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Amtsgericht Bochum·47 C 516/10·02.03.2011

Regress der Versichererin wegen Unfallflucht (§ 28 VVG)

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Versichererin) verlangt von dem Beklagten Erstattung von 2.500 € nach Regulierung eines Kfz-Haftpflichtschadens. Streitgegenstand ist, ob der Beklagte das Unfallortverlassen und ein Überholverstoß zu vertreten hat, sodass die Klägerin nach § 28 VVG leistungsfrei ist. Das Gericht hielt die Zeugenaussage für glaubhaft, stellte vorsätzliches Entfernen (bedingter Vorsatz ausreichend) fest und gab die Klage statt.

Ausgang: Klage der Versichererin auf Regresszahlung wegen unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 28 VVG) stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Regressanspruch der entschädigten Versichererin gegen den Ersatzpflichtigen richtet sich nach § 426 BGB, wenn die Versichererin Leistungen erbracht hat, denen gegenüber sie selbst nach §§ 28 Abs. 2, 3 VVG leistungsfrei ist.

2

Nach § 28 Abs. 2 VVG ist die Versichererin leistungsfrei, wenn der mitversicherte Fahrer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich verletzt; bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt hierfür.

3

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht) begründet eine solche Obliegenheitsverletzung und führt zur Leistungsfreiheit der Versichererin, wenn der Fahrer sich der möglichen Auswirkungen seines Verhaltens bewusst war.

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Die bloße Behauptung, der Geschädigte habe zum Weiterfahren aufgefordert, entlastet den Fahrer nicht, wenn objektive Umstände und glaubhafte Beweismittel (z. B. Zeugnis und polizeiliche Unfallaufnahme) eine Pflichtverletzung nahelegen.

Relevante Normen
§ 426 BGB§ 28 Abs. 2 VVG§ 28 Abs. 3 VVG§ 28 Abs. 3 S. 1 VVG§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum

auf die mündliche Verhandlung vom 03.03.2011

durch den Richter am Amtsgericht

für Recht er¬kannt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2010 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege des Regresses auf Ersatz ihrer Aufwendungen im Zusammenhang der Regulierung eines Kfz-Haftpflichtschadens in Anspruch. Die Klägerin trägt vor, der mitversicherte beklagte Fahrer des Lkws der Versicherungsnehmerin der Klägerin habe durch unerlaubtes Überholen auf der A 43 Richtung Münster den auf der linken Fahrspur befindlichen Geschädigten veranlasst, mit seinem Pkw auszuweichen, der dabei gegen die Leitplanke geraten sei, wobei das Fahrzeug beschädigt wurde.

Nach dem Vorfall hätten sowohl der Geschädigte als auch der Beklagte kurz angehalten, wobei der Beklagte sich jedoch nach einem Gespräch unerlaubt entfernt habe.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, keinen Überholvorgang eingeleitet zu haben, so dass sein Verhalten für den Schaden des geschädigten Pkw-Fahrers nicht ursächlich geworden sei. Im übrigen habe der Geschädigte, nachdem man angehalten und gesprochen habe, ihm erklärt, er könnte weiter fahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteienvorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L. und P.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.03.2011 verwiesen.

Die Akten StA Münster 81 Js 786/09 waren beigezogen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Regressanspruch gem. § 426 BGB zu, da sie den Schaden des Geschädigten reguliert hat, jedoch im Verhältnis zum Beklagten leistungsfrei war, §§ 28 Abs. 2 und 3 VVG.

Die Klägerin war gem. § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei, da der Beklagte als mitversicherter Fahrer des von ihm geführten Lkws eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat, da er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat.

Der Beklagte hat den Unfall des Geschädigten wahrgenommen, wobei dieser auf sein (des Beklagten) Verhalten zurückzuführen war. Nach der glaubhaften Bekundung des unbeteiligten Zeugen L. hat der Beklagte einen Überholvorgang eingeleitet, obwohl an der Unfallstelle, insoweit unstreitig, für ihn ein Überholverbot gegeben war. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft, denn sie deckt sich nicht nur mit der urkundlich belegten Schilderung des Unfalls durch den Geschädigten, sondern passt auch zum weiteren Hergang des Geschehens nach dem Unfall (Verständigung der Polizei durch den Geschädigten und Abfassung der Unfallaufnahme). Selbst die Möglichkeit einer Ursache für den Unfall gesetzt zu haben, würde im übrigen ausreichen.

Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte diese Obliegenheit auch vorsätzlich verletzt hat, wobei bedingter Vorsatz ausreicht. Das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallaufnahme durch die Polizei abzuwarten, stellt eine allgemein bekannte und jedem Kraftfahrer geläufige Pflicht dar. Dem Beklagten können die Unfallfolgen (Beschädigung der Leitplanke und des Pkws des Geschädigten) nicht entgangen sein. Der Beklagte hat sich unstreitig ohne Aufnahme bzw. Feststellung seiner Personalien bzw. der Art der Unfallbeteiligung entfernt. Das bestrittene Vorbringen des Beklagten, der Geschädigte habe ihm gesagt, er könne weiterfahren, ist bereits nicht glaubhaft und steht dem objektiven Geschehensablauf (Ankündigung Geschädigten dem Beklagten gegenüber, dass er die Polizei verständigen werde und deren tatsächliche Ausführung sowie den urkundlich belegten Äußerungen des Geschädigten) diametral entgegen und ist nicht geeignet, den Beklagten zu entlasten. Im übrigen handelt es sich für den Beklagten um eine ihm der Klägerin obliegenden versicherungsrechtlichen Pflicht, so dass ihn die behauptete Äußerung des Geschädigten, er (der Beklagte) könne weiterfahren, nicht entlasten kann.

Die Klägerin ist unter den gegebenen Umständen auch nicht nach § 28 Abs. 3 S. 1 VVG leistungsfrei, denn arglistig handelt der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann, wobei überwiegend bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Wartepflicht das Merkmal der Arglist bejaht wird (vgl. zum ganzen LG Saarbrücken NJW-RR 2011, 187).

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.