Klage gegen Wettkampssperre: Verbandsinterner Rechtsweg nicht erschöpft
KI-Zusammenfassung
Der 12-jährige Kläger verlangt Feststellung, dass seine generelle Suspendierung vom Wettkampfbetrieb satzungswidrig sei. Das Amtsgericht Bochum weist die Klage als unzulässig ab, weil die DSV-Rechtsordnung Disziplinarmaßnahmen der Schiedsgerichtsbarkeit zuweist und der verbandsinterne Rechtsweg nicht beschritten wurde. Eine Umformung des Begehrens kann diese Voraussetzung nicht umgehen. Die Kostenentscheidung trifft den Kläger.
Ausgang: Klage gegen generelle Wettkampfsperre als unzulässig abgewiesen wegen Nicht-Erschöpfung des verbandsinternen Rechtswegs
Abstrakte Rechtssätze
Vor Erhebung staatlicher Klagen gegen verbandliche Disziplinarmaßnahmen ist der verbandsinterne Rechtsweg auszuschöpfen, sofern die einschlägige Verbandsordnung dies vorsieht.
Die Sperre eines Sportlers vom Wettkampfbetrieb ist eine Disziplinarmaßnahme im Sinne der Verbandsordnung und fällt somit in die Zuständigkeit der Schiedsgerichte.
Die vorherige Zustimmung des zuständigen Schiedsgerichts ist Voraussetzung für die Anrufung staatlicher Gerichte, wenn die Verbandsordnung eine solche Zuständigkeit vorsieht.
Die Umformung des begehrten Klageziels vor staatlichen Gerichten kann nicht dazu dienen, die Erschöpfung des verbandsinternen Rechtswegs zu umgehen, wenn der Kern des Rechtsstreits in einer schiedsgerichtlich zu beurteilenden Disziplinarmaßnahme liegt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Tatbestand
Der 12jährige Kläger ist Mitglied bei dem beklagten Schwimmverein und nahm bisher an Schwimmwettkämpfen teil.
Seit dem Frühjahr 2013 weigert sich der Beklagte, den Kläger aus zwischen den Parteien streitigen Gründen weiterhin zu Schwimmwettkämpfen zu melden mit der Folge, dass für den Kläger eine Teilnahme nicht möglich ist.
Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob vor Anrufung des Gerichts der verbandsinterne Rechtsweg auszuschöpfen ist sowie darüber, ob die Suspendierung satzungswidrig bzw. willkürlich ist (so der Kläger) oder aus rein sportlichen Gründen erfolgt ist (so der Beklagte).
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die generelle Suspendierung des Klägers vom
aktuellen Schwimmwettkampfbetrieb von der Vereinssatzung
der Beklagten nicht gedeckt, damit rechtswidrig und der Kläger
hierdurch in seinen Mitgliedschaftsrechen verletzt ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Zu Recht rügt der Beklagte, dass zunächst der verbandsinterne Rechtsweg zu bestreiten ist.
Gemäß § 14 der Rechtsordnung des DSV vom 09.11.2012 entscheiden die Schiedsgerichte u. a. in Disziplinarangelegenheiten.
Die Sperre eines Schwimmers für den Wettkampfverkehr stellt eine Disziplinar- maßnahme dar (vgl. § 5 Abs. 3 e der Rechtsordnung des DSV). Der Kläger selbst bezeichnet seine Suspendierung/sein Startverbot als Strafsanktion bzw. Vereins- strafe. Entsprechend dem Vorbringen des Beklagten (vgl. E-Mail des Erziehungsberechtigten des Klägers vom 02.02. und Antwort-E-Mail des Beklagten vom 06.02.2013 Blatt 60 und 61 d. A.) war ursächlich für die Nichtmeldung des Klägers zu den anstehenden Schwimmwettkämpfen vom 23. und 24.02.2013 das Verhalten des Klägers bzw. seiner Erziehungsberechtigten, den Wettkampf vom 16.02.2013 abzusagen und stattdessen lieber beim Wasserball mitzuwirken (vgl. E-Mail der Erziehungsberechtigten des Klägers vom 02.02.2013). Dies hatte die Wettkampfsperre zur Folge.
Gemäß § 13 Abs. 2 der Rechtsordnung des DSV, der die Parteien unterworfen sind, ist zunächst der verbandsinterne Rechtsweg auszuschöpfen bzw. die Anrufung staat- licher Gerichte von der vorherigen Zustimmung des zuständigen Schiedsgerichts ab- hängig. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.
Gemäß § 30 der Satzung des Schwimmverbandes Südwestfalen e. V. ist die Rechts- ordnung des DSV Teil der vorgenannten Satzung und die einzelnen Mitglieder der Vereine sind der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen.
Das Schiedsgerichtsverfahren umfasst den eigentlichen Kern des Begehrens des Klägers auf Aufhebung der generellen Suspendierung vom Schwimmwettkampfbetrieb und kann mit der Klage im Rahmen des § 23 der Rechtsordnung des DSV verfolgt werden. Daran ändert nichts der Umstand, dass der Kläger sein Begehren in eine andere Fassung kleidet mit dem Ziel, den verbandsinternen Rechtsweg zu vermeiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
Streiwert: 1000,00 EUR.