Vollstreckungsbescheid wegen Stornokosten nach Online-Reisebuchung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Stornokosten aus einer im Internet gebuchten Reise; der Beklagte behauptet, es sei kein Vertrag zustande gekommen, da er Bestätigung und Sicherungsschein nicht erhalten habe. Das Gericht hält einen wirksamen Vertrag und den Zugang von Bestätigung und Mahnungen per E‑Mail für gegeben und geht von einem konkludenten Rücktritt aus. Die Stornokosten von 40 % sind nach AGB zulässig; der Vollstreckungsbescheid wird mit Maßgaben aufrechterhalten.
Ausgang: Vollstreckungsbescheid wird mit Maßgabe aufrechterhalten; Beklagter zur Zahlung von 1.284,00 EUR nebst Zinsen und 81,90 EUR vorgerichtlicher Kosten verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein durch Anklicken abgeschlossene Online-Buchung wird als wirksames Angebot angesehen, wenn der Besteller alle erforderlichen Angaben vorgenommen und die AGB akzeptiert hat.
Die elektronische Übersendung von Reisebestätigung und Sicherungsschein per E‑Mail erfüllt die Textformanforderungen und ist als Zugang ausreichend, sofern sie zur dauerhaften Wiedergabe geeignet ist (§ 9 Abs. 6 BGB‑InfoV).
Ein Rücktritt vom Reisevertrag kann konkludent angenommen werden, wenn der Reisende trotz fristgemäßer Mahnung die fällige Anzahlung nicht leistet und keine Reaktion zeigt; aus dem Empfängerhorizont ist dann ein Nicht-Bestehen-Wollen des Vertrags zu entnehmen.
Pauschale Stornokosten in AGB sind nicht per se unwirksam; eine Vertragsklausel (hier 40 %) ist zulässig, wenn sie keine unangemessene Benachteiligung darstellt und der Veranstalter besondere wirtschaftliche Risiken darlegt.
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 26.02.2009 (09-7475554-0-4) bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, als der Beklagte zur Zahlung von 1.284,00 EUR nebst 12 % Zinsen seit dem 22.10.2008 sowie 81,90 EUR vorgerichtlicher Kosten verpflichtet worden ist.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Vollstreckung darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
T a t b e s t a n d :
Der Beklagte buchte Anfang 2008 bei der Klägerin über das Internet eine Reise in die Türkei für mehrere Personen (Reiseantritt 27.09.2008) für insgesamt 3.210,00 EUR. Bei der Buchung akzeptierte der Beklagte durch anklicken die allgemeinen Reise- und Zahlungsbedingungen der Klägerin.
Die fällige Anzahlung leistete der Beklagte nicht, so dass die Klägerin diesen am 25.02.2008 eine Stornorechnung über 1.284,00 EUR per E-Mail übersandte.
Die Klägerin behauptet, sie habe dem Beklagten am 09.01.2008 eine Reisebestätigung sowie den Sicherungsschein als pdf-Datei per E-Mail an die vom Beklagten angegebene E-Mail-Adresse gesandt. Darüber hinaus habe sie ebenfalls per E-Mail vom 16.01.2008 und 22.01.2008 unter Fristsetzung bis zum 27.01.2008 die Anzahlung angemahnt.
Sie ist der Ansicht, der Beklagte sei durch Nichtzahlung der Anzahlung vom Vertrag konkludent zurückgetreten.
Das Amtsgericht Coburg verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 1.284,00 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
den Vollstreckungsbescheid vom 26.02.2009 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass Zinsen nur ab dem 22.10.2008, Inkassokosten nur noch in Höhe von 81,90 EUR und eigene vorgerichtliche Mahnkosten überhaupt nicht mehr geltend gemacht werden.
Der Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er habe - bis auf die Stornorechnung - überhaupt keine Unterlagen der Klägerin erhalten, insbesondere nicht die Reisebestätigung und den Sicherungsschein. Daher sei überhaupt kein Vertrag zustande gekommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von Stornokosten in Höhe von 1.284,00 EUR.
Das Gericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlungen (§ 286 Abs. 1 ZPO) davon überzeugt, dass zwischen den Parteien ein Reisevertrag geschlossen worden ist. Unstreitig ist, dass der Beklagte im Internet auf der entsprechenden Seite der Klägerin alle erforderlichen Häkchen gesetzt und an die Klägerin versandt hat, so dass von einem wirksamen Angebot ausgegangen werden muss.
Dieses Angebot hat die Klägerin angenommen, in dem sie am 09.01.2008 per E-Mail dem Beklagten die Reisebestätigung und den Sicherungsschein als pdf-Datei übersandt hat. Das Gericht glaubt dem Beklagten nicht, dass er diese Unterlagen nicht erhalten hat. Der Beklagte reagiert erst auf die Stornorechnung der Klägerin, welche diese ebenfalls per E-Mail mit entsprechenden pdf-Dateien versandte. Versandtadresse war dieselbe E-Mailanschrift, die der Beklagte von vorn herein im Internet als seine angegeben hat. Es ist in keinster Weise ersichtlich, weshalb zuvor die E-Mail mit der Reisebestätigung und dem Sicherungsschein sowie der weiteren Mahnungen nicht beim Beklagten eingegangen seien sollten. Darüber hinaus hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass nach dem Erhalt der Stornorechnung ein Telefonat zwischen einer ihrer Mitarbeiterinnen und dem Beklagten stattgefunden hat, in dem der Beklagte den Erhalt der Reisebestätigung bestätigte. Der Inhalt dieses Telefonates ist unstreitig, so dass das Gericht letztlich davon überzeugt ist, dass der Beklagte die Unterlagen auch erhalten hat.
Die Übersendung per E-Mail ist ausreichend. Gemäß § 9 Abs. 6 BGB - InfoV kann der Sicherungsschein auch im Textform nachgewiesen und elektronisch mit der Reisebestätigung verbunden werden. Die Versendung per E-Mail reicht aus, da sie in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben ist (vergleiche Palandt, § 126 b Rd.-Nr. 3).
Von diesem Vertrag ist der Beklagte sodann konkludent zurück getreten. Nach dem er die Zahlung nicht gezahlt hatte, forderte die Klägerin ebenfalls per E-Mail zweimal, letztmalig sogar unter Fristsetzung, zur Zahlung auf. Aus den bereits dargelegten Gründen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte auch diese Aufforderungen erhalten hat. Da er sich jedoch in keinster Weise äußerte, kann im Rahmen der Auslegung einer konkludenten Willenserklärung, ausgehend vom Empfängerhorizont, von Seiten der Klägerin, dies nur so verstanden werden, als dass der Beklagte am Vertrag nicht mehr festhalten wollte. Dies stellt eine Kündigung des Reisevertrages dar.
Entsprechend den vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen betragen die Stornokosten 40 %. Die Klausel ist auch nicht unwirksam, da darin eine unangemessene Benachteiligung des Kunden nicht gesehen werden kann. Allein der Umstand, dass bei anderen Reiseveranstaltungen die Stornokosten niedriger seien, ändert daran nichts. Die Klägerin hat im Einzelnen dargelegt, dass sie, entgegen anderer Reiseveranstalter, keine Reisekontingente aufkauft, so dass sie auch nicht in der Lage ist, problemlos die Reisen anderweitig zu verkaufen. Daher ist ihr wirtschaftliches Risiko höher, so dass die geltend gemachten 40 % letztlich nicht zu beanstanden sind.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286 BGB, 91, 709 ZPO.