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Amtsgericht Bochum·47 C 142/12·07.06.2012

Unterlassung wegen unbefugter Verlinkung und Veröffentlichung eines Lichtbildwerks

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtInternetrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Unterlassung, weil die Beklagte auf www.strassenkatalog.de ohne Zustimmung ein Lichtbildwerk öffentlich zugänglich machte und über Verlinkung zu Panoramio bereitstellte. Das Amtsgericht Bochum gab die Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Es stellte eine Verletzung des Urheberrechts (§§ 1, 2 Abs.1 Nr.5, §19a, §97 UrhG) fest; behauptete Lizenzverhältnisse wurden nicht substantiiert nachgewiesen.

Ausgang: Unterlassungsklage des Klägers wegen unbefugter öffentlichen Zugänglichmachung eines Fotos durch die Beklagte stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung eines Lichtbildwerks begründet einen Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 19a UrhG.

2

Das Wiedergeben eines Lichtbildwerks auf einer Webseite, einschließlich der Verlinkung zu einer Seite, über die das Werk abrufbar ist, kann eine öffentliche Zugänglichmachung darstellen und bedarf der Zustimmung des Rechteinhabers.

3

Behauptungen über ein Lizenz‑ oder Vertragsverhältnis mit Dritten, das zur Rechtfertigung der Veröffentlichung dienen soll, sind substantiiert darzulegen und zu beweisen; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht.

4

Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich grundsätzlich nach §§ 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

Relevante Normen
§ 32 ZPO§ 97 Abs. 1 UrhG§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG§ 19 a UrhG§ 91 ZPO§ 708 Ziffer 11 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers das nachstehende einkopierte Lichtbildwerk öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere durch Verlinkung der Seite www.strassenkatalo.de mit der Interseite „Panoramio“, insbesondere wie unter http://www.strassenkatalog.de/panoramio/kuenstler zeche alter fritz herne-wanne stillleben, 64181711.html gesehen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist zulässig und begründet.

3

Das Amtsgericht Bochum ist gem. § 32 ZPO zuständig.

4

Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 97 Abs. 1 UrhG.

5

Die Beklagte hat das Urheberrecht des Klägers (§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) durch öffentliche Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) verletzt. Die Beklagte war nicht berechtigt, das streitgegenständliche Lichtbildwerk auf ihrer Internetseite www.strassenkatalog.de wiederzugeben. Soweit die Beklagte pauschal behauptet mit Google bzw. Panaramio „in einem Vertragsverhältnis zu stehen“, handelt es sich zum einen ohne nähere Darlegung um unsubstantiiertes Vorbringen, zum anderen hat der Kläger ein etwaiges Vertragsverhältnis – unabhängig von der Frage, ob dies zur Berechtigung der Veröffentlichung führen könnte – trotz Bestreitens des Klägers nicht unter Beweis gestellt bzw. entsprechende Verträge vorgelegt.

6

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.