Erinnerung gegen Rechtspflegerbeschluss zur Beratungshilfe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob Erinnerung gegen einen Rechtspflegerbeschluss in einer Beratungshilfesache. Streitpunkt war die Erstattung außergerichtlicher Auslagen und der Verweis auf alternative Beratungsangebote. Das Amtsgericht wies die Erinnerung als unbegründet zurück, da der Rechtspfleger zutreffend auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG und die Praxis des Jugendamts (§ 1712 BGB) verwiesen hat. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Ausgang: Erinnerung gegen Rechtspflegerbeschluss in Beratungshilfesache als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Auslagen nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erinnerung gegen Entscheidungen des Rechtspflegers in Beratungshilfesachen ist unbegründet, wenn der Rechtspfleger zutreffend auf anderweitige, zumutbare Beratungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG hingewiesen hat.
Die regelmäßige Übernahme von Beistandschaften durch das Jugendamt und dessen Fähigkeit, gegebenenfalls Klage zu erheben, kann eine zumutbare und ersetzende Hilfe zur Beratungshilfe darstellen.
Die Bestätigung örtlicher Verwaltungspraxis und die vorhandene Sachkunde der zuständigen Mitarbeiter genügen, um die Rechtmäßigkeit eines rechtspflegerischen Hinweises auf externe Beratungsmöglichkeiten zu begründen.
Erfolglos gebliebene Erinnerungen begründen keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Auslagen.
Tenor
In der Betratungshilfesache
betreffend
hat das Amtsgericht Bochum
durch den Richter am Amtsgericht am 17.12.2009 beschlossen:
Die Erinnerung der Antragstellerin vom 02.12.2009 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom 18.11.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
...
Gründe:
Die gemäß den §§ 11, 24 a Rechtspflegergesetz, 6 Abs. 2 BerHG als zulässige Erinnerung zu wertende Beschwerde ist unbegründet.
Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Rechtspflegers zu anderweitigen Beratungsmöglichkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG im angegriffenen Beschluss vom 18.11.2009 in vollem Umfange an.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine gerichtliche Nachfrage beim Jugendamt der Stadt Bochum in einem anderen gleichgelagerten Verfahren vor einiger Zeit ergeben hat, dass das Jugendamt der Stadt Bochum regelmäßig Beistandschaften nach § 1712 BGB übernimmt und ggf. auch Klage erhebt.
Auch haben die hiesigen Familiengerichte sowohl diese Praxis als auch die notwendige Sachkunde der entsprechenden Mitarbeiter des Jugendamtes bestätigt.