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Amtsgericht Bochum·45 C 139/20·18.11.2020

Schadensersatz für Mietwagen nach Verkehrsunfall – Nutzungswille bejaht

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Zahlung der Mietwagenkosten nach einem auf der Autobahn verursachten Totalschaden; die Beklagte bestritt den Nutzungswillen und rügte Verletzung der Schadensminderungspflicht. Das AG Bochum stellte fest, dass der Kläger den Mietwagen während der Anmietzeit tatsächlich nutzte und der spätere Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug diesen Nutzungswillen nicht widerlegt. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht konnte nicht festgestellt werden, weil keine günstigere zumutbare Alternative ersichtlich war. Die Klage wurde auf Zahlung von 1.350,65 € nebst Zinsen stattgegeben.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Mietwagenkosten in Höhe von 1.350,65 € nebst Zinsen dem Kläger stattgegeben; Kosten der Beklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die tatsächliche Nutzung eines Mietwagens während der Anmietzeit begründet den erforderlichen Nutzungswillen; das spätere Unterlassen der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs widerlegt diesen nicht ohne weitere, konkreter Anhaltspunkte.

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Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liegt nur vor, wenn von Anfang an absehbar und nachprüfbar eine kostengünstigere, zumutbare Alternative zur Verfügung stand und genutzt worden wäre.

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Wer die Verletzung der Schadensminderungspflicht geltend macht, trägt die Darlegungslast für die Verfügbarkeit und Wirtschaftlichkeit der behaupteten Alternativmaßnahmen.

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Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall sind mit den gesetzlichen Verzugszinsen durchsetzbar; prozessuale Nebenentscheidungen richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der BGB und ZPO.

Relevante Normen
§ 288, 291 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.350,65 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 00.00.0000 um 0.00 Uhr auf der A X ereignete. Dabei erlitt das klägerische Fahrzeug einen Totalschaden, der von einem Versicherungsnehmer der Beklagten allein verursacht wurde. In der Zeit vom 01.08. bis 01.08.2019 nahm der Kläger einen Mietwagen. Die Kosten betrugen 1.350,65 Euro. Danach schaffte der 74 Jahre alte Kläger kein Ersatzfahrzeug mehr an.

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Der Kläger behauptet, dass sich sein allgemeines Wohlbefinden unfallbedingt zunehmend verschlechtert habe, so dass er sich nicht mehr sicher genug gefühlt habe, ein Fahrzeug zu führen. Daher habe er sich letztlich entschlossen, kein Ersatzfahrzeug mehr anzuschaffen.

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Der Kläger beantragt,

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                      die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.350,65 Euro nebst Zinsen i.H.v.

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                      5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2020 zu

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                      zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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                      die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, der Kläger habe keinen Nutzungswillen gehabt, da er kein Ersatzfahrzeug angeschafft habe.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Y. Wegen des wesentlichen Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 00.00.0000 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Kläger hat noch einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 1.350,65 Euro. Dieser Betrag entspricht der Mietwagenrechnung vom 30.08.2019. Insoweit ist unstreitig, dass der Kläger in der Zeit vom 01.08. bis 19.08.2019 einen Mietwagen anmietete und anschließend kein eigenes Ersatzfahrzeug mehr anschaffte.

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Dies allein lässt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht den Schluss zu, dass der Kläger auch während der Zeit, als er den Mietwagen hatte, keinen Nutzungswillen hatte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger das Fahrzeug nicht nur mietete, sondern während der gesamten Zeit auch fuhr. Soweit sich die Beklagte auf ein ärztliches Attest vom 01.08.0000 beruft, nach dem der Kläger überhaupt nicht mehr in der Lage gewesen sei, einen Pkw zu benutzen, betrifft dies nicht den Zeitraum, als er den Mietwagen fuhr. Auch insoweit hat die Zeugin Y. glaubhaft und überzeugend bekundet, dass sich beim Kläger erst im Laufe der Zeit der Gedanke verfestigt hat, kein Ersatzfahrzeug mehr anzuschaffen. Erst im Oktober 2019 sei ihm aufgrund der ärztlichen Behandlung klar geworden, dass er an einer phobischen Störung leidet und kein Fahrzeug mehr fahren könne.

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Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vermag das Gericht ebenfalls nicht festzustellen. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichtes den Mietwagen genauso benutzt wie sein eigenes Fahrzeug. Dabei ist nicht zwingend erforderlich, einen Mietwagen jeden Tag zu fahren. Vielmehr müsste von vornherein absehbar sein, dass Taxifahrten statt des Mietwagens günstiger seien. Derartiges kann das Gericht nicht feststellen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 288, 291 BGB, 91, 709 ZPO.