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Amtsgericht Bochum·47 C 178/13·20.11.2013

Urheberrechtsverletzung: Schadensersatz und Anwaltskosten teilweise zugesprochen

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtLizenz- und SchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen unautorisierter Nutzung ihres Werkes. Das Gericht prüft Urheberschaft, Fahrlässigkeit der Beklagten und die Bemessung des Schadensersatzes. Es spricht der Klägerin Teilbeträge für Lizenzersatz und Rechtsanwaltskosten zu, weist den übrigen Klageantrag ab. Begründend führt das Gericht Urheberschaft, Fahrlässigkeit und die Bemessung nach hypothetischer Lizenz an.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten in Teilbeträgen, sonstige Klageabweisung

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei widerrechtlicher und fahrlässiger Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte besteht ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG.

2

Die Urhebereigenschaft kann durch Erstveröffentlichung in Verbindung mit unbestrittener namentlicher Nennung belegt werden; § 10 UrhG ist hierfür maßgeblich.

3

Wer fremde Werke verwertet, hat sich über die Rechtsmäßigkeit der Nutzung zu unterrichten und gegebenenfalls die Legitimation des Rechteveräußerers nachzuweisen; ein Rechtsirrtum entschuldigt nicht.

4

Zur Bemessung des Schadensersatzes kann die hypothetische Lizenzgebühr zugrunde gelegt werden; bei journalistischen Online-Leistungen sind die Vergütungsregelungen des DJV ein geeigneter Maßstab, und für ein Unterlassungsbegehren kann die doppelte Lizenzgebühr herangezogen werden.

Relevante Normen
§ 313 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz§ 10 Urheberrechtsgesetz§ 269, 92 Abs. 1, 708 Ziff. 11, 713 ZPO

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 83,54 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2012 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 78 % und die Beklagte zu 22 %.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand gemäß § 313 Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist teilweise begründet.

4

Die Beklagte schuldet Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz in beantragter Höhe.

5

Sie hat das Urheberrecht der Klägerin widerrechtlich und fahrlässig verletzt.

6

Aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Klägerin ist von ihrer Urhebereigenschaft auszugehen. Die Erstveröffentlichung des Werkes ist unter „www.....de am 28.04.2004 erfolgt (vgl. überreichter Screenshot und E-Mail, Blatt 15 und 16). Darüber hinaus ergibt sich die Urhebereigenschaft der Klägerin aus der unbestritten namentlichen Nennung der Klägerin in der Veröffentlichung seitens des ...Verlages (Blatt 204 d. A.), vgl. § 10 Urheberrechtsgesetz.

7

Aus den im Schriftsatz der Klägerin vom 27.07.2013 dargelegten Gründen unter Bezugnahme auf die dort zitierten Kommentare ist ebenfalls von Fahrlässigkeit der Beklagten auszugehen. Denn jeder, der ein fremdes Werk oder einen nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Leistungsschutzrecht nutzen will, muss sich über die Rechtsmäßigkeit seiner Handlungen Gewissheit verschaffen. Er muss dazu gegebenenfalls die Legitimation dessen, von dem er das Recht erwirbt, nachweisen lassen und sich über den Umfang, der ihm zustehenden Benutzungsbefugnisse er-   forderlichenfalls rechtskundigen Rat einholen (Fromm, Nordemann Urheberrechtskommentar 10. Auflage, 208, § 97 Rdn. 64). Ein Rechtsirrtum entschuldigt nicht. Das gilt insbesondere, wenn dem Verletzer nicht bewusst ist, dass das genutzte Werk oder die genutzte Leistung geschützt ist. Die Rechtsprechung verlangt, dass derjenige, der fremde Rechte verwertet, sich über die einschlägigen Rechtsfragen unterrichtet (Fromm an angegebenem Ort, Rdn. 65).

8

Die Berechnung für journalistische Leistungen für Online-Dienste kann auf der Basis der Vergütungsregelungen des Deutschen Journalisten-Verbandes erfolgen. Danach ist die hypothetische Lizenzgebühr, hier in Höhe von 100,00 EUR beantragt, als zurückhaltend anzusehen. Das Gericht ist aber gehindert mehr zuzusprechen als die Klägerin beantragt hat.

9

Soweit die Klägerin allerdings Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren verlangt, ist ihr Anspruch lediglich in Höhe von 83,54 EUR begründet.

10

Nach der neueren Rechtsprechung des OLG Hamm und der Berufungskammer des Landgerichts Bochum, der sich das erkennende Gericht anschließt, ist für das Unterlassungsbegehren lediglich die doppelte Lizenzgebühr zugrunde zu legen. Ausgehend von einem Betrag in Höhe von 600,00 EUR errechnet sich der ausgeurteilte Betrag.

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Zinsen schuldet die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

12

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 269, 92 I, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.