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Amtsgericht Bochum·47 C 184/08·24.09.2008

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Verkauf zum Gutachter-Restwert zulässig

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Restschadensersatz nach einem Verkehrsunfall; streitig waren Restwert des total beschädigten Fahrzeugs, vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 2.630 EUR zzgl. Zinsen, wies den Freistellungsantrag für Anwaltskosten ab. Entscheidend war, dass der Geschädigte sich auf das Sachverständigengutachten verlassen durfte und kein Pflichtverstoß vorliegt; für Kostenerstattung ist eine Kostennote und Fälligkeit erforderlich.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung der Restwertdifferenz mit Zinsen, Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Geschädigte darf sich grundsätzlich auf die Angaben eines Schadensgutachtens verlassen; er ist nicht verpflichtet, darüber hinausgehende Restwertrecherchen durchzuführen oder den Haftpflichtversicherer vor einem Verkauf zu informieren.

2

Der Verkauf eines schadhaft gewordenen Fahrzeugs auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens begründet regelmäßig keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht.

3

Die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten setzt voraus, dass die zugrunde liegende Schuld bereits fällig ist und eine anwaltliche Kostennote im Sinne des § 10 RVG vorgelegt wird.

4

Schadensersatzansprüche sind hinsichtlich der Verzinsung nach den einschlägigen zivilrechtlichen Regelungen (vgl. § 849 BGB) für die jeweiligen Zeiträume zu verzinsen.

Relevante Normen
§ 849 BGB§ 10 RVG§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO§ 709 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.630,00 EURO zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.805,00 EURO vom 09.12.2006 bis 17.01.2007, aus weiteren 6.620,00 EURO vom 18.01.2007 bis 23.02.2007, aus weiteren 5.717,50 EURO vom 24.02.2007 bis 08.08.2007, aus weiteren 3.532,50 EURO vom 09.08.2007 bis 02.04.2008 und aus weiteren 2.630,00 EURO seit dem 03.04.2008 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, sofern nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e s t a n d :

Die Beklagte schuldet dem Grunde nach vollen Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls.

Die Parteien streiten nur noch um die Höhe des anrechenbaren Restwertes des total beschädigten Fahrzeugs des Klägers, über die Berechtigung der Inanspruchnahme wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten und über den Zinsanspruch.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.630,00 EURO zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.805,00 EURO vom 09.12.2006 bis 17.01.2007, aus weiteren 6.620,00 EURO vom 18.01.2007 bis 23.02.2007, aus weiteren 5.717,50 EURO vom 24.02.2007 bis 08.08.2007, aus weiteren 3.532,50 EURO vom 09.08.2007 bis 02.04.2008 und aus weiteren 2.630,00 EURO seit dem 03.04.2008 zu zahlen,

und die Beklagte weiter zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 557,28 EURO freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteienvorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist im wesentlichen begründet.

Die Beklagte schuldet Restschadensersatz in ausgeurteilter Höhe als Eintrittspflichtige auf Grund des von dem Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldeten Verkehrsunfalls.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er sein Fahrzeug zu dem von dem Sachverständigen R. in seinem Gutachten vom 22.11.2006 ermittelten Restwert verkauft hat.

Dem Kläger ist weder ein Auswahlverschulden bzgl. des Sachverständigen anzulasten, vielmehr durfte er auf dessen Kalkulation vertrauen, noch war er zu einer weiteren Recherche im Hinblick auf ein höheres Restwertangebot verpflichtet, noch musste er auf ein Angebot der Beklagten warten. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.07.2005 (NJW 2005, 3132) ausgeführt hat, kann sich der Geschädigte grundsätzlich auf die Angaben in einem Schadensgutachten verlassen (so schon BGH NJW 92,903); er war ferner auch nicht verpflichtet, den Haftpflichtversicherer über den beabsichtigten Verkauf seines beschädigten Fahrzeugs zu informieren. Er muss eben nicht Gelegenheit geben, ein höheres Angebot zu unterbreiten. Vorliegend hat der Kläger auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen R. vom 22.11.2006 sein Fahrzeug am 23.11.2006 zum kalkulierten Restwert von 2.500,00 EURO verkauft. Diesen Umstand hat der Kläger der Beklagten mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 25.11.2006 mitgeteilt. Das dem Kläger erst am 04.12.2006 durch die Beklagte präsentierte günstigere Restwertangebot in Höhe von 5.130,00 EURO ist unter den gegebenen Umständen ohne Belang.

Der eingeklagte Restbetrag ist, wie seitens des Klägers dargestellt, gemäß § 849 BGB zum gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wobei der Kläger zutreffend den Zeitpunkt für den die Beklagte Nutzungsausfallentschädigung bezahlt hat, außer Acht gelassen hat.

Hinsichtlich des Freistellungsantrags ist die Klage unbegründet.

Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass ein Freistellungsanspruch nur in Betracht kommt, wenn die Schuld, von der Befreiung verlangt wird, bereits fällig ist (vgl. BGH NJW 86, 978); bei einem Gebührenanspruch eines Rechtsanwaltes bedarf es einer anwaltlichen Kostennote im Sinne des § 10 RVG (vgl. LG Berlin VersR 2002, 233; LG Düsseldorf NZM 2007, 743). Eine solche hat der Kläger nicht vorgelegt, noch ist sie sonst ersichtlich.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 I, 708 Ziff. 11, 709, 711 ZPO.