Rechtsschutzversicherung: Erstattung von Terminsgebühren nach Schlichtungsvergleich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von seiner Rechtsschutzversicherung Erstattung von Terminsgebühren für zwei arbeitsgerichtliche Verfahren, die durch Vergleiche vor einer Schlichtungsstelle erledigt wurden. Die Beklagte lehnte Zahlung der Terminsgebühren ab. Das Gericht hielt die Terminsgebühr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG für entstanden und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.123,84 EUR, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Erstattung von Terminsgebühren verurteilt, restliche Klageabweisung
Abstrakte Rechtssätze
Die Terminsgebühr nach VV RVG (Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3) entsteht auch für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Gerichtsverfahrens gerichtet sind, selbst wenn das Gericht nicht beteiligt ist.
Für den zivilprozessualen Streitgegenstand gilt der Vortrag des Klägers; nur die konkret geltend gemachten Vergütungspositionen sind zu prüfen, sofern der Versicherer keine Aufrechnung oder Rückforderungsansprüche erklärt.
Führt die Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten in einem Schlichtungsverfahren zur Erledigung des streitigen Verfahrens, sind die für diese Tätigkeit entstandenen Terminsgebühren grundsätzlich entstanden.
Ansprüche auf Verzugszinsen sind nach §§ 288, 291 BGB zu berechnen und zuzusprechen, wenn die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch vorliegen.
Tenor
hat das Amtsgericht Bochum
im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO
aufgrund der Sach- und Rechtslage vom 07.05.2009
durch den Richter am Amtsgericht
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.123,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 936,53 EUR seit dem 20.01.2009 und aus weiteren 187,31 EUR seit dem 03.02.2009 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch darf die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht vor der Vollstreckung
der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger ist bei der Beklagten rechtschutzversichert.
In zwei diesem Rechtstreit voraus gegangenen Prozessen hatten zwei ehemalige Mitarbeiterinnen des Klägers, nämlich Frau und Frau, Kündigungsschutzklage gegen den Kläger erhoben. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers zeigten daraufhin jeweils schriftlich die ihnen vom Kläger erteilte Vollmacht dem Arbeitsgericht gegenüber an und beantragten Klageabweisung. In beiden Fällen sind daraufhin arbeitsgerichtliche Gütetermine anberaumt worden. Diese wurden jedoch wieder aufgehoben, nachdem die klagenden Mitarbeiter parallel zum arbeitsgerichtlichen Verfahren das Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle einleiteten. In beiden Verfahren schlossen die jeweiligen Parteien einen Vergleich vor der Schlichtungsstelle, so dass die weitere Durchführung des streitigen Arbeitsgerichtsverfahrens entbehrlich wurde.
Die Beklagte erstattete dem Kläger die diesem entstandenen Rechtsanwaltsgebühren mit Ausnahme der Terminsgebühren nach Nr. 3104 VV RVG. Diese beträgt in dem ursprünglichen Arbeitsgerichtsverfahren der Frau brutto 588,34 EUR und bezüglich der Frau 535,50 EUR.
Der Kläger ist der Ansicht, die Terminsgebühr sei gleichwohl entstanden, obwohl vor dem Arbeitsgericht kein Termin stattgefunden habe. Dies ergebe sich insbesondere aus Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG. Darüber hinaus sei Sinn und Zweck dieser Regelung, dass durch außergerichtliche Tätigkeiten überflüssige gerichtliche Termine vermieden werden sollen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.123,84 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 588,34 EUR seit dem 25.10.2008 und aus 535,50 EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass in dem durchgeführten Schlichtungsverfahren lediglich die ebenfalls bereits erstattete Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV RVG zu erstatten sei und eine Terminsgebühr in derartigen Verfahren überhaupt nicht vorgesehen sei. Darüber hinaus habe für eine ebenfalls abgerechnete und bezahlte 1,3-fache Geschäftsgebühr kein Versicherungsschutz bestanden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist in der Hauptsache begründet.
Der Kläger hat aufgrund des vorliegenden Versicherungsvertrages einen Anspruch auf Erstattung von 1.123,84 EUR.
Soweit die Beklagte meint, hinsichtlich der ebenfalls bezahlten Geschäftsgebühr habe kein Versicherungsfall bestanden, kommt es darauf vorliegend nicht an. Streitgegen-
stand ist nach dem Vortrag des Klägers, der im Zivilprozess grundsätzlich den Streit-
gegenstand bestimmt, die jeweilige Terminsgebühr in den beiden arbeitsgerichtlichen Verfahren. Weitere anwaltlich geltend gemachte und schon bezahlten Gebühren sind vorliegend nicht streitgegenständlich, da jedenfalls die Beklagte nicht die Aufrechnung mit möglichen Rückforderungsansprüchen erklärt hat.
Die Terminsgebühr ist in beiden arbeitsgerichtlichen Verfahren der Mitarbeiter und gegen den Kläger jeweils entstanden. Nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr in gerichtlichen Verfahren auch für „die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts“. Davon ist vorliegend auszugehen. Ob es sich bei der Schlichtungsstelle um eine Gütestelle im Sinne der Nr. 2303 Ziffer 4 VV RVG handelt, kann offen bleiben, da jedenfalls dort Besprechungen unter Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten stattgefunden haben, die dazu geführt haben, dass das arbeitsgerichtliche Verfahren erledigt wurde. Damit sind die Voraussetzungen des Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG erfüllt.
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 288, 291 BGB. Soweit der Kläger Zinsen aus 588,34 EUR bereits seit dem 25.10.2008 verlangt, ist der Vortrag unschlüssig, worauf das Gericht bereits in der Verfügung vom 16.01.2009 hingewiesen hat.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.