Urkunde beruht.
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 22.10.01 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Gerichtsvollzieher ist von der Gläubigerin unter dem 31.08.01 beauftragt worden, dem Schuldner die Rechtsnachfolgeklausel nebst Abtretungsurkunde zuzustellen sowie gleichzeitig die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
Der Gerichtsvollzieher hat die Zustellung der Abtretungsurkunde verweigert, weil sie ihm unstreitig nicht in der Urschrift, sondern nur in Form einer notariell beglaubigten Abschrift vorgelegt wurde.
Die Gläubigerin begehrt mit der Erinnerung die Anweisung des Gerichtsvollziehers, den Zustellungs- und Vollstreckungsauftrag auszuführen, das heisst insbesondere die Zustellung der Abtretungsurkunde zu bewirken.
Die Erinnerung ist gem. § 766 Abs. 2 ZPO zulässig. In der Sache ist die Erinnerung jedoch nicht begründet.
Der Gerichtsvollzieher sollte vorliegend die Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 ZPO sowie die der Klausel zugrundeliegende Abtretungsurkunde zustellen. Nach Zustellung sollte er die Zwangsvollstreckung betreiben.
Gemäss § 750 Abs. 2 ZPO setzt eine Vollstreckung von Urteilen, die nach § 727 gegen den Rechtsnachfolger vollstreckt werden sollen voraus, dass ausser dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel aufgrund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sind oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.
Gemäss § 166 ZPO erfolgt die von den Parteien zu betreibende Zustellung durch den Gerichtsvollzieher, wobei gem. § 170 ZPO die Zustellung darin besteht, dass entweder eine Ausfertigung durch deren Übergabe zugestellt wird oder in den übrigen Fällen eine beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstückes übergeben wird. § 169 Abs. 1 ZPO sieht aber in jedem Falle vor, dass die Partei dem Gerichtsvollzieher neben einer entsprechenden Anzahl von Abschriften in jedem Falle auch die Urschrift des zuzustellenden Schriftstückes zu übergeben hat. Die Urschrift ist dem Gerichtsvollzieher dabei auch dann vorzulegen, wenn nicht sie, sondern eine beglaubigte Abschrift zuzustellen ist, vgl. Baumbach, ZPO, 59. Aufl., § 169, Randziffer 3 unter Hinweis auf Landgericht Münster in MDR 89, 648. Die Übergabe der Urschrift ist auch zwingend geboten, da der Gerichtsvollzieher die Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstückes nur dann bestätigen kann, wenn ihm die Urschrift des zuzustellenden Schriftstückes auch bekannt ist und er demnach feststellen kann, ob die von ihm übergebene beglaubigte Abschrift auch mit der zuzustellenden Urschrift übereinstimmt.
Im vorliegenden Fall ist dem Gerichtsvollzieher auch von der Gläubigerin unbestritten die Urschrift der Abtretungsurkunde nicht überreicht worden, sondern nur eine notariell beglaubigte Abschrift dieser Urkunde. Da diese Abschrift den Anforderungen des § 169 Abs. 1 ZPO nicht genügt, hat der Gerichtsvollzieher zu Recht die Zustellung und die Zwangsvollstreckung verweigert.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch die dem Gericht im Laufe des Erinnerungsverfahrens vorgelegte notariell beglaubigte Abschrift wegen der vorstehenden Ausführungen nicht den Anforderungen des § 169 ZPO genügt. Die Gläubigerin muss gemäss § 750 Abs. 2 ZPO vielmehr die Urschrift der notariell beglaubigten Abtretungsurkunde des Notars Dr. Hans F in Bonn vom 25.07.00 zu UR-Nr.: .... vorlegen, da die Vollstreckungsklausel für die Rechtsnachfolgerin aufgrund dieser Urkunde erteilt worden ist.
Eine Kostenentscheidung war wegen der Einseitigkeit des Erinnerungsverfahrens nicht veranlasst.