Schadensersatz: Erstattungsfähigkeit und Bewertung von Sachverständigenkosten (§ 249 BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Ersatz weiterer Sachverständigenkosten. Das Gericht stellte fest, dass nach § 249 Abs. 2 BGB nur die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten zu ersetzen sind und eine Preisvereinbarung des Geschädigten hierfür unerheblich ist. Eine Markterforschungspflicht besteht nicht; zur Bemessung sind BVSK-Honorarbefragungen und Gesprächsergebnisse heranziehbar. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf weitere Schadensersatzansprüche einschließlich Sachverständigenkosten abgewiesen; Kläger trägt Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Schadensersatzansprüchen nach § 249 Abs. 2 BGB sind die vom Schädiger zu ersetzenden Kosten auf das zur Wiederherstellung Erforderliche zu beschränken; eine Preisvereinbarung zwischen Geschädigtem und Sachverständigem steht dem nicht entgegen.
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, den Markt zu durchforschen, um den für Schädiger günstigsten Sachverständigen zu beauftragen; er trägt jedoch das Risiko, einen sich später als unverhältnismäßig teuren Sachverständigen ausgewählten zu haben.
Eine Kürzung der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten kommt nicht darauf beschränkt in Betracht, dass die Forderung offensichtlich überzogen ist oder ein Anwaltsverschulden vorliegt.
Zur Bemessung der erforderlichen Sachverständigenkosten sind im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO BVSK-Honorarbefragungen und BVSK-Gesprächsergebnisse als hinreichende Anhaltspunkte für Üblichkeit und Angemessenheit heranzuziehen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
hat das Amtsgericht Bochum
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO
ohne mündliche Verhandlung am 16.10.2008
durch den Richter am Amtsgericht für Recht er¬kannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Dem Kläger stehen keine weiteren Schadensersatzansprüche aus angetretenem Recht seines Auftraggebers gegen die Beklagte zu.
Bei dem hier in Rede stehenden Schadensersatzanspruch hat die Beklagte die gemäß
§ 249 Abs. 2 BGB erforderlichen Kosten zu übernehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte mit dem Sachverständigen eine Preisvereinbarung getroffen hat. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko bleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH NJW 2007, 1450).Dazu paßt es nicht, die erforderlichen Kosten nur bei evidenter Erkennbarkeit einer überzogenen Forderung bzw. bei Anwaltsverschulden bzgl. des Sachverständigen zu kürzen.
Bei der Bewertung der erforderlichen Sachverständigenkosten kommen im Rahmen der gemäß § 287 ZPO zulässigen Schadensschätzung als Grundlage
- die fortgeschriebene – BVSK – Honorarbefragung von 2005/2006 zur Höhe der üblichen Sachverständigenkosten bzw. die so genannten Gesprächsergebnisse BVSK-
Versicherungen in Betracht. Beide bieten hinreichende Anhaltspunkte für die Angemessenheit und Üblichkeit und damit für die Erforderlichkeit
der zu erstattenden Kosten. Unter Berücksichtigung beider in Betracht kommender Grundlagen schätzt das Gericht den erforderlichen Aufwand auf jedenfalls keinen höheren als den zugestandenen Betrag von 346,33 EURO. Bei einer Schadenshöhe netto von 1.357,40 EURO ergeben die Gesprächsergebnisse einen Bruttobetrag von 322,21 EURO und bei Zugrundelegung der höchsten Honorarzone der BVSK – Honorarbefragung 2005/2006 ergibt sich unter Berücksichtigung der höchsten Honorarzone HB – III, dann allerdings ohne Ansatz von Nebenkosten, selbst unter Fortschreibung in Höhe von jährlich 3 % ein noch darunterliegender Wert.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.