Freistellung von Kfz‑Sachverständigenkosten nach § 249 Abs. 2 BGB – teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Freistellung von Sachverständigenkosten aus einer Kostenrechnung nach einem Kfz‑Schaden. Streitpunkt ist, welche Gutachterkosten nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlich erstattungsfähig sind. Das Gericht bemisst die Angemessenheit nach § 632 BGB und schätzt die Kosten gemäß § 287 ZPO anhand der BVSK‑HUK‑Coburg‑Tabelle. Die Klage wird insoweit auf 161,50 EUR stattgegeben, sonst abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Freistellung hinsichtlich Sachverständigenkosten in Höhe von 161,50 EUR, sonst abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 249 Abs. 2 BGB sind nur solche Kosten erstattungsfähig, die aus Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten zur Schadensbeseitigung zweckmäßig und angemessen erscheinen.
Der Geschädigte trägt das Risiko überhöhter Sachverständigenkosten, wenn er ohne nähere Markterkundung einen unverhältnismäßig teuren Sachverständigen beauftragt.
Für die Bemessung der Vergütung eines Sachverständigen ist nach § 632 BGB eine vorhandene Taxe oder die übliche Vergütung maßgeblich; eine an der Schadenshöhe orientierte pauschale Bemessung ist grundsätzlich zulässig.
Das Gericht kann die Höhe angemessener Sachverständigenkosten nach § 287 ZPO schätzen; geeignete Branchen- oder Tabellenwerte (z. B. BVSK‑HUK‑Coburg) einschließlich einer Nebenkostenpauschale können dabei als Grundlage dienen; außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, soweit Regressansprüche auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen sind (§ 86 VVG).
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
den Kläger wegen der Honorarforderung der ...in ... aus der Kostenrechnung 1001127SK-0139 vom 05.02.2010 in Höhe von 161,50 EUR freizustellen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist teilweise begründet.
Dem Kläger steht ein restlicher Schadensersatzanspruch im Wege der Freistellung im tenorierten Umfang gegen die Beklagte zu.
Unabhängig von der Frage der Aktivlegitimation übersteigt der hier geltend gemachte Betrag die gemäß § 249 Abs. 2 BGB erforderlichen Kosten. Danach ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, zur Schadensfeststellung einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte kann jedoch als erforderlichen Aufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preis- günstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Jedoch verbleibt das Risiko bei ihm, wenn er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH NJW 2007, 1450). Dabei ist für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen nach § 632 BGB eine eventuell vorliegende Taxe bzw. die übliche Vergütung maßgeblich, wobei eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung grundsätzlich zulässig ist.
Abgesehen davon, dass in anderen Fällen, wie dem vorliegenden, die Einholung eines kostspieligen Sachverständigengutachtens untunlich erscheint, hält es das Gericht vielmehr für geboten, die Höhe der Sachverständigenkosten gemäß § 287 ZPO zu schätzen, wobei die Tabelle über das „Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg-Bruderhilfe“ eine geeignete Grundlage bildet, inklusive einer Nebenkostenpauschale bildet. Danach sind bei ermittelten Reparaturkosten von 1498,68 EUR eine Vergütung von 351,00 EUR festzustellen. Danach verbleibt unter Berücksichtigung des bereits bezahlten Betrages ein Restanspruch in Höhe von 161,50 EUR.
Zinsen schulden die Beklagten als Rechtshängigkeitszinsen.
Hinsichtlich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist die Klage unbegründet.
Der geltend gemachte Anspruch scheitert insoweit bereits daran, dass die Beklagten unwidersprochen vorgetragen haben, dass der Kläger rechtsschutzversichert ist, wobei Regressansprüche auf die Rechtsschutzversicherung gemäß § 86 VVG übergegangen sind.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 II, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)