Aufhebung der Zwangsverwaltung nach Zurücknahme des Antrags; Abschlussermächtigung für Zwangsverwalterin
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Bochum hebt das Verfahren zur Zwangsverwaltung eines Grundstücks in C auf, weil die allein betreibende Gläubigerin ihren Antrag vom 07.03.2016 zurückgenommen hat (§§ 161, 29 ZVG). Zugleich ermächtigt das Gericht die Zwangsverwalterin gemäß § 12 Abs. 2 ZwVwV, bestimmte Abschlussmaßnahmen fortzuführen. Dies umfasst die Bildung einer Rücklage in Höhe von 20.995,90 € für die Brandmeldeanlage sowie die Abgabe der abschließenden Umsatzsteuererklärungen einschließlich Entgegennahme von Steuererstattungen bzw. Leistung von Nachzahlungen.
Ausgang: Verfahren zur Zwangsverwaltung aufgehoben nach Zurücknahme des Antrags; Zwangsverwalterin zur Abschlussabwicklung in Teilbereichen ermächtigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zwangsverwaltung ist aufzuheben, wenn die allein betreibende Gläubigerin ihren Antrag auf Zwangsverwaltung zurücknimmt (§§ 161, 29 ZVG).
Das Gericht kann die Zwangsverwalterin nach § 12 Abs. 2 ZwVwV ermächtigen, Abschlussmaßnahmen der Zwangsverwaltung auch nach Aufhebung des Verfahrens fortzuführen.
Bei Beendigung oder Aufhebung der Zwangsverwaltung kann das Gericht die Bildung von Rücklagen für noch zu erfüllende Kosten anordnen bzw. gestatten.
Das Gericht kann der Zwangsverwalterin die Abgabe abschließender steuerlicher Erklärungen sowie die Entgegennahme von Steuererstattungen und die Leistung etwaiger Nachzahlungen erlauben.
Tenor
Das Verfahren zur Zwangsverwaltung von Grundstücken in C
Grundbuchbezeichnung:
Grundbuch von C Blatt ####
lfd. Nr.1 des Bestandsverzeichnisses, Gemarkung C, Flur ##, Flurstück ###, Parkplatz, X Straße, groß 10 a 50 qm
lfd. Nr.2 des Bestandsverzeichnisses, Gemarkung C, Flur ##, Flurstück ###, Gebäude- und Freifläche, X Straße 45, groß 1 ha 06 a 07 qm
lfd. Nr.3 des Bestandsverzeichnisses, Gemarkung C, Flur ##, Flurstück ###, Verkehrsfläche, X Straße, groß 15 a 08 qm
lfd. Nr.4 des Bestandsverzeichnisses, Gemarkung C, Flur ##, Flurstück ###, Gebäude- und Freifläche, Bstraße, groß 9 a 87 qm
Eigentümerin:
U C Limited & Co.KG, C1
Beteiligte Schuldner und Beschlagnahmegläubiger:
1.) U C Limited & Co.KG, C1 Zustellungsbevollmächtigter:
Rechtsanwalt T, Fstraße 1 ##### L
-Schuldner-
2.) Landesbank I Girozentrale, O Straße ##, ##### G Zeichen: ###– Herr N -
-Gläubigerin-
wird aufgehoben, da die allein betreibende Gläubigerin zu 2.), die Landesbank I Girozentrale, den Antrag auf Zwangsverwaltung vom 07.03.2016 zurückgenommen hat, §§ 161, 29 ZVG.
Gleichzeitig wird die Zwangsverwalterin
Rechtsanwältin X,
H Str. ##, ##### C
zum ordnungsgemäßen Abschluss der Zwangsverwaltung gemäß § 12 Abs.2 ZwVwV ermächtigt, in folgenden Teilbereichen ihre Tätigkeit fortzusetzen:
Bildung einer Rücklage i.H.v. 20.995,90 € zur Zahlung der anteiligen Kosten der Brandmeldeanlage und deren Einbau
Abgabe der abschließenden Umsatzsteuererklärung(en) für den Zeitraum der Zwangsverwaltung incl. Entgegennahme von Steuererstattungen bzw. Leistung etwaiger Nachzahlungen.
Rubrum
Das Verfahren zur Zwangsverwaltung von Grundstücken in C
Grundbuchbezeichnung:
Grundbuch von C Blatt ####
lfd. Nr.1 des Bestandsverzeichnisses, Gemarkung C, Flur ##, Flurstück ###, Parkplatz, X Straße, groß 10 a 50 qm
lfd. Nr.2 des Bestandsverzeichnisses, Gemarkung C, Flur ##, Flurstück ###, Gebäude- und Freifläche, X Straße 45, groß 1 ha 06 a 07 qm
lfd. Nr.3 des Bestandsverzeichnisses, Gemarkung C, Flur ##, Flurstück ###, Verkehrsfläche, X Straße, groß 15 a 08 qm
lfd. Nr.4 des Bestandsverzeichnisses, Gemarkung C, Flur ##, Flurstück ###, Gebäude- und Freifläche, Bstraße, groß 9 a 87 qm
Eigentümerin:
U C Limited & Co.KG, C1
Beteiligte Schuldner und Beschlagnahmegläubiger:
1.) U C Limited & Co.KG, C1 Zustellungsbevollmächtigter:
Rechtsanwalt T, Fstraße 1 ##### L
-Schuldner-
2.) Landesbank I Girozentrale, O Straße ##, ##### G Zeichen: ###– Herr N -
-Gläubigerin-
wird aufgehoben, da die allein betreibende Gläubigerin zu 2.), die Landesbank I Girozentrale, den Antrag auf Zwangsverwaltung vom 07.03.2016 zurückgenommen hat, §§ 161, 29 ZVG.
Gleichzeitig wird die Zwangsverwalterin
Rechtsanwältin X,
H Str. ##, ##### C
zum ordnungsgemäßen Abschluss der Zwangsverwaltung gemäß § 12 Abs.2 ZwVwV ermächtigt, in folgenden Teilbereichen ihre Tätigkeit fortzusetzen:
Bildung einer Rücklage i.H.v. 20.995,90 € zur Zahlung der anteiligen Kosten der Brandmeldeanlage und deren Einbau
Abgabe der abschließenden Umsatzsteuererklärung(en) für den Zeitraum der Zwangsverwaltung incl. Entgegennahme von Steuererstattungen bzw. Leistung etwaiger Nachzahlungen.