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Amtsgericht Bochum·45 C 119/12·24.09.2012

Klage wegen fiktiver Abrechnung nach Verkehrsunfall abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrecht (Verkehrsunfall)SchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt weitere Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall und rechnet fiktiv nach dem Sachverständigengutachten ab. Das Amtsgericht weist die Klage ab, weil die Beklagte eine gleichwertige, günstigere freie Fachwerkstatt konkret angeboten hat und eine Verweisung zulässig war. UPE-Aufschläge, Verbringungs- und Entsorgungskosten sind nur bei tatsächlichem Nachweis erstattungsfähig, der Kläger hat hierzu keinen substantiierten Vortrag geliefert.

Ausgang: Klage auf Zahlung weiterer Reparaturkosten als unbegründet abgewiesen (Verweisung auf günstigere gleichwertige Werkstatt; fehlender Nachweis einzelner Kostenpositionen)

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fiktiver Abrechnung nach Gutachten kann sich der Geschädigte auf eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen; der Schädiger braucht die höheren Kosten nicht zu ersetzen.

2

Eine Verweisung auf eine nicht markengebundene (freie) Fachwerkstatt ist zulässig, wenn diese gleichwertige Leistungen bietet; eine Verweisung ist nur unzumutbar, wenn der Geschädigte konkrete erhebliche Umstände darlegt.

3

UPE-Aufschläge sind bei fiktiver Abrechnung nur dann erstattungsfähig, wenn der Geschädigte durch Vorlage der Originalreparaturrechnung nachweist, dass diese Aufschläge tatsächlich angefallen sind.

4

Verbringungs- und Entsorgungskosten sind im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nur zu ersetzen, soweit sie nachgewiesen wurden oder nachweislich angefallen wären; bloße kalkulatorische Ansätze genügen nicht.

5

Nicht substantiierter Vortrag zu einzelnen Kostenpositionen führt zum Wegfall der Erstattungsfähigkeit dieser Positionen; mangels Hauptanspruchs sind hierauf gestützte Rechtsverfolgungskosten nicht zuzusprechen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO

aufgrund der Sach- und Rechtslage vom 04.09.2012

am 25.09.2012

durch die Richterin

für Recht er¬kannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 Satz ZPO.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 30.03.2012 keine weiteren Schadensersatzansprüche zu.

Denn die Beklagte war berechtigt, die nach dem Gutachten des Sachverständigen N. vom 04.04.2012 errechneten Reparaturkosten in Höhe von 302,89 EUR zu kürzen. Nach ständiger Rechtsprechung stehen dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich jegliche Reparaturkosten für die Wiederherstellung seines Fahrzeuges zu und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte den Pkw voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Allerdings ist nach höchst- richterlicher Rechtsprechung bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis zu berücksichtigen, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine freie Werkstatt als gleichwertige Alternative in Betracht kommen kann und sich ein Geschädigter, der die fiktive Abrechnungsmethode wählt, sich auf eine solche gleichwertige Alternative

verweisen lassen muss. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die bei markengebundenen Fachwerkstätten regelmäßig höheren Stundenverrechnungs- sätze und weiteren Zusatzkosten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Geschädigte im konkreten Falle erhebliche Umstände darlegt, nach denen ihm eine Reparatur des verunfallten Fahrzeuges in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt seiner Schadensminderungspflicht nicht zuzumuten ist. Dies gilt insbesondere, wenn das streitgegenständliche Fahrzeug bereits mehr als 3 Jahre alt ist.

Im vorliegenden Fall hat die beklagte Versicherung dem Kläger mit Schreiben vom 04.05.2012 eine günstigere Fachwerkstatt, die Fa. X., konkret benannt. Diese arbeitet mit, auch für den Kläger ersichtlichen, wesentlich niedrigeren Stundenverrechnungssätzen. Darüber hinaus bietet die benannte Werkstatt einen kostenlosen An- und Abholservice an, weshalb auch Verbringungskosten nicht vom Kläger beansprucht werden können.

Darüber hinaus ist die Verweisung auf die nicht markengebundene Fachwerkstatt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht unzumutbar. Zum einen hat der Kläger nicht dargelegt, dass er ein besonderes Interesse an einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat, zumal er das Fahrzeug auch bis heute offenbar noch nicht hat reparieren lassen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Sachverständigengutachten, dass das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits knapp 12 Jahre alt war und eine Laufleistung von etwa 125 000 km aufwies. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht bereits das erhebliche Alter des klägerischen Fahrzeugs gegen ein besonderes Interesse des Klägers an einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt. Nach Auffassung des Gerichts ist im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Verweisung des Klägers auf die von der Beklagten benannte Fachwerkstatt zu berücksichtigen, dass diese einen kostenlosen Abhol- und Bringservice anbietet und insofern der Kläger die Fahrt von ca. 27 km nicht hätte auf sich nehmen müssen. Im Übrigen hält das erkennende Gericht die vorgenannte Entfernung auch für durchaus zumutbar.

Letztlich wäre es dem Kläger auch ohne besondere Schwierigkeiten möglich gewesen, den Qualitätsstandart der Fachwerkstatt zu überprüfen. Dies gilt umso mehr, als dass die von der Beklagten benannte Fachwerkstatt eine 3 Jahres-Garantie für sämtliche Reparaturleistung erteilt hätte.

Darüber hinaus stehen dem Kläger auch nicht die nach dem Sachverständigengutachten mit kalkulierten UPE-Aufschläge zu. Derartige UPE-Aufschläge sind im Rahmen einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis nur dann ersatzfähig, wenn durch Vorlage der Originalreparaturrechnung nachgewiesen wird, dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind. Da der Kläger das Fahrzeug noch nicht hat reparieren lassen, kann er die UPE-Aufschläge nicht beanspruchen. Schließlich stehen dem Kläger auch nicht die Verbringungskosten zur Lackiererei zu. Unabhängig davon, dass die von Seiten der Beklagten nachgewiesene und dem Kläger angebotene alternative Fachwerkstatt über eine eigene Lackiererei verfügt und insofern Verbringungskosten sowieso nicht angefallen wären, sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts derartige Verbringungskosten ebenfalls nur dann zuzusprechen, wenn sie nachweislich angefallen sind. Dies ist, wie oben bereits zu den UPE-Aufschlägen ausgeführt, nicht der Fall.

Gleiches gilt für die mit 10,00 EUR veranschlagten Entsorgungskosten, die bislang offenbar ebenfalls nicht angefallen sind und danach im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nicht zu berücksichtigen sind.

Im Hinblick auf die ebenfalls von der Beklagten in Abzug gebrachten Kosten in Höhe von 29,17 EUR bezüglich der Lackierung des vorderen rechten Kotflügels hat der Kläger weder vorgetragen, weshalb die Lackierung dieses Pkw’s teils notwendig wäre, noch die Einwendungen der Beklagten entkräftet. Insofern ist der Vortrag zu diesem Kostenpunkt von Klägerseite nicht hinreichend substantiiert. Mangels Hauptanspruches kann der Kläger auch keine weiteren Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 43,32 EUR von der Beklagten verlangen. Gleiches gilt für die übrigen Nebenforderungen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 302,89 EUR.